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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 8 U 81/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 780
BGB § 774 Abs. 1 Satz 1
BGB § 401
BGB § 412
ZPO § 269 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

8 U 81/02

Verkündet am 3. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts 27. Februar 2003 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juni 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... H... in B... vom 24. Februar 1998, UR-Nr. 17/1998, wegen einer Teilforderung in Höhe von 51.129,19 € (entspricht 100.000,- DM) wird für unzulässig erklärt.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,- DM. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, daß dem Kläger über 100.000,- DM hinaus keine Ansprüche aus der Abtretung einer auf seinen Grundstücken lastenden Grundschuld zustehen.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von L... , Blatt 188 und 247 verzeichneter Grundstücke, die dem Betrieb eines Freizeit- und Erholungsparkes dienen sollten. Zu diesem Zweck nahm eine - im Handelsregister nicht eingetragene - "a... GmbH & Co. ... KG", bei deren Komplementärin der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer war, bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden zur Vereinfachung: Beklagte) am 5. Februar 1998 ein Darlehen in Höhe von 5.000.000,- DM auf. Zur Sicherung trat der Kläger der Beklagten, wie im Darlehensvertrag bestimmt, am 23. Februar 1998 zwei auf den Grundstücken lastende Gesamtbriefgrundschulden über 13.870.000,- DM und - nachrangig - 18.630.000,- DM ab. In der Zweckerklärung hierzu heißt es, die Grundschulden dienten der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag; der Kläger verzichte auf alle Rückgewähransprüche mit Ausnahme u.a. des Anspruchs auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Ferner ließ der Kläger am 24. Februar 1998 zu den Urkundenrollen-Nr. 17/1998 und 18/1998 des Notars H... in B... Erklärungen beurkunden, denen zufolge er neben der KG die persönliche Haftung für die Zahlung eines jederzeit fälligen Geldbetrages, dessen Höhe den Grundschulden entspreche, übernahm und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den Urkunden in sein Vermögen unterwarf. Schließlich übernahmen sowohl er als auch A... O... zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten jeweils eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bis zu 5.000.000,- DM.

Nachdem die KG in Rückstand mit der Rückzahlung des Darlehens gekommen war, erklärte die Beklagte zunächst im April 1999 und ca. ein Jahr später nochmals die Kündigung des Darlehensvertrages und forderte die Zahlung von insgesamt 5.445.143,75 DM. Im Verlauf der sich anschließenden Verhandlungen trat die Beklagte die nachrangige Grundschuld zurück an den Kläger ab. Die Beklagte nahm ferner O... aus der Bürgschaft in Anspruch; mit dem Kläger verhandelte sie über eine Freigabe der von ihm gegebenen Sicherheiten gegen eine Teilzahlung. Im Verlauf des gegen den Mitbürgen O... geführten Prozesses schlossen die Beklagte und O... einen Anwaltsvergleich, dem zufolge O... der Beklagten zur Abgeltung der Ansprüche aus der Bürgschaft 4.050.000,- DM zahlen und die Beklagte ihm Zug um Zug die vorrangige Grundschuld auf dem Grundstück des Klägers über 13.870.000,- DM abtreten sollte. Nach Durchführung dieser Vereinbarung und Abtretung der Grundschuld am 25. Januar 2001 übermittelte die Beklagte der Darlehensnehmerin unter Anrechnung des von O... gezahlten Betrages eine Forderungsaufstellung zum 28. Februar 2001 über 2.379.334,07 DM und erteilte wegen eines Teilbetrages in Höhe von 100.000,- DM aus der notariellen Haftungsübernahme vom 24. Februar 1998 bezüglich des Betrages der erstrangigen Grundschuld (UR-Nr. 17/1998 des beurkundenden Notars) dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Der Kläger, der zwischenzeitlich mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Juni 2001 seine Grundstücke zu einem frühestens Ende Oktober 2002 fälligen Preis von 1.500.000,- DM verkauft hat, erklärte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von mindestens 8.000.000,- DM.

Der Kläger hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig gehalten. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sich durch die Abtretung der erstrangigen Grundschuld an den Mitbürgen O... schadensersatzpflichtig gemacht. Hierzu hat er behauptet, die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Abtretung gewußt, daß O... einen Teil des Darlehens in Höhe von ca. 2.300.000,- DM veruntreut habe. Zudem habe die Beklagte bereits im Juni 2000 mit ihm unter Genehmigung des Vorstandes der Beklagten vereinbart, daß ihm gegen Zahlung von 1.500.000,- DM die restliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag erlassen werde und die Beklagte ihm auch die Grundschuld zurückabtrete. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sich hiervon trotz der in der Folgezeit ausbleibenden Zahlung der 1.500.000,- DM nicht lösen und die Grundschuld an einen Dritten abtreten dürfen. Zur Höhe des Schadens hat er behauptet, die Grundstücke hätten einen Verkehrswert von mindestens 6 bis 8 Mio. DM gehabt, den er aufgrund der durch die erstrangige Grundschuld wertausschöpfenden Belastung nur zu einem Bruchteil realisieren könne.

Der Kläger hat beantragt,

die von der Beklagten mit Auftrag vom 6. August 2001 an den Obergerichtsvollzieher ... T..., Amtsgericht Neuruppin/Wittstock, Az. DR-II .../01, gegen ihn betriebene Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... H... , B... -... , vom 24. Februar 1998, UR-Nr. 17/1998, wegen einer Teilforderung in Höhe von 100.000,- DM für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

festzustellen, daß dem Kläger gegen sie auch über die klagegegenständliche Teilforderung von 100.000,- DM hinaus keine Ansprüche aus der Abtretung vom 25. Januar 2001 der im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin von L... , Blatt 247 und 188 für die H...bank in ... AG in Abteilung III unter der laufenden Nummer 1 bzw. 3 eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 13.870.000,- DM nebst Zinsen und Nebenleistungen an A... O... , ..., zustehen.

Die Beklagte hat gemeint, zu der Abtretung der Grundschuld an den Mitbürgen des Klägers nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen zu sein. Ferner hat sie behauptet, die Grundstücke hätten lediglich einen Verkehrswert in Höhe von 1.500.000,- DM gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Abtretung der Grundschuld nicht zu, was zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und zur Begründetheit der negativen Feststellungs-Widerklage führe. Der Kläger habe den Beweis des von ihm behaupteten Inhalts der Abrede vom Juni 2000 nicht erbracht. Nach der Zweckerklärung habe die Beklagte die Grundschuld jederzeit "verwerten" dürfen, also auch durch die Vereinnahmung von Zahlungen Dritter und Abtretung der Grundschuld im Gegenzug. Auch die vom Kläger behaupteten Kenntnisse der Beklagten über die fehlende Seriosität des O... hätten der Beklagten keinen Anlaß gegeben, die Abtretung zu verweigern und im Gegenzug in Kauf zu nehmen, daß die Zahlung der 4.050.000,- DM auf die Darlehensschuld nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht freiwillig erfolge.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft und in verfahrensfehlerhafter Weise zustandegekommen; im übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte erklärt die Rücknahme der Widerklage und beantragt im übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Kläger stimmt der Rücknahme der Widerklage nicht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet.

I.

Die Klage ist begründet.

Auf die zulässige Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist die wegen einer Teilforderung in Höhe von 100.000,- DM betriebene Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde zu der Urkundenrollen-Nr. 17/1998 des Notars H... in B... für unzulässig zu erklären.

Dem Kläger stehen begründete Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zu, die zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.

1. Tituliert ist die Übernahme der persönlichen Haftung des Klägers für die Zahlung eines jederzeit fälligen Geldbetrages, dessen Höhe der zu diesem Zeitpunkt zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld über 13.870.000,- DM entspricht. Eine derartige Haftungsübernahme stellt ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar (vgl. BGHZ 98, 256, 259; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 781 Rn. 9).

2. Der daraus folgende Anspruch ist infolge der Abtretung der Grundschuld gegenstandslos geworden; jedenfalls aber kann der Kläger dem Anspruch ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht wegen seines nunmehr von der Beklagten nicht mehr erfüllbaren Anspruchs auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld in Höhe von 13.870.000,- DM entgegenhalten.

Ob und ggf. inwieweit der abstrakten Haftungsübernahme Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden können, ergibt sich aus dem Zweck des Schuldversprechens (Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl., § 780 Rn. 9).

In Fällen der persönlichen Haftungsübernahme in Höhe des Betrages der Grundschuld gilt regelmäßig folgendes: Mit der Bezugnahme auf den Grundschuldbetrag wird zunächst erreicht, daß die Höhe des abstrakten Schuldversprechens bestimmt wird, ohne daß der konkrete Betrag an dieser Stelle nochmals bezeichnet werden muß. Darüber hinaus wird aber auch eine Verbindung zwischen Grundschuld und Schuldversprechen insoweit geschaffen, als der Gläubiger den für die Grundschuld angegebenen Betrag aus der Urkunde nur einmal verlangen und vollstrecken darf. Wenn die Bank aus der Grundschuld Zahlung und Befriedigung erhält, kann sie aus dem Schuldversprechen nicht mehr vorgehen, selbst wenn ihr weitere Forderungen gegen den Schuldner zustehen (vgl. BGH NJW 1991, 286; BGH NJW 1992, 971). Will der Schuldner beide Sicherheiten in Höhe des Grundschuldbetrages kumulativ nebeneinander bestellen, muß dies klar zum Ausdruck kommen oder sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben (vgl. BGH NJW 1988, 707, 708).

Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die Klausel, die Gläubigerin könne die persönliche Haftung unabhängig vom Fortbestand der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz geltend machen, trägt nur dem Umstand Rechnung, daß die persönliche Haftung als zusätzliche Sicherheit gerade insoweit zum Tragen kommt, als die Grundschuld nicht oder nicht vollständig zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat (vgl. BGH NJW 1992, 971, 972).

Entgegen der nunmehr in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung der Beklagten lassen sich die Abreden der Parteien auch nicht dahin auslegen, daß das Schuldversprechen zur "Besicherung/Durchsetzung" der vom Kläger übernommenen Bürgschaft dient. Daß die Grundschuld der Beklagten nicht in derselben Urkunde, die das Schuldversprechen enthält, abgetreten worden ist, beruht allein auf dem für die Beklagte zufälligen Umstand, daß der Kläger ihr die Grundschulden bereits vorher abgetreten hatte. Als Sicherungsobjekt des Schuldversprechens kommt ohnehin nur die Hauptschuld in Betracht. Verknüpft, um einen eventuellen Ausfall des Sicherungsmittels auszugleichen, ist das Schuldversprechen im übrigen gerade nicht mit der Bürgschaft, sondern mit der Grundschuld, was nicht nur anhand des Wortlauts und dem erkennbaren Sinn und Zweck der notariellen Urkunde, sondern auch aus Ziff. VII.9 des Darlehensvertrages deutlich wird. Dort sind beide Sicherungsmittel unter einer Überschrift geregelt, während eine Bürgschaft nicht erwähnt wird. Auch in der notariellen Urkunde ist von einer Bürgschaft nicht die Rede, durchaus aber von der Grundschuld, in deren Höhe - nicht in Höhe der auf 5.000.000,- DM begrenzten Bürgschaft - der Kläger die Übernahme der persönlichen Haftung erklärte. Grundschuld und Schuldversprechen sichern danach nicht verschiedene, sondern dieselben Forderungen, nämlich diejenigen der Beklagten gegen die Darlehensnehmerin aus dem Darlehensvertrag, wobei das Schuldversprechen die Grundschuld dadurch verstärkt, daß es in deren Umfang eine zusätzliche Sicherheit gibt.

Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger mit dem Schuldversprechen nicht den Sicherungswert der Grundschuld verstärken wollte, was nur möglich war, wenn Grundschuld und Schuldversprechen in einer Hand blieben, sondern eine von der Inhaberschaft an der Grundschuld unabhängige Haftung begründen wollte, bestehen erkennbar nicht, zumal der Kläger sich sonst auch der Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme ausgesetzt hätte (vgl. BGH WM 1999, 1616).

Daraus folgt im Streitfall, daß das Schuldversprechen, da es auf das Einstehen für die volle Realisierung der Grundschuld gerichtet war und nach dem übereinstimmenden Vortrag und Willen der Parteien bei Abtretung der Grundschuld nicht auf O... übertragen werden sollte, mit dieser Übertragung gegenstandslos geworden ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH WM 1999, 1616) und damit auch keine Zwangsvollstreckung mehr ermöglicht.

Jedenfalls aber steht dem Kläger ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Beklagte kann die nach der Zweckerklärung geschuldete Löschungsbewilligung infolge der Abtretung der Grundschuld nicht mehr erteilen, so daß der Kläger dauerhaft zu Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

II.

Die Widerklage ist unbegründet, da dem Kläger der Schadensersatzanspruch, dessen er sich berühmt, zusteht. Darüber hat der Senat sachlich zu entscheiden, weil die im Senatstermin erklärte Rücknahme der Widerklage, über die im ersten Rechtszug zur Hauptsache verhandelt war, mangels Einwilligung des Klägers nicht wirksam geworden ist, § 269 Abs. 1 ZPO.

Die Beklagte hat die Grundschuld schuldhaft pflichtwidrig auf den Mitbürgen O... übertragen, obwohl dieser die gesicherte Hauptforderung nur teilweise erfüllt hatte.

Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach §§ 774 Abs. 1 Satz 1, 401, 412 BGB führt dazu, daß der Bürge auch die Nebenrechte nur im Umfang der Befriedigung des Gläubigers erwirbt. Weiter kann auch die nach der Rechtsprechung des BGH anzunehmende Verpflichtung des Gläubigers, dem ihn befriedigenden Bürgen nicht akzessorische Sicherungsrechte, wie eine Grundschuld, zu übertragen (vgl. BGHZ 110, 41 = NJW 1990, 903; BGH NJW 2001, 2327, 2330), nicht gehen (so ausdrücklich gerade die von der Beklagten herangezogene Entscheidung BGHZ 110, 41 = NJW 1990, 903, 904 unter 1b). Solange die Beklagte nicht vollständig befriedigt war, bestand danach überhaupt keine "Pflicht" zur Abtretung des nicht akzessorischen Sicherungsrechts. Vielmehr hatte die Beklagte dem Kläger als anderem - mithaftendem - Bürgen gegenüber das Recht und die Pflicht, die Grundschuld zu behalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug und zugleich unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auch für die erste Instanz einheitlich auf 5.892.747,58 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Klage 51.129,19 € (entspricht 100.000,- DM) und auf die Widerklage 5.841.161,39 €. Bei der Widerklage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, die den vollen Wert des geleugneten Anspruchs hat. Der Schaden des Klägers besteht aber nicht in der Differenz zwischen dem behaupteten Wert von 8.000.000,- DM und dem vereinbarten Kaufpreis für das Grundstück des Klägers von 1.500.000,- DM abzüglich des Wertes der Klage. Vielmehr kann der Kläger das Grundstück nicht lastenfrei, sondern nur mit der Grundschuld verkaufen, deren Wert in Höhe von 7.091.618,39 € (entspricht 13.870.000,- DM) abzüglich der noch offenen Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 1.250.000,- € den Schaden des Klägers ausmacht.



Ende der Entscheidung

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