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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: 7 W 42/06
Rechtsgebiete: AVAG


Vorschriften:

AVAG § 11
AVAG § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

7 W 42/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

am 8. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.4.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe:

I.

Der Gläubiger, der der Sohn des Schuldners ist, erwirkte gegen den Schuldner das Urteil des Amtsgerichts Wolsztyn vom 10.5.2000, Az.: III R C 56/00, durch das der Schuldner zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 250 Zloty für die Zeit ab 16.2.2000 verurteilt wurde. Durch Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8.6.2006, Az.: 43 F 109/05, wurde das Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage des Gläubigers abgeändert und der Schuldner zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 200 € für die Zeit ab 1.3.2005 an den Gläubiger verurteilt.

Der Gläubiger hat unter dem 20.9.2005 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts Wolsztyn vom 10.5.2000 gestellt. Durch Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.4.2006 ist dem Antrag stattgegeben worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 18.5.2006 Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt.

II.

Die nach § 11 AVAG statthafte Beschwerde ist zulässig, nachdem sie insbesondere fristgerecht eingelegt worden ist. Die Vorschriften der Art. 43 ff. EuGVVO finden gemäß Art. 66 Abs. 1, 76 Satz 1 EuGVVO keine Anwendung, da die Klage, die zum Erlass des Urteils des Amtsgerichts Wolsztyn vom 10.5.2000 geführt hat, ausweislich des Datums des Urteils vor dem Inkrafttreten der EuGVVO am 1.3.2002 erhoben worden ist.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn es liegt kein Grund vor, aus dem nach Art. 5 des hier anzuwendenden Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (BGBl. II 1983, 825) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgericht Wolsztyn verweigert werden darf.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen der Z... ... ... (im Folgenden: Z...) durch den Gläubiger nicht zu einer Unvereinbarkeit der Vollstreckbarerklärung mit dem ordre public nach Art. 5 Nr. 1 des Haager Übereinkommens führt. Denn die Zahlungen haben nicht einen Anspruchsübergang auf die Z... ausgelöst (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.8.2002, Az.: 3 W 21/02 [Bl. 48 - 52 d.A.]). Dazu hat der Schuldner die Auskunft des polnischen Justizministeriums vom 4.4.2001 (Bl. 84 ff. d. A.) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass das polnische Recht einen gesetzlichen Anspruchübergang nicht vorsieht. Nach den Ausführungen auf der vierten Seite des Schreibens (Bl. 87 d. A.), an deren inhaltlicher Richtigkeit ein Anlass zu Zweifeln nicht besteht, findet der Ausgleich im Verhältnis zur Z... derart statt, dass der Gläubiger in Höhe der vom Schuldner erlangten Zahlungen die empfangenen Unterhaltsvorschüsse an diese zurückzuführen hat. Daraus folgt weiter, dass die Inanspruchnahme des Gläubigers durch die Z... nicht auf der Grundlage einer Anspruchsinhaberschaft der Z... erfolgt ist, sondern ersichtlich im Vorgriff auf die Teilnahme der Z... an einer Zwangsvollstreckung (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.), weshalb davon auszugehen ist, dass der Schuldner im Falle einer doppelten Inanspruchnahme die an die Z... gezahlten Geldbeträge als nach materiellem Recht zur Zahlung an jene nicht geschuldet wird zurückerlangen können. Eine zwischenzeitliche Änderung des polnischen Rechts behauptet der Schuldner nicht.

Das aus den vom Senat beigezogenen Akten des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen: 43 F 109/05, ersichtliche Urteil vom 8.6.2006, durch das auf eine Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wolsztyn für die Zeit ab 1.3.2005 erkannt worden ist, führt nicht zum Vorliegen eines Falles des Art. 5 Nr. 4 des Haager Übereinkommens, wonach die Vollstreckbarerklärung wegen einer Unvereinbarkeit des Titels mit einem später entstandenen Titel verweigert werden kann; erst recht ist ein Fall des Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens nicht gegeben. Denn das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel lässt die Zahlungspflichten des Schuldners nach dem Urteil des Amtsgerichts Wolsztyn unberührt, da es lediglich zugunsten des Gläubigers eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags auf 200 € ausspricht; nach dem Vorbringen des Gläubigers stellt sich der durch das Amtsgericht Wolsztyn titulierte monatliche Unterhalt auf umgerechnet 120,35 DM, entsprechend 61,53 €.

Andere Einwendungen erhebt der Schuldner nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG, 788 ZPO.

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