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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 8 U 108/00
Rechtsgebiete: BGB, StGB, AnfG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 291
StGB § 283
StGB § 283 d Abs. 3
AnfG § 11 n. F.
AnfG § 3 Abs. 1 n. F.
AnfG § 3 Abs. 2 n. F.
AnfG § 20 Abs. 1
AnfG § 20 Abs. 2 Satz 2 n. F.
AnfG § 2
AnfG § 1
AnfG § 1 Abs. 2 n. F.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 U 108/00

Verkündet am 13. September 2001

in dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2001 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und der Richterin am Landgericht Woerner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 296.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber zweier vollstreckbarer Forderungen gegen die A GmbH Gene-ralübernehmer für Modernisierung und Sanierung in S (künftig: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte im Wege der Gläubigeranfechtung auf Ersatz der vollstreckbaren Forderungen, die wegen Vermögenslosigkeit der Schuldnerin nicht einbringlich sind, in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Schuldnerin war ursprünglich (im Jahre 1990) unter der Firma A B GmbH gegründet und im Handelsregister des Amtsgerichts M eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war B B. Angestellte oder Lohnempfänger beschäftigte die Schuldnerin nicht (Bl. 111 d.A.). Im Jahre 1997 veräußerte B B 50 % seines Geschäftsanteils an S W. Dieser wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt, was am 30.4.1997 im Handelsregister eingetragen wurde (Bl. 20 d.A.). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.7.97 wurde der Sitz der Gesellschaft nach B verlegt. Die Gesellschaft wurde am 23.12.97 ins Handelsregister des Amtsgerichts C eingetragen (Anlage K 5 zur Klageschrift). Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.10.98 - eingetragen im Handelsregister am 23.12.98 - änderte die Gesellschaft ihre Firma. Am 14.6.99 stellte der Geschäftsführer W Insolvenzantrag, nachdem die Gesellschaft seit dem 1.3.99 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte (Bericht des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren, Bl. 105, 106 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war W alleiniger Gesellschafter (Bl. 108 d.A.). Die Gesellschaft unterhielt ein Geschäftslokal (Gemeinschaftsbüro) in B, das sie - einschließlich der Büroausstattung - zu einem monatlichen Mietzins von 220 DM angemietet hatte, sowie ein weiteres Geschäftslokal in S, das ihr von der Beklagten dieses Rechtsstreits unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden war. Der vom Insolvenzgericht bestellte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Aktiva der Gesellschaft mit 502 DM zu bewerten seien (Bl. 119 d.A.). Die Passiva gab er mit 2.685.323,97 DM an (Bl. 121 d.A.). Dabei sind "offene" und/oder angebliche Forderungen der Schuldnerin als zweifelhaft bzw. uneinbringlich mit "Erinnerungswerten" berücksichtigt. Durch Beschluss vom 3.9.99 hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen (Anlage K 4 zur Klageschrift). Die Gesellschaft firmiert seitdem "in Liquidation". Liquidator ist S W.

Unter dem 8.8.97 hatten die Schuldnerin, vertreten durch S W, und die Beklagte, deren Geschäftsführer der bereits erwähnte B B ist - damals noch firmierend als "B GmbH" -, einen als "Treuhandvertrag" bezeichneten Vertrag geschlossen (Bl. 67 ff. d.A.). In der "Präambel" des Vertrages ist vermerkt, S W beabsichtige, auch den (restlichen) Geschäftsanteil des B B an der Schuldnerin zu erwerben. B B lege Wert darauf, dass die bis zur Veräußerung des "Gesellschafteranteils" von ihm "akquirierten Bauverträge und Baumaßnahmen" sowohl mit den "Käufern" als auch mit den "ausführenden Gewerken" ordnungsgemäß "eingehalten" werden, da die Gesellschaft weiterhin seinen Namen trage. In § 1 des Vertrages sind "Umfang und Gegenstand des Treuhandvertrages" beschrieben. Es heißt dort, die Treugeberin (Schuldnerin) führe derzeit folgende Bauvorhaben durch, die B B für die Gesellschaft "akquiriert" habe:

1. B Straße, E

2. E Straße, S

3. K Straße, S

4. R Straße, B

Die Treuhänderin (Beklagte) solle diese Bauvorhaben "weiterhin kaufmännisch betreuen", namentlich den Zahlungsverkehr "überwachen und ausführen". Hierzu beauftrage die Schuldnerin die Beklagte "mit dem Einzug der Forderungen aus den vorgenannten Bauvorhaben gegenüber den Bauherren" und Zahlung "der entsprechenden Handwerkerrechnungen" nach Anweisungen der Schuldnerin. §§ 2 und 3 regeln des Näheren die Pflichten der Vertragsparteien. In § 4 ließ sich die Beklagte ein monatliches Honorar von 10.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer versprechen. In einer als "Abtretungserklärung" überschriebenen Urkunde vom 13.1.1998 (Anlage K 7 zur Klageschrift) trat die Schuldnerin "hiermit DM 950.000" an die Beklagte ab, die "diese Abtretung" annahm.

Durch notariellen Vertrag vom 22.12.1996 - UR-Nr. des Notars C - "kaufte" der Kläger von der Schuldnerin, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer damals B B war, eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in dem Bauvorhaben R Straße in B. Unmittelbar danach - noch im Dezember 1996 - zahlte der Kläger einen Betrag von 200.000 DM an die Schuldnerin. Wie sich aus einem von der Beklagten vorgelegten "Kaufvertrag" über eine weitere Eigentumswohnung zwischen der Schuldnerin und B B persönlich vom 22.8.1997 (Bl. 21 ff. d.A.) ergibt, war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Grundstücks. Mit dem "Bauvorhaben" ist auch in der Folgezeit nicht begonnen worden.

Drei Tage vor Abschluss des bereits erwähnten "Treuhandvertrages" hatte der Kläger mit Schreiben vom 5.8.97 wegen Nichtigkeit des "Kaufvertrages" und wegen unterbliebener Sicherung die Schuldnerin zur Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlung auffordern lassen. Seine dann erhobene Zahlungsklage hatte vor dem Landgericht Frankfurt/Oder zunächst Erfolg. Das am 8.1.1998 verkündete, insoweit verurteilende Erkenntnis war ein Teilurteil, weil die Beklagte eine Widerklage erhoben, dazu aber nicht verhandelt hatte. Mit Rücksicht auf dieses Teilurteil hatte der Kläger eine Verpfändung ausbringen lassen, die dem Notar C als Drittschuldner am 6.2.98 zugestellt worden ist (Anlage K 8 zur Klageschrift). Die Vorpfändung bezog sich auf genau bezeichnete - angebliche - Forderungen der Schuldnerin auf Kaufpreiszahlung sowie Auszahlung gegen den Notar. Der Notar antwortete mit Schreiben vom 6.4.98 (Anlage K 9 zur Klageschrift) unter Bezugnahme auf einen ihm am 30.3.98 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie einen am nächsten Tage bei ihm eingegangenen Einstellungsbeschluss, eine Zahlung an die Klägerin sei derzeit nicht möglich. Er verwies außerdem auf die ihm am 18.2.98 vorgelegte "Abtretungserklärung" vom 13.1.98.

Das erwähnte Teilurteil vom 8.1.98 ist vom Brandenburgischen Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache an das Landgericht Frankfurt/Oder zurückverwiesen worden, weil der Erlass des Teilurteils verfahrensordnungswidrig gewesen sei. Nach Rücknahme der Widerklage der Schuldnerin hat das Landgericht durch am 18. März 1999 verkündetes - durch Beschluss vom 28. Mai 1999 (Anlage K 2 zur Klageschrift) hinsichtlich der Parteibezeichnung der Schuldnerin berichtigtes - Urteil (Anlage K 1 zur Klageschrift) der damaligen Klage des Klägers erneut entsprochen. Auf der Grundlage dieses Urteils ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.6.2000 (Bl. 129 f. d.A.) ergangen. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig.

Der Kläger hat die Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz erhoben und - nach teilweiser Klagerücknahme wegen eines Betrages von 966,77 DM - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 244.829,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine Gläubigerbenachteiligung und eine entsprechende Absicht in Zweifel gezogen und sich darauf berufen, sie habe in Erfüllung der Treuhandvereinbarung mit der Schuldnerin für diese mehr verauslagt, als sie von und für die Schuldnerin vereinnahmt habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der "Abtretung" vom "l9."1.1998 habe die Schuldnerin die Benachteiligung ihrer Gläubiger beabsichtigt. Davon habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Die "Abtretung" sei auch deshalb anfechtbar, weil die Beklagte im Verhältnis zur Schuldnerin eine nahestehende Person gewesen sei.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt.

Sie stützt ihre Verteidigung im Wesentlichen auf den Treuhandvertrag, der durch die "Abtretung" lediglich konkretisiert worden sei. Eine Gläubigerbenachteiligung sei mit dem Treuhandvertrag nicht verbunden, schon gar nicht beabsichtigt gewesen. Jedenfalls habe sie davon keine Kenntnis gehabt. Umfangreich legt sie - unter Beifügung von Unterlagen - dar, welche Einnahmen von und für die Schuldnerin sie erlangt und welche Ausgaben sie für die Schuldnerin gehabt habe. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegten Berechnungen und Unterlagen hat sie auf Verfügung des Senatsvorsitzenden hin durch neue Zusammenstellungen korrigiert.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dabei kann es im Ergebnis offen bleiben, ob die Klage nicht schon aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 283, 283 d Abs. 3 StGB begründet ist.

Das Landgericht hat der Klage - im Ergebnis zu Recht - aus dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung, §§ 11, 3 Abs. 1 AnfG (n. F.), stattgegeben. Ob daneben - wie vom Landgericht erörtert - der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG (n. F.) vorliegt, was zweifelhaft ist, kann offen bleiben.

a)

Auf den Streitfall ist gem. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AnfG (n. F.) dieses (neue) Gesetz anzuwenden, weil die Anfechtbarkeit erst nach dem 01.01.1999 geltend gemacht worden ist. Dieses Gesetz ist allerdings nur insoweit anzuwenden, als nach bisherigem Recht - also nach dem Anfechtungsgesetz a. F. - die vor dem 01.01.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nicht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen waren.

Die angefochtenen Rechtshandlungen sind vor dem 01.01.1999 vorgenommen worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob sie nach neuem wie nach altem Recht gleichermaßen der Anfechtung unterworfen waren ("Doppelprüfung"). Für den Bereich der - hier allein zu untersuchenden - Absichtsanfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG n. F. bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a. F.) gibt es Unterschiede zwischen altem und neuem Recht nicht. Die Anfechtbarkeit ist - folglich - allein nach neuem Recht (§ 3 Abs. 1 AnfG n. F.) zu prüfen.

b)

Voraussetzung einer jeden Gläubigeranfechtung sind gem. § 2 AnfG (alter wie neuer Fassung) ein (oder mehrere) vollstreckbare(r) Schuldtitel zu Gunsten des Anfechtenden und die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens.

Der Kläger hat - seine Klage stützende - Schuldtitel, nämlich das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 18.03.1999 und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2000, erlangt. Beide Titel sind rechtskräftig und vollstreckbar. Die vollstreckbaren Forderungen sind fällig.

Das Schuldnervermögen ist unzulänglich, wie sich ohne weiteres daraus ergibt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens "mangels Masse" abgelehnt worden ist. Aus demselben Grunde scheidet übrigens ein - konkurrierendes - Anfechtungsrecht eines Insolvenzverwalters (§ 16 AnfG n. F.) aus. Dabei ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch die Werthaltigkeit der von der Schuldnerin für sich reklamierten Forderungen (u. a. auch gegen die jetzige Beklagte!) verneint worden. Die Beklagte zeigt selbst nicht auf, dass die Schuldnerin werthaltige Vermögensgegenstände - namentlich Forderungen - hätte, in die der Kläger vollstrecken könnte. Im Übrigen zeigt der Bericht des Gutachters (Bl. 105 ff. d.A.), daß der Kläger angesichts offener Verbindlichkeiten der Schuldnerin von nahezu 2,7 Mio. DM keinerlei Aussicht hätte, vollständig befriedigt zu werden, selbst wenn einzelne Forderungen der Schuldnerin werthaltig wären (wofür aber die Beklagte nicht einmal etwas vorbringt).

Auf die von den Parteien - namentlich der Beklagten - erörterte Frage, ob der Kläger eine (vollständige oder teilweise) Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung früher hätte erlangen können, kommt es im Rahmen des § 2 AnfG überhaupt nicht an. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozeß - eine Befriedigung von der Schuldnerin nicht erlangen kann. Das ist zweifelsfrei. Die Beklagte bringt Gegenteiliges nicht vor.

c)

Die Absichtsanfechtung gem. § 3 Abs. 1 AnfG n. F. knüpft an Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Anfechtung an.

Die Anfechtungsklage ist am 31.05.2000 erhoben (Bl. 13 d.A.). Anfechtbar sind mithin alle Rechtshandlungen der Schuldnerin, die nach dem 31.5.1990 vorgenommen sind. Im Streitfall geht es um etwa länger zurückliegende Rechtshandlungen nicht.

d)

Anfechtbar sind nach § 1 AnfG Rechtshandlungen des Schuldners.

Ausdrücklich angefochten ist die "Abtretungserklärung" der Schuldnerin vom 13. (nicht: 19.) 01.1998. Das ist allerdings eine Rechtshandlung der Schuldnerin nicht. Mangels hinreichender Bestimmtheit der (einen oder mehrerer) Forderungen, die abgetreten sein sollen (§ 398 BGB), ist die "Abtretungserklärung" unwirksam und deshalb keine Rechtshandlung der Schuldnerin.

Rechtshandlung - im Sinne des Anfechtungsrechts - ist allerdings jedes - rechtliche oder tatsächliche - Handeln des Schuldners, das "rechtliche" Folgen hat. Auf die rechtliche Wirksamkeit der "Rechtshandlung" kommt es nicht an. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob der Schuldner durch sein "Mitwirken" dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten - dem Anfechtungsgegner - zugewandt worden ist.

Das ist im Streitfall unbestreitbar. Die Beklagte selbst hebt hervor, dass die Schuldnerin der Beklagten - ob mit oder ohne Rechtsgrund - eigene Forderungen gegen Dritte zugewandt hat. Sie gesteht sogar zu, dass die Schuldnerin Zahlungen an die Beklagte (in der Größenordnung von etwa 2 Mio. DM) geleistet hat. Ob - und inwieweit - darin "Forderungsabtretungen" oder bloße Zahlungsanweisungen (vgl. die "Anweisung" Bl. 49 d.A., die von B unterzeichnet ist) enthalten sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Entscheidend ist allein, ob der Beklagten Zahlungen zugeflossen sind, die von Rechts wegen der Schuldnerin zustanden. Die Beklagte zieht selbst nicht in Zweifel, dass dies - in nennenswertem, ja vollständigem Umfang - geschehen ist. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die Schuldnerin der Beklagten den Forderungseinzug vollständig - sogar über den Treuhandvertrag hinaus - überlassen.

Unerheblich wäre in diesem Zusammenhang, ob das durch aktives Handeln der Schuldnerin geschehen ist. Gem. § 1 Abs. 2 AnfG (n. F.) steht eine Unterlassung (etwa der Geltendmachung eigenen Rechts) einer Rechtshandlung gleich. Das galt - ohne gesetzliche Normierung - auch schon für das bisherige Recht.

e)

Weitere Voraussetzung der Anfechtungsklage ist, dass diejenigen Rechtshandlungen, die zur Schmälerung der Vollstreckungsmass geführt haben, mit der Klage angefochten sind.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Anfechtungskläger die "Rechtshandlung" zutreffend oder unzutreffend bezeichnet hat. Maßgeblich ist der Sachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt ist. Es ist deshalb unerheblich, dass der Kläger - rechtsirrig - die "Abtretungserklärung" als die anfechtbare Rechtshandlung angesehen hat. Es reicht vielmehr die - von der Beklagten auch gar nicht bestrittene, sondern sogar bestätigte (§ 288 ZPO) - Darlegung aus, dass die Schuldnerin der Beklagten Forderungen zugewandt hat, die - von Rechts wegen - der Schuldnerin zustanden, und dass die Beklagte solche Forderungen eingezogen hat. Hinzu kommt, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, das weitere anfechtbare Rechtshandlungen offenbart, mindestens konkludent zu eigen gemacht hat.

f)

Die Rechtshandlungen waren gläubigerbenachteiligend, § 1 AnfG n. F..

Sie haben nicht nur allgemein die Gläubiger, sondern gerade den anfechtenden Gläubiger benachteiligt (vgl. dazu Mauer, Der Anfechtungsprozess, Rn. 438). Der Kläger ist ausgefallen und hat keine Möglichkeit, sich bei der vermögenslosen Schuldnerin zu erholen.

g)

Im Rahmen der Absichtsanfechtung (§ 3 Abs. 1 AnfG n. F.) genügt eine mittelbare Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn die Zugriffslage für den anfechtenden Gläubiger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - sei es auch durch das Hinzutreten weiterer, nicht notwendig vom Schuldner veranlasster Umstände - schlechter ist, als sie es ohne die angefochtene Rechtshandlung wäre (Mauer a.a.O. Rn. 451, 39). Als "Musterbeispiel" der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung gilt die Übertragung von Vermögenswerten auf einen Treuhänder, die den Zugriff der Gläubiger erschwert (BGH WM 80, 598; NJW 93, 2042). Einen solchen Sachverhalt trägt die Beklagte selbst vor.

Auf die - von den Parteien erörterte - Frage, ob die Übertragung kongruent oder inkongruent war, kommt es dabei nicht an (Mauer a.a.O. Rn. 451).

h)

Der Anfechtungstatbestand setzt den "Vorsatz" des Schuldners voraus, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dazu reicht es aus, dass der Schuldner die Möglichkeit der Benachteiligung als Folge seines Handelns erkannt und in Kauf genommen hat (dolus eventualis) (Mauer a.a.O. Rn. 191 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Umstände des Streitfalles belegen nicht nur den bedingten, sondern sogar den direkten Vorsatz, die Gläubiger der Schuldnerin zu benachteiligen (§ 286 ZPO). Das zeigt sich schon an den zeitlichen Zusammenhängen: Mit Schreiben vom 5.8.1997 hatte der Kläger von der Schuldnerin, die erst kurz zuvor ihren Geschäftsführer ausgewechselt hatte, die Rückzahlung der Anzahlung gefordert, weil die Schuldnerin nicht in der Lage und nicht dazu bereit war, eine Sicherheit zu stellen, weil der Vertrag formnichtig sei und - schließlich - weil die Errichtung des Bauvorhabens, dem die Anzahlung dienen sollte, nicht (mehr) zu erwarten war. Der "Treuhandvertrag" datiert vom 8.8.1997, also nur drei Tage später. Ebenso "schnell" reagierte die Schuldnerin auf das am 8.1.1998 verkündete - wenngleich später aufgehobene - Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder, indem sie fünf Tage später, am 13.01.1998, die "Abtretungserklärung" abgab. Es liegt auf der Hand, dass beide Rechtshandlungen der Schuldnerin gerade auch darauf abzielten, den Zugriff des Klägers auf Vermögenswerte der Schuldnerin nicht nur zu erschweren, sondern zu verhindern. Das räumt die Beklagte mit Bl. 201 d.A. selbst ein, indem sie darauf verweist, die "Abtretung" sei die Reaktion auf die vom Kläger ausgebrachte Vorpfändung gewesen. Dabei kommt es auf die rechtliche Wirksamkeit der Handlungen nicht an. Entscheidend ist allein, dass Vermögenswerte tatsächlich auf die Beklagte "verschoben" worden sind. Bestätigt wird das durch den Inhalt des "Treuhandvertrages". Nach dessen § 1 (näher konkretisiert in § 2) wurde die Beklagte mit dem "Einzug" der Forderungen "aus den vorgenannten Bauvorhaben" gegen die "Bauherren" beauftragt. Bezahlen sollte sie die Handwerkerrechnungen "nach Anweisungen" der Schuldnerin. Im Umkehrschluss bedeutet das: die Forderungen der "Bauherren", wie sie gerade erst der Kläger geltend gemacht hatte, sollten nicht beglichen werden. Es sollte gerade verhindert werden, dass die "Bauherren" die geleisteten Zahlungen zurückrufen - notfalls vollstrecken - könnten. Mit dem "Einzug" von Forderungen zu Gunsten der Beklagten hat die Beklagte denn - wenn auch unter dem Briefkopf der Schuldnerin - noch am selben Tage begonnen (Bl. 49 d.A.).

Tatsächlich kann der "Treuhandvertrag" nicht ernst gemeint gewesen sein. Er sollte nur ein "Feigenblatt" sein, das in - äußerlich unverdächtiger Weise - die wahren Beweggründe der Schuldnerin und deren - wie der Beklagten - Ziele "verdecken" sollte. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Danach hat sich die Beklagte - als "Treuhänderin" - nicht etwa auf die Wahrnehmung der Aufgaben aus dem "Treuhandvertrag" beschränkt. Sie hat in den Jahren 1997 und 1998 "Zahlungen" der Schuldnerin von zusammen fast 2 Mio. DM entgegengenommen (Bl. 230 d.A.). Zwar dürfte die Formulierung "Zahlungen" nicht ganz zutreffen, weil - ausweislich Bl. 231, 232 - sich die Summe auch aus Forderungseinzügen zusammensetzt. Es sind aber auch "direkte Zahlungen" der Schuldnerin an die Beklagte ausgewiesen. Selbst wenn die "direkten Zahlungen" noch mit den im Treuhandvertrag genannten Bauvorhaben im Zusammenhang stehen sollten (wofür nichts dargetan ist), ergeben sich aus dem weiteren Vorbringen sowohl der Mangel der Ernsthaftigkeit des "Treuhandvertrages" als auch dessen wahre Ziele. Da ist zunächst der Umstand, dass sich die behaupteten Ausgaben keineswegs auf die genannten Bauvorhaben beschränken, sondern u. a. Mietzahlungen für das Geschäftslokal in B, Gerichtskosten (die nichts mit dem Bauvorhaben zu tun haben können), Notargebühren und Anwaltshonorare (für die mindestens teilweise dasselbe gilt), Grundsteuer (!), Handwerkerrechnungen und "Kauf E straße (vom "Treuhandvertrag" offensichtlich nicht erfasst), eine Flugreise T-M und Anderes umfassen. Einzelheiten dazu bedürfen nicht der weiteren Aufklärung. Ganz entscheidend ist nämlich folgender Umstand: Die Beklagte hat - in ganz erheblichem Umfang - Zahlungen an die Schuldnerin geleistet, was vom "Treuhandvertrag" zweifelsohne nicht gedeckt war. Ganz besonders auffällig ist daran, dass - über Notaranderkonto - von der Beklagten "eingezogene" Zahlungen von Bauherren am selben Tage und sogar in nämlicher Höhe an die Schuldnerin weitergeleitet worden sind (durch Tagesauszüge belegt). Das betrifft zwar - belegt - nur den Herbst 1997, während das für 1998 nicht belegt ist. Der Umstand zeigt aber - eindeutig -, dass es den Beteiligten einzig und allein darum ging, die tatsächlichen Einnahmen der Schuldnerin zu verschleiern und dem Vollstreckungszugriff ihrer Gläubiger zu entziehen.

Zusätzlich wird die Benachteiligungsabsicht durch - damit im Zusammenhang stehenden - weiteren Sachvortrag der Berufung belegt:

Es heißt in der Berufungsbegründung - Seite 6 (Bl. 201 d.A.) -: Die "rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung" vom "19."10.98 sei deshalb - als Reaktion auf die Vorpfändung des Klägers! - "schriftlich fixiert" worden, weil der Notar darauf bestanden habe, "zur Konkretisierung des Treuhandvertrages" eine schriftliche Abtretungsvereinbarung vorzulegen. Dazu steht in Widerspruch, dass den Notar am 31.10.1997 (und zu anderen Zeitpunkten) es nicht gestört hatte, dass eine "Abtretungsvereinbarung" nicht vorlag, er vielmehr ohne weiteres Aufheben an die Beklagte geleistet hat.

Ferner ergibt sich die Gläubigerbenachteiligungsabsicht auch aus dem Vorbringen der Beklagten zum Objekt "E straße", das im Treuhandvertrag nicht erwähnt ist, von diesem also nicht erfasst war. Danach hatte die Schuldnerin das Grundstück (zum Preis von 186.110 DM) gekauft. Dann aber ist das "Durchreichen" des Grundstücks durch Vertrag vom 21.11.1997 (zum Preise von nur 130.000 DM) an die Beklagte eine weitere gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, die ein weiteres Indiz dafür ist, dass S W und B B die Schuldnerin systematisch "ausgeblutet" haben. Während die Schuldnerin mit der ursprünglichen Kaufpreisschuld belastet blieb, die dann von der Beklagten "zu Lasten" der Schuldnerin beglichen wurde, brauchte die Beklagte nur rund 2/3 des Preises zu "zahlen" (in Wirklichkeit nicht einmal das, sondern zu verrechnen).

i)

Alle Umstände, aus denen die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin folgt, waren der Beklagten bekannt. Es kommt auf die Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten an. Das war - und ist - B B. Dieser war nicht nur bis kurz vor Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen (alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern bei der Vornahme noch Mitgesellschafter. Wie nicht zuletzt der Präambel-Text des "Treuhandvertrages" zeigt, war B derjenige, der auf den Abschluss dieses Vertrages "Wert" legte und dessen Initiator war. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass B die Motive und Ziele, also auch die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, kannte, die der - formale - neue Geschäftsführer der Schuldnerin damit verfolgte.

Darauf, ob daneben die Transaktion zur Zahlungsunfähigkeit geführt hat - wie das Landgericht lebensnah geurteilt hat - kommt es nicht einmal an.

k)

Rechtsfolge der Anfechtung ist gem. § 11 AnfG n. F., dass die Beklagte dasjenige, was sie durch die anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, herauszugeben hat, wobei sich die Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB (Rechtsfolgenverweisung) richtet.

Empfangen hat die Beklagte - jedenfalls - diejenigen Gelder, die sie von den "Bauherren" eingezogen hat. Deren Summe übersteigt die Klageforderung. Da die Gelder nicht mehr vorhanden sind, ist Wertersatz zu leisten, § 818 Abs. 2 BGB. Auf einen Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, kann sich die Beklagte als bösgläubiger Bereicherungsschuldner nicht mehr berufen. Es ist deshalb unerheblich, wieviel die Beklagte "für" die Schuldnerin wieder ausgegeben hat. Ebensowenig sind die Zahlungen der Beklagten an die Schuldnerin als Wegfall der Bereicherung zu berücksichtigen. Die Beklagte selbst macht nicht geltend, diese Zahlungen seien geleistet worden, um das anfechtbar Erworbene an die Schuldnerin zurückzugewähren, also gleichsam der Anfechtung und Rückgewähr gem. § 11 AnfG "zuvorzukommen". Darauf käme es auch nicht an. Der Rückforderungsanspruch aus § 11 AnfG steht nicht dem Schuldner, sondern nur dem Gläubiger zu. Ganz abgesehen davon, dass die ganze "Aktion" gerade dazu dienen sollte und gedient hat, Gläubiger - wie den Kläger - "leerlaufen" zu lassen, und ganz abgesehen davon, dass die Beklagte keinen der betrogenen "Bauherren" bedient hat, und schließlich abgesehen davon, dass trotz "Schuldentilgung" durch den "Treuhänder" die Schuldnerin mit rund 2,7 Mio. DM Schulden - diejenigen gegenüber dem Kläger und anderen geprellten Bauherren nicht einmal eingerechnet (Bl. 121 d.A.) - "hinterlassen" wurde, kann - aus Rechtsgründen - eine anfechtbare Rechtshandlung nicht "rückgängig" gemacht werden, es sei denn, dass gerade der anfechtende Gläubiger befriedigt würde.

l)

Die Höhe der Klageforderung endlich steht außer Streit (Bl. 219 d.A.).

Der zuerkannte Zinsanspruch ist nicht gesondert angefochten und ergibt sich ohne weiteres aus §§ 818 Abs. 4, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug, zugleich Beschwer der Beklagten: 244.829,64 DM.

Ende der Entscheidung

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