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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 7 U 89/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 60 Abs. 1
InsO § 91
InsO § 170 Abs. 1 Satz 2
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 89/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 7.2.2007

Verkündet am 7.2.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 1.269,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 97 % und die Beklagte zu 2. zu 3%. Von den außergerichtlichen Kosten tragen

a) die der Beklagten zu 1.: die Klägerin voll

b) die der Beklagten zu 2.: die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 2. zu 6%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte persönlich sowie als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der L...genossenschaft e.G. (nachfolgend: Schuldnerin) in Anspruch.

Die Klägerin verkaufte der Schuldnerin in den Jahren 1999 bis 2002 verschiedene Baumaschinen des Fabrikats C... unter Eigentumsvorbehalt, der sich gemäß Ziffer 10.1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin auch auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen erstreckte. Die Schuldnerin schloss mit der C... GmbH & Co. KG (C...) jeweils gesonderte Finanzierungsverträge, die einen Rückfall des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin vorsahen. Die Klägerin ihrerseits trat auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung ihre Ansprüche aus den Kaufverträgen an die C... GmbH & Co. KG ab und übertrug dieser das Vorbehaltseigentum mit der Maßgabe, dass das Vorbehaltseigentum an den Maschinen mit Tilgung der Kaufpreisforderung für die jeweilige Maschine automatisch auf die Klägerin zurückübergehe.

Der schriftliche Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 16.10.2003 ging am nächsten Tag beim Insolvenzgericht ein (Anlage BK 1 - Anlagenband zu Bl. 409 ff. d.A.). Die Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 01.12.2003 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.

Im März 2004 glich die Beklagte die restlichen Finanzierungsverbindlichkeiten der Schuldnerin aus den Kaufverträgen gegenüber der C... GmbH & Co. KG aus und verwertete danach die gekauften Baumaschinen mit einem Erlös von insgesamt 125.280,00 €. Von diesem Erlös kehrte die Beklagte an die C... GmbH & Co. KG 89.643,86 € aus, den Differenzbetrag hat sie separiert, aber gleichwohl Zahlungen gegenüber der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.933,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2004 zu zahlen, die Beklagte als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der L...genossenschaft e.G. zu verurteilen, an sie 19.933,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe an den veräußerten Maschinen ein Absonderungsrecht nicht zu, weil eine Rückübertragung des Vorbehaltseigentums durch die C... GmbH & Co. KG gemäß § 91 InsO ausgeschlossen sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.04.2006 zugestellte Urteil am 15.05.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 03.07.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte verteidigt sich nunmehr erstmals mit der Einrede der Anfechtung (§§ 129 ff. InsO).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat allerdings in der Sache nur teilweise Erfolg. Soweit die Klägerin die Beklagte persönlich in Anspruch nimmt, erweist sich die Klage als unbegründet. Die gegen die Beklagte als Insolvenzverwalterin gerichtete Klage ist nur in Höhe von 1.269,84 € nebst Zinsen gerechtfertigt.

1.

Der Klage stehen nicht schon die vom Landgericht erwogenen Gründe entgegen. Das Landgericht hat gemeint, die Klägerin habe ein Absonderungsrecht nicht erworben. Sie hätte ein solches Recht nur nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerben können, und zwar durch Rückübertragung seitens der C..., einem Rechtserwerb durch die Klägerin stehe § 91 InsO entgegen, weil die Übergabe bzw. das Übergabesurrogat des Eigentums in die Zeit nach Insolvenzeröffnung falle.

a)

Die Klägerin hat mit der Schuldnerin in den Kaufverträgen einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, der sich auch auf die Folgegeschäfte erstreckte. Dieser Eigentumsvorbehalt war darauf angelegt, der Klägerin für den Fall der noch nicht erfüllten Kaufpreisforderung und sonstigen, im einzelnen bezeichneten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in der Insolvenz der späteren Schuldnerin ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zu sichern.

An der Rechtsstellung der Klägerin im Hinblick auf die hier interessierende Sicherung für Folgegeschäfte hat sich nichts dadurch geändert, dass die Klägerin das Vorbehaltseigentum auf die C... übertragen hat; denn diese Sicherung sollte nach der zwischen der Klägerin und der C... getroffenen Vereinbarung an die Klägerin zurückübertragen werden, wobei die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt wurde (Ziffer 3. Abs. 2 der Rahmenvereinbarung - Bl. 32 d.A.).

Es handelte sich hierbei um eine aufschiebend bedingte Rückübertragung, wie das Landgericht dies - zunächst noch - richtig auf Seite 5 des Urteils gesehen hat. Nicht richtig ist allerdings die Annahme des Landgerichts, der Erwerb "des Sicherungseigentums" (Seite 6 des Urteils) beruhe auf einer - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - vorgenommenen Verfügung der C..., weil die Übergabe des Eigentums erst nach Eröffnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe. Die Vertragsschließenden der Rahmenvereinbarung, die Klägerin und die C..., haben bereits vor der Eröffnung des Verfahrens sämtliche für die Rückübertragung erforderlichen Erklärungen schuldrechtlicher und dinglicher Natur abgegeben. Die Rückübertragung stand nur noch unter der Bedingung der vollständigen Begleichung der Kaufpreisforderung für die jeweilige Maschine, dann sollte das Vorbehaltseigentum an die Klägerin zur Sicherung ihrer weitergehende Forderungen zurückfallen.

Mit der vollständigen Bezahlung der Maschinen wurden diese Massebestandteil, allerdings belastet mit dem als Absonderungsrecht zu qualifizierenden weitergehenden Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der übrigen Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin; die Erweiterungsklausel wird wirtschaftlich einer Sicherungsübereignung gleichgestellt; diesem Absonderungsrecht steht § 91 InsO nicht entgegen (Gottwald in: Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl., § 43, Rdnr. 23; Ganter in: MünchKomm. InsO, § 47 InsO, Rdnr. 93).

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Insolvenzmasse durch den Erwerb des Absonderungsrechts nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kann schon deshalb nicht eingetreten sein, weil die Schuldnerin selbst - lange Zeit vor der Insolvenzeröffnung - der Klägerin für deren Folgeansprüche ein Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt hat. Dieses Sicherungsmittel ist nicht dadurch der Klägerin verlustig gegangen, dass sie ihrerseits der C... das Vorbehaltseigentum zur Sicherung deren Ansprüche übertragen hat; hierdurch ist das weitergehende Sicherungsmittel der Klägerin nicht untergegangen, denn die Klägerin hat sich von vornherein mit der Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die C... die Rückübertragung - hinsichtlich ihrer weitergehenden Sicherung - ausbedungen, und dafür sind sämtliche erforderlichen Erklärungen abgegeben worden.

2.

Die gegen die Beklagte - persönlich - gerichtete Klage ist unbegründet.

Als Rechtsgrundlage kommt an sich § 60 Abs. 1 InsO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Insolvenzverwalter den Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten verletzt. Den Aus- und Absonderungsberechtigten haftet der Verwalter, wenn er deren Rechte vereitelt, dies gilt auch im Zusammenhang mit der nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geschuldeten Auskehr des Verwertungserlöses (Eickmann in: H.-K. InsO, 4. Aufl., § 60 InsO, Rdnr. 9).

Die Klage scheitert insoweit daran, dass der Klägerin jedenfalls ein Schaden nicht entstanden ist.

Die Beklagte hat im Verlauf des Insolvenzverfahrens im März 2004 die restlichen Finanzierungsverbindlichkeiten der Schuldnerin aus den Kaufverträgen gegenüber der C... GmbH & Co. KG (C...) ausgeglichen und danach die gekauften Baumaschinen mit einem Erlös von insgesamt 125.280,00 € verwertet. Von diesem Erlös hat sie an die C... 89.643,86 € ausgekehrt. Den Differenzbetrag hat sie separiert und damit Sorge getragen, dass die Klägerin - aus der Masse - befriedigt werden kann, soweit der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht. Das so beschriebene Verhalten der Beklagten führt dazu, dass der Klägerin jedenfalls ein Schaden nicht entstanden ist, da die Masse zur Auskehr an die Klägerin in der Lage ist. Für die Entscheidung des Senats kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt schuldhaft gehandelt hat, indem sie dem Zahlungsbegehren der Klägerin vorprozessual nicht nachgekommen ist.

3.

Der Anspruch gegen die Masse ergibt sich aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO. Der Klägerin steht danach dem Grunde nach das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem verbleibenden Betrag des Verwertungserlöses zu. Allerdings ist der Anspruch nur in Höhe von 1.269,84 € begründet.

a)

Die Zulässigkeit des in den Geschäftsbedingungen der Klägerin ausbedungenen Sicherungsmittels (Eigentumsvorbehalt als Kontokorrentvorbehalt) kann entgegen den Ausführungen der Beklagten (Bl. 412 d.A.) nicht insgesamt in Frage gestellt werden.

aa)

Einen - unzulässigen - Konzernvorbehalt (§ 449 Abs. 3 BGB) vermag der Senat nicht zu erkennen. Durch den Eigentumsvorbehalt sollten nicht auch - weitergehende - Forderungen dritter Unternehmen gesichert werden (Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 449 BGB, Rdnr. 66).

bb)

Die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGH NJW 1978, 632 steht der Zulässigkeit des Sicherungsmittels nicht schon an sich entgegen. Der Bundesgerichtshof hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, der mit dem Streitfall vergleichbar ist; er hat einen erweiterten Eigentumsvorbehalt für unbedenklich gehalten, der sich - wie hier - auf Baumaschinen und sich daraus ergebende Reparaturen und Ersatzteillieferungen bezog, weil insoweit ein enger Zusammenhang bestehe.

cc)

Die in Ziffer 10. der Formularbedingungen der Klägerin enthaltene Regelung " Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich auch auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen" (Bl. 26 d.A.) unterliegt der Auslegung.

Dabei kann für die Beurteilung des Streitfalles außer Betracht bleiben, dass die Klägerin den Eigentumsvorbehalt "auf alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen" beziehen möchte. Der letzte hier streitbefangene Kaufvertrag über Baumaschinen wurde am 30.09.2002 abgeschlossen. Die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen, die sie durch den Eigentumsvorbehalt gesichert wissen möchte, sind jedoch insgesamt erst im Laufe des Jahres 2003 entstanden.

Somit können nach der Formulierung der Klägerin nur "Folgegeschäfte" in Frage kommen. Was unter "Folgegeschäften" zu verstehen ist, erschließt sich nicht ohne weiteres; dieser Begriff ist auslegungsbedürftig. Die Klägerin selbst hat in ihrer Formularbedingung in Bezug auf "Folgegeschäfte" insofern eine Einschränkung vorgenommen, als sie diese mit dem Gebrauch des Wortes "insbesondere" auf "Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen" eingrenzt. Die Klägerin hat demgegenüber den Eigentumsvorbehalt in Bezug auf "Folgegeschäfte" nicht uneingeschränkt dahingehend formuliert, dass sich dieser - im Gegensatz zu den "bereits entstandenen Forderungen" - auch auf alle, und zwar ausnahmslos auf alle künftigen Forderungen erstrecken solle. Eine solche weitgehende Formulierung hat sie nämlich nicht gewählt. Welche Beweggründe die Klägerin bei der einschränkenden Formulierung gehabt haben mag, ob sie insbesondere die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH (NJW 1978, 632) bzw. weitere Bedenken gegen eine zu weit reichende Klausel gehabt hat, ist für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

Der Senat hat - ausgehend von der eigenen Wortwahl der Klägerin - die Klausel, die hiernach auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist, auszulegen. Dabei ist auf das Verständnis des Kunden, demgegenüber die Klausel verwandt wird, abzustellen und auch eine "kundenfreundliche" Auslegung vorzunehmen, weil es sich um eine Formularbedingung handelt. Angesichts der beispielhaften Aufzählung muss der Kunde die Folgegeschäfte auf die tatsächlich von ihm gekauften Baumaschinen beziehen, nämlich soweit er hierfür "Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen" in Anspruch nimmt. Denn zu dem Kauf der Baumaschinen kommen zwangsläufig diese Geschäfte hinzu. Andere, nicht mit dem Maschinenkauf in Zusammenhang stehende Geschäfte sind aus der Sicht eines Kunden der Klägerin nicht als Folgegeschäfte zu verstehen, schon begrifflich nicht, weil die Klägerin in ihrer Formularbedingung mit der beispielhaften Aufzählung selbst eine Einschränkung in dieser Richtung vorgenommen hat. Vernünftigerweise kann die Klägerin auch nicht erwarten, der Kunde fasse die Klausel dahingehend auf, dass der Eigentumsvorbehalt hierüber hinausgehe; eine "grenzenlose" Reichweite ist von der Formulierung in der Klausel nicht gedeckt, eine ansonsten weiterreichende Erstreckung der Klausel ist nicht erkennbar, jedenfalls in ihrer Ausdehnung nicht hinreichend konkretisiert.

dd)

Mit Rücksicht auf das Auslegungsergebnis sind von der Klausel nur die Reparaturleistungen und Ersatzteillieferungen erfasst, nicht aber die Mietzinsforderungen.

Für die Miete - anderer als die gekauften Maschinen - hat die Klägerin nach ihrem Vortrag auf Blatt 6/7 d.A. insgesamt 18.663,56 € in Rechnung gestellt. In dieser Höhe erweist sich die Klage als unbegründet.

Für Reparaturen hat die Klägerin, wie Blatt 8 d.A. vorgetragen, 1.015,62 € berechnet, für Ersatzteile hat sie ausweislich ihrer Darlegung Blatt 8 d.A. unter Berücksichtigung von Gutschriften letztlich 254,22 € in Rechnung gestellt.

Somit ist die Klage nur wegen der zuletzt genannten Beträge, also in Höhe von 1.269,84 € gerechtfertigt.

b)

Die - erstmals im Berufungsrechtszug erhobene - Anfechtungseinrede der Beklagten (§ 146 Abs. 2 InsO - Seite 6 Berufungserwiderung - Bl. 414 d.) greift schon an sich nicht durch. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die Beklagte mit diesem Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug überhaupt gehört werden kann.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten handelt es sich bei der Sicherung, die sich die Klägerin durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts gewähren ließ, nicht um eine inkongruente Sicherung. Denn die Vereinbarung war bereits mit Abschluss der jeweiligen Kaufverträge - im Voraus für die übrigen später abzuschließenden Geschäfte - getroffen worden. Deshalb kommt für die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag begründeten Forderungen der Klägerin, soweit sie von dem Eigentumsvorbehalt erfasst und deshalb zu berücksichtigen sind, nur eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO in Betracht, die allerdings daran scheitert, dass die Beklagte für eine Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts vorgetragen hat und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist.

c)

Die zuerkannten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt (§§ 286, 288 BGB), nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2004 (Bl. 72 - 78 d.A.) vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 19.933,40 €.

Ende der Entscheidung

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