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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 7 W 58/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

7 W 58/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Hein und den Richter am Oberlandesgericht Werth

am 11. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 22.3.2006 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Gerichtskosten der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Gründungsgesellschafter der Antragsgegnerin. Deren Stammkapital betrug insgesamt 100.000 DM, wovon auf ihn 6.200 DM entfielen. Unter dem 10.3.2004 veräußerte und übertrug der Antragsteller den als im Nennbetrag von 6.200 DM des insgesamt 100.000 DM betragenden Stammkapitals bestehend bezeichneten Geschäftsanteil an die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller meint, durch das vorherige Ausscheiden anderer Gründungsgesellschafter sei er weiterhin Gesellschafter der Antragsgegnerin. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen.

Der Antragsteller hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage auf Feststellung, dass er Gesellschafter der Antragsgegnerin sei, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen vom 22.3.2006 zurückgewiesen mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 5.4.2006 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 5.5.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 5.7.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO eingelegte, sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO nicht bewilligt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller weiterhin Gesellschafter der Antragsgegnerin ist. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1992 (Bl. 12 ff. d.A.), dessen Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist, ist er am Stammkapital der Antragsgegnerin mit einem Anteil von 6.200 DM beteiligt gewesen. Genau diesen Anteil hat er durch den - ebenso unstreitigen - notariellen Vertrag vom 10.3.2004 (Bl. 17 ff. d.A.) an die Antragsgegnerin veräußert und dieser übertragen.

Eine Beteiligung des Antragstellers lässt sich nicht aus dem Ausscheiden anderer Gründungsgesellschafter in der Zeit bis 29.3.2004 herleiten. Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass dies zu einer Anwachsung seines Geschäftsanteils geführt hat.

Der Gesellschaftsvertrag enthält eine dahin gehende Regelung nicht; dort ist in § 13 Abs. 3 (Bl. 14 R d.A.) lediglich niedergelegt, dass der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet ist, seinen Geschäftsanteil an die verbleibenden Gesellschafter abzutreten oder die Einziehung gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages zu dulden. Für eine Abtretung von Geschäftsanteilen an ihn trägt der Antragsteller - ebenso wie die Antragsgegnerin -nichts vor. Eine Einziehung von Geschäftsanteilen ausgeschiedener Gesellschafter stellt der Antragsteller sogar ausdrücklich in Abrede (Bl. 10 f., 27, 49 d.A.), und zwar ohne dass er sich den gegenteiligen Vortrag der Antragsgegnerin (Bl. 24 d.A.) etwa hilfsweise zu eigen macht.

Damit hat der Antragsteller eine Anwachsung seines Geschäftsanteils nicht schlüssig dargetan. Ist nämlich der Geschäftsanteil eines ausscheidenden Gesellschafters nicht abgetreten oder eingezogen worden, so verbleiben jenem die Gesellschafterrechte, die auch nicht ruhen (Senat, Urteil vom 22.11.2000, Az.: 7 U 110/99; BGH NJW 1984, 489 f.; WM 1983, 1354, 1355; OLG Celle GmbHR 1983, 273, 274; Baumbach/Hueck/ Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., Anh. § 34, Rn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34, Rn. 47; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, § 15, Rn. 40; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15, Rn. 123). Demgemäß sind nach dem Vorbringen des Antragstellers weiterhin die ausgeschiedenen Gründer, nicht aber er selbst, Gesellschafter der Antragsgegnerin.

Etwas anderes folgt nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Finanzamts F... vom 10.10.2005 (Bl. 28 d.A.). Die Antragsgegnerin hat die dort wiedergegebene Angabe seiner Beteiligung mit einem Anteil von 19,81 % plausibel und rechnerisch nachvollziehbar damit erklärt (Bl. 33 d.A.), dass der Anteil des Antragstellers bei Zugrundelegung der Beteiligungen der übrigen Gesellschafter H..., K..., S... und F... am 1.1.2004 gemeint gewesen sei. Das ist zwar rechtlich verfehlt, da das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Einziehung seines Geschäftsanteils grundsätzlich nicht zu einer Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft führen (Baumbach/Hueck/ Fastrich, a.a.O., § 34, Rn. 20; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34, Rn. 2; Scholz/ Westermann, a.a.O., § 34, Rn. 58). Gleichwohl kann vor diesem Hintergrund der Erklärung der Antragsgegnerin an das Finanzamt nicht gemäß §§ 133, 157 BGB die Bedeutung beigemessen werden, dass sie eine Anwachsung des Geschäftsanteils des Antragstellers angezeigt habe.

Nach alledem führt bereits das eigene Vorbringen des Antragstellers dazu, dass er nicht mehr Gesellschafter der Antragsgegnerin ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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