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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2007
Aktenzeichen: 7 W 81/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 91 a Abs. 1
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

7 W 81/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

der Kommunale Wohnungsbaugenossenschaft mbH R..., vertreten durch den Geschäftsführer Dr. H... J... R...,

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter

am 6.8.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsmittelbeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5.10.2006 aufgehoben. Die Schuldnerin hat die Kosten des dem aufgehobenen Beschluss zugrunde liegenden Zwangsmittelverfahrens zu tragen.

Der weitergehende Antrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000,00 €.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist mit Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 12.1.2005 verurteilt worden, dem Kläger Auskunft über Miet- und Pachteinnahmen für das streitbefangene Grundstück für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis 4.10.1996 sowie über die Kosten für das Betreiben des auf dem Grundstück aufstehenden Miethauses für denselben Zeitraum verurteilt worden.

Die gegen das Urteil des Landgerichtes eingelegte Berufung hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 6.9.2005 zurückgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist der Schuldnerin am 15.9.2005 zugestellt worden.

Da die Schuldnerin die geschuldete Auskunft nicht erteilte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.2.2006 auf Antrag des Gläubigers zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches ein Zwangsgeld von 2.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Die Schuldnerin zahlte das Zwangsgeld. Eine Auskunft wurde nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 15.9.2006 beantragte der Gläubiger erneut, die Schuldnerin durch Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zur Erfüllung des Auskunftsanspruches anzuhalten. Diesem Antrag hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 5.10.2006 entsprochen. Der Beschluss ist der Schuldnerin am 11.10.2006 zugestellt worden. Sie hat gegen den Beschluss am 25.10.2006 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat dieser nicht abgeholfen, sondern sie mit Beschluss vom 23.4.2007 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 17.4.2007 hat die Schuldnerin die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses unter Hinweis darauf beantragt, dass der Auskunftsanspruch nunmehr erfüllt sei.

Mit Schriftsatz vom 12.7.2007 hat der Gläubiger mitgeteilt, dass ihm die geschuldete Auskunft erteilt worden sei und beantragt,

1. festzustellen, dass der Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 5.10.2006 erledigt ist,

2. der Beklagten die Kosten des Zwangsmittelverfahrens und der Zwangsvollstreckung hieraus aufzugeben.

Mit Schriftsatz vom 23.7.2007 hat sich die Schuldnerin der Erledigungserklärung des Gläubigers angeschlossen und beantragt,

1. dem Gläubiger die Kosten des Zwangsmittelverfahrens sowie der Zwangsvollstreckung hieraus aufzuerlegen,

2. den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 6.10.2006 für wirkungslos zu erklären.

Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene Zwangsmittelbeschluss aufzuheben, nachdem die Parteien den ihm zugrunde liegenden Antrag auf Erlass des Zwangsmittels bzw. den durch diesen Antrag zu befördernden Anspruch des Gläubigers auf Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dementsprechend sind die Kosten des dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens der Schuldnerin aufzugeben.

Die Schuldnerin hat Anlass zu dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren gegeben. Sie hat es versäumt, pflichtgemäß in angemessenem zeitlichen Zusammenhang nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts die geschuldete Auskunft zu erteilen.

Der von der Schuldnerin zu ihrer Entlastung für die späte Erfüllung ihrer Auskunftspflicht geltend gemachte Umstand, dass der Zeitraum, über den Auskunft zu erteilen war, bereits erheblich in der Vergangenheit lag, ist nicht geeignet, die Verzögerung der Auskunftserteilung nachvollziehbar zu machen.

Die auf die Auskunftserteilung gerichtete Klage ist der Schuldnerin bereits am 21.5.2004 zugestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste sie damit rechnen, entsprechend Auskunft erteilen zu müssen. Nach den Feststellungen des 11. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die in der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren ausgeführt werden, hat der Gläubiger seine Auskunftsansprüche gegenüber der Stadt R... bereits mit Anwaltsschreiben vom 7.2.2001 geltend gemacht. Der Bürgermeister der Stadt R... habe daraufhin mit Schreiben vom 12.3.2001 ausgeführt, er habe das Schreiben an die Schuldnerin weitergeleitet und diese gebeten, die Ansprüche des Gläubigers zu prüfen.

Aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände musste die Schuldnerin davon ausgehen, dem Gläubiger zu der streitbefangenen Immobilie die hier in Rede stehenden Auskünfte zu erteilen. Gleichwohl war dies selbst ein Jahr nach Verkündung der Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Auskunftsanspruch noch nicht erfolgt, obschon die Schuldnerin zwischenzeitlich ein Zwangsgeld zu zahlen hatte. Dem Gläubiger wurde auch kein Zeitpunkt genannt, zu dem die erbetene Auskunftserteilung zu erwarten sei.

Für die vom Gläubiger beantragte Zuweisung der Kosten für die Zwangsvollstreckung - also nicht die Kosten des Zwangsmittelverfahrens - ist ein Rechtsgrund nicht zu erkennen. Deshalb war der weitergehende Kostenantrag zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt gemäß § 3 ZPO, §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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