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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 8 Sch 1/03
Rechtsgebiete: ZPO, UN-Übk


Vorschriften:

ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 1062 Abs. 2
ZPO § 1061
ZPO § 1064 Abs. 1
UN-Übk Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In dem gerichtlichen Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 20. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Antragstellerin wird der im Schiedsverfahren der Parteien ergangene Schiedsspruch des Internationalen Schiedsspruchhofs neben der Kommerz- und Industriekammer Rumäniens vom 22. Juni 2000, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin Miete und Reparaturkosten in Höhe von 791.732,96 € (1.548.495,08 DM), Zinsen in Höhe von 10.099,84 € (19.753,57 DM) sowie Verfahrenskosten in Höhe von 15155,69 US$ zu zahlen, für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 22. Juni 2000 ist zulässig und begründet.

I.

Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist gegeben, weil die Antragsgegnerin ihren Geschäftssitz im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat (§ 1062 Abs. 2 ZPO).

II.

Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1061 ZPO) sind gegeben.

Der Antrag der Antragstellerin entspricht den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 1064 Abs. 1 ZPO).

Versagungsgründe im Sinne von Art. 5 UN-Übk bestehen nicht. Sonstige Aufhebungsgründe sind nicht geltend gemacht worden; die Antragsgegnerin ist angehört worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

Der Wert des Verfahrens wird auf 816.162,96 € (Wert der nach dem Schiedsspruch zu vollstreckenden Hauptforderung mit Zinsen und Kosten) festgesetzt.



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