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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2001
Aktenzeichen: 8 W 146/01
Rechtsgebiete: JkostG, GKG, ZPO


Vorschriften:

JkostG § 6 Abs. 1 Nr. 2
GKG § 5
GKG § 2 Abs. 4
GKG § 49
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

8 W 146/01

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Landgericht Hänisch und des Richters am Amtsgericht Weller

am 9. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 23. April 2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. November 2000 sind von der Beklagten an Kosten 600,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. November 2000 an den Kläger zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG) ist begründet.

Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die Rechtspflegerin bei der Festsetzung die vom Kläger verauslagten Gerichtsgebühren als erstattungsfähig berücksichtigt hat. Sie wendet ein, von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit zu sein. Mit ihrer Rüge hat die Beklagte Erfolg.

Die beklagte Stadt ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (JKBg) von der Zahlung der festgesetzten Gerichtsgebühren befreit. Die genannte Vorschrift ordnet für die Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften Gerichtsgebührenbefreiung im Zivilprozess an, soweit die Angelegenheit nicht die wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Kommunalrechts betrifft. Letzteres ist hier nicht der Fall, der Kläger hat mit seiner Klage Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht verlangt.

Da die Beklagte keine Gerichtsgebühren zu zahlen hat, kann der Kläger den von ihm insoweit verauslagten Betrag nicht von der Beklagten erstattet verlangen. Erstattungsfähig sind von den gerichtlichen Kosten nur die Auslagen, von deren Zahlung die Beklagte nicht befreit ist. An Auslagen sind 21.60 DM (Zeugenentschädigung) entstanden und von der Rechtspflegerin bei der Festsetzung berücksichtigt.

Für die Kostenfestsetzung ergibt sich damit folgende Berechnung:

a. außergerichtliche Kosten des Klägers: (wie von der Rechtspflegerin festgesetzt) 578,84 DM b. erstattungsfähige verauslage Gerichtskosten: 21,60 DM Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 600,44 DM

Die nach der Kostengrundentscheidung von der Beklagten zu tragenden - aber vom Kläger verauslagten - nicht erstattungsfähigen Gerichtsgebühren in Höhe von 297,00 DM sind ihm aus der Staatskasse zurückzuzahlen, notfalls auf die Erinnerung nach § 5 GKG. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 4 GKG. Nach dieser Vorschrift sind Gebühren gegen die obsiegende - nicht gebührenbefreite - Prozesspartei nicht zu erheben, und zwar auch nicht als Zweitschuldner nach § 49 GKG, wenn - wie hier der Fall - die Kosten des Rechtsstreits der gebührenbefreiten Prozesspartei auferlegt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1983, 39; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., GKG § 2 Rn 24 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 297.00 DM.

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