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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 7 W 62/06
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO, InsO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

GmbHG § 7 Abs. 2
GmbHG § 19 Abs. 1
GmbHG § 19 Abs. 6 Satz 1
GmbHG § 43 Abs. 1
GmbHG § 43 Abs. 2
GmbHG § 43 Abs. 4
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3
InsO § 80 Abs. 1
BGB § 195
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 362 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

7 W 62/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boiczenko, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth

am 13. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Beschwerde trägt die Gerichtskosten der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner nimmt den Antragsteller, der geschäftsführender Gesellschafter der W... GmbH N... (im Folgenden: Schuldnerin) war, auf die Zahlung der Stammeinlage in Höhe von 7.542,56 € sowie auf Schadenersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe weiterer 27.265,45 € in Anspruch.

Der Antragsteller hat für die Rechtsverteidigung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Durch Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 15.6.2006 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.6.2006, der am 20.6.2006 bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 10.7.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, nachdem sie insbesondere fristgerecht nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO eingelegt worden ist.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat zu Recht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO nicht bewilligt, da seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1.

Der Schuldnerin steht ein Anspruch gegen den Antragsteller aus § 19 Abs. 1 GmbHG auf die Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlage in Höhe von 14.750 DM, entsprechend 7.541,56 €, zu, der nach § 80 Abs. 1 InsO der Geltendmachung durch den Antragsgegner unterliegt.

Es ist unstreitig, dass der Antragsteller Gründungsgesellschafter der Schuldnerin mit einer Stammeinlage von 29.500 DM ist. Nach Abzug der - ebenfalls unstreitig - am 21.6.1994 gezahlten ersten Hälfte in Höhe von 14.750 DM schuldet er noch deren zweite Hälfte in derselben Höhe.

Die Schuld ist nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch die Zahlung in Höhe von 25.000 DM auf das Konto mit der Nummer 357802800 bei der ... Bank erfüllt worden. Der Erfüllungswirkung steht entgegen, dass sich das Konto zum Zeitpunkt der Zahlung mit einem Betrag von mehr als 25.000 DM im Soll befunden hat; auch das steht in tatsächlicher Hinsicht außer Streit.

Der Gesellschafter erfüllt die ihn treffende Einlagepflicht, wenn er den Einlagebetrag an die Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer zahlt (BGH NZG 2005, 180; 2004, 618; NJW 2003, 825; 2001, 3781, 3782; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 7, Rn. 8, und § 19, Rn. 19; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 7, Rn. 33 ff.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 7, Rn. 34). Das gilt nicht nur für den nach § 7 Abs. 2 GmbHG vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu zahlenden Betrag, sondern für die gesamte Stammeinlage (BGH NZG 2004, 618; NJW 2003, 825; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 19, Rn. 9; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 19, Rn. 9; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 4. Aufl., § 19, Rn. 39; a. A. Lutter/Hommelhoff/Bayer, a.a.O., § 19, Rn. 10; Roth/Altmeppen, a.a.O., § 19, Rn. 18). Aus diesem Grund wird bei Zahlung auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage nur dann befreit, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft innerhalb einer nicht gekündigten Kreditlinie frei über den Betrag verfügen kann (BGH NZG 2005, 180; 2002, 522, 523; NJW 1991, 1294, 1295; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 7, Rn. 8; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 7, Rn. 3; Scholz/Schneider, a.a.O., § 19, Rn. 108; Scholz/Winter, a.a.O., § 7, Rn. 37; Lutter/Hommelhoff/Bayer, a.a.O., § 7, Rn. 18).

Nach diesen Grundsätzen kommt der Zahlung des Antragstellers vom 17.7.1997 eine schuldbefreiende Wirkung nicht zu. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er als Geschäftsführer der Schuldnerin über den Betrag im Rahmen einer der Schuldnerin eingeräumten Kreditlinie hat frei verfügen können. Der Antragsteller trägt dazu lediglich pauschal vor (Bl. 27, 59, 65 d. A.), dass der Betrag der Schuldnerin zur freien Verfügung gestanden habe. Diese Ausführungen lassen nachvollziehbare und einlassungsfähige Tatsachen über die Einräumung eines Kontokorrentkredits und dessen Fortbestand nicht erkennen, sodass es an der erforderlichen Substantierung des Vorbringens fehlt. Einer solchen bedarf es indes umso mehr, als der Antragsgegner eine freie Verfügbarkeit des Geldes ausdrücklich bestreitet (Bl. 47 d. A.). Das Fehlen eines hinreichenden Vortrags geht zu Lasten des Antragstellers, da er als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft, die zu einer Erfüllung seiner Zahlungspflichten führenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat; nachdem er nicht nur Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen ist, kommen - jedenfalls nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - Erleichterungen der ihn treffenden Darlegungslast nicht in Betracht.

Der Anspruch aus § 19 Abs. 1 GmbHG ist nicht verjährt. Er ist durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags im Jahr 1994 entstanden und hat daher zunächst der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. unterlegen (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 19, Rn. 12). In der Zeit ab 1.1.2002 hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB die dreijährige Verjährung gemäß § 195 BGB n. F. gegolten (vgl. Baumbach/Hueck/ Fastrich, a.a.O.), die am 31.12.2004 abgelaufen wäre. Mit dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG am 15.12.2004 ist indes gemäß Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB die dort vorgesehene Verjährungszeit von zehn Jahren einschlägig, auf die nur die Verjährungszeiträume ab dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 anzurechnen sind (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O.; Thiessen, NJW 2005, 2120 f.). Demzufolge ist durch die Zustellung der Klage am 4.4.2006 (Bl. 24 d. A.) die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

2.

Der Antragsgegner nimmt den Antragsteller auch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 27.696,45 € in Anspruch. Denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller schuldhaft seinen Obliegenheiten als Geschäftsführer verletzt hat und dadurch einen Schaden der Schuldnerin in dieser Höhe entstanden ist.

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Daraus folgt, dass er die Geschäftsführung im angemessenen Umfang so zweckfördernd wie möglich im Sinne der Gesellschaft auszuüben hat (vgl. Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O., § 35, Rn. 33 und § 43, Rn. 17). Dem hat der Antragstellers im Hinblick auf die Entstehung der streitgegenständlichen Steuerschuld in Höhe von nicht genügt.

Den Vortrag der Antragsgegnerin (Bl. 5 d. A.), dass gegen die Schuldnerin Steuern in Höhe von insgesamt 27.265,45 € durch drei Körperschaftssteuerbescheide vom 19.3.2003 festgesetzt worden sind, hat der Antragsteller nicht bestritten. Die Gründe für die Steuererhebung gehen aus der Einspruchsentscheidung des Finanzamts K... vom 21.1.2005 hervor, die der Antragsgegner in Ablichtung zu den Akten gereicht hat (Bl. 21 - 23 Anlagenband). Danach beruht die Steuerforderungen einmal darauf, dass eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot durch die Schuldnerin unterblieben ist; zum anderen ist die Steuerforderung damit begründet worden, dass keine Belege im Hinblick auf die Berechnung vom Einzelunternehmen des Antragstellers erbrachter Programmierungsleistungen beigebracht worden seien.

Damit sind Verstöße gegen die den Antragsteller als Geschäftsführer der Schuldnerin treffenden Sorgfaltspflichten hinreichend dargetan. Er hat als solcher grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot unterlegen (vgl. Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O., § 35, Rn. 41 ff., m. w. N.), im Hinblick auf die seine einzelunternehmerische Tätigkeit einen Schadenersatzanspruch der Schuldnerin ausgelöst hat, den er als Geschäftsführer für jene hätte geltend machen können und müssen. Zu der Berechnung von Programmierungsleistungen versteht es sich von selbst, dass er der Anforderung von Belegen durch das Finanzamt nachzukommen hatte. Dem kann der Antragsteller nicht entgegen halten, dass er die gesamte Buchführung einem Steuerberater überlassen habe. Denn der Geschäftsführer hat seine Tätigkeit so zu organisieren, dass er stets eine ausreichende Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft besitzt (BGH, NJW-RR 1995, 669; 670; Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O., § 35, Rn. 33). Zumindest dagegen hat der Antragsteller verstoßen, wenn er infolge der Beauftragung eines Steuerberaters zur Beibringung der Nachweise nicht in der Lage gewesen sein sollte.

Auch sein weiteres Vorbringen vermag den Antragsteller nicht zu entlasten. Sollte, was sein Vorbringen (Bl. 28 f. d. A.) nahe legt, ihm die Führung eines konkurrierenden Unternehmens von den übrigen Gesellschaftern erlaubt worden sein, so mag zwar in Betracht zu ziehen sein, dass ein Wettbewerbsverbot nicht bestanden hat (vgl. Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O., § 35, Rn. 43, m. w. N.). Ebenso wäre eine Pflichtwidrigkeit nicht gegeben, wenn die erforderlichen Nachweise für die Berechnung der Programmierungsleistungen sich aus einer dem Finanzamt offen gelegten, ordnungsgemäßen Buchführung der Schuldnerin ergäben. Dann aber hätte - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - der Antragsteller als Geschäftsführer der Schuldnerin nicht die Einspruchsentscheidung des Finanzamts K... vom 21.1.2005 hinnehmen dürfen, sondern durch die Erhebung einer Klage entsprechend der in der Einspruchsentscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 21 R Anlagenband) die Zahlungspflichten von der Schuldnerin abwenden können und müssen, was er - gleichfalls unstreitig - unterlassen hat. Umstände, die im Rahmen der ihm zuzubilligenden unternehmerischen Freiheit (vgl. Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O., § 43, Rn. 23, m. w. N.) das Unterlassen der Klageerhebung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan.

Die Ansprüche sind nicht nach § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt. Die dort vorgesehene Verjährungsfrist von 5 Jahren beginnt mit der Anspruchsentstehung und folglich nicht vor der Entstehung des Schadens der Gesellschaft - zumindest - dem Grunde nach (Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O., § 43, Rn. 57; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 43, Rn. 29). Demgemäß hat die Verjährung nicht in den Jahren 1996, 1997 und 1998, für die Steuerforderungen erhoben worden ist, begonnen, sondern frühestens mit der Erteilung der Körperschaftssteuerbescheide vom 19.3.2003, da erst dadurch die Steuerschuld der Schuldnerin und damit ihr Schaden entstanden sind. Die so in Gang gesetzte Verjährung ist bei der Erhebung der Klage am 4.4.2006 nicht abgelaufen gewesen und mithin - ebenfalls - rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der auch auf die Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG Anwendung findet (vgl. Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O., § 43, Rn. 61), gehemmt worden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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