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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 7 W 68/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
ZPO § 793
ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 1
ZPO § 891
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

7 W 68/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke als Einzelrichterin

am 23. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch den im Verhandlungstermin am 19. September 2006 abgeschlossenen Prozessvergleich verpflichtete sich die Schuldnerin, der Gläubigerin bis zum 5. Oktober 2006 Rechenschaft zu legen über die Verwaltung des Nachlasses des am 18. November 1956 verstorbenen Erblassers M... W... durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der vorhandenen Belege.

Der Gläubigerin ist ausweislich des Ab-Vermerks Bl. 53 d.A. am 4. Oktober 2006 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilt worden.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2007 hat das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin vom 26. März 2007 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 4 Tagen festgesetzt, weil die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Auskunfterteilung noch nicht erfüllt habe.

Die Schuldnerin hat gegen diesen ihr am 25. Mai 2007 zugestellten Beschluss mit einem am 30. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf zwei Schriftstücke vom 13. Juni 2007 geltend gemacht, zur Erteilung der Auskunft nicht in der Lage zu sein.

Mit Nichtabhilfebschluss vom 3. Juli 2007 hat das Landgericht Cottbus die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 793, 888 Abs. 1, 891 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts ist zur Erzwingung der in dem Prozessvergleich übernommenen unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO zu Recht ergangen. Die Schuldnerin ist ihrer vollstreckbar übernommenen Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über den Bestand und Verbleib des Nachlasses nach M... W... weder inzwischen nachgekommen noch ist ihr diese unmöglich.

Soweit die Schuldnerin der Auffassung sein sollte, mit dem Hinweis darauf, "keinerlei Mobiliar und Inventar aus dem Nachlass übernommen zu haben" und der Vorlage von Fotos eines bebauten Grundstückes, die ferner das "Inventar" des Wohnhauses oder Teile davon erkennen lassen, ihrer Auskunftsverpflichtung nachgekommen zu sein, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Es ist offensichtlich, dass damit die von ihr vergleichsweise übernommene Verpflichtung einer geordneten Darstellung der Nachlassgegenstände nicht erfüllt werden kann. Die Schuldnerin irrt auch, wenn sie meint, sie könne ihrer Auskunftspflicht dadurch genügen, dass sie der Gläubigerin Zugang zu dem Wohngrundstück verschafft und ihr die "Verwertung" des dort noch befindlichen Mobiliars anheim stellt.

Es ist ferner auch nicht ersichtlich, dass der Schuldnerin die Erteilung der Auskunft insgesamt nicht möglich wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass der Umfang und die Verwendung des Nachlasses nach dem vor nunmehr 51 Jahren verstorbenen M... W... durch die Vorerbin F... K... auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stoßen mag und auch der Umstand, dass der die Auskunftspflicht der Schuldnerin begründende Nacherbfall bereits mehrere Jahre zurückliegt, möglicherweise nicht zur Vereinfachung beiträgt. In den vorgerichtlich und gerichtlich bisher überreichten Schriftstücken ist allerdings ersichtlich, dass die Schuldnerin zumindest teilweise Kenntnis von dem vom Nachlass erfassten Grundvermögen wie auch von dem Verbleib von Nachlassgegenständen haben muss. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem aus dem Schriftsatz vom 19. September 2006 und dem diesem beigefügten vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin vom 11. Mai 2004, die allerdings den inhaltlichen Anforderungen an die geschuldete Auskunfterteilung nicht genügen können. So lässt etwa der dritte Absatz des zitierten vorgerichtlichen Schreibens die Vermutung zu, dass die Schuldnerin durchaus Erkenntnisse über den Bestand, Wert und Verbleib der Nachlassgegenstände des Erblassers hat. Es ist - insbesondere vor dem Hintergrund der vollstreckbaren Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunfterteilung - ferner nicht nachvollziehbar, dass über die zum Nachlass des M... W... gehörenden Grundstücke keinerlei Auskünfte erteilt werden können sollten. Die Behauptung, das Grundbuchamt habe der Schuldnerin bereits die Einsichtnahme in die in Rede stehenden Grundbücher verwehrt, ist jedenfalls mit Blick auf den Prozessvergleich nicht nachvollziehbar und ergibt sich auch nicht aus der hier vorgelegten Zwischenverfügung vom 9. März 2005 (Bl. 72 d.A.).

Die Schuldnerin ist gehalten, alle zumutbaren Möglichkeiten zu erschöpfen, die für das Auskunftverlangen der Gläubigerin erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen und wird dabei auch ihr Erinnerungsvermögen gehörig anspannen müssen, um ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie etwa noch vorhandener Belege nachzukommen.

Soweit die Gläubigerin nach Erfüllung dieser Verpflichtung Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Schuldnerin erteilten Auskunft über den Bestand und Verbleib des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände haben mag, ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass ihr dann nur der Weg über eine eidesstattliche Versicherung oder die Vornahme eigener Nachforschungen bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 EUR. Er richtet sich, da die Schuldnerin das Rechtsmittel eingelegt hat, nach ihrem Interesse daran, das festgesetzt Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen.

Ende der Entscheidung

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