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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 118/00
Rechtsgebiete: KostO, DMBilG


Vorschriften:

KostO § 26
KostO § 26 Abs. 1
KostO § 32
KostO § 15 Abs. 5
DMBilG § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 118/00

In der Kostenansatzsache

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich sowie der Richter am Oberlandesgericht Fischer und Hänisch

am 3. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 31. Mai 2000 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin vom 28. April 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegen die frühere L GmbH, aus der die Erstbeschwerdeführerin und jetzige Beschwerdegegnerin hervorgegangen ist (im Folgenden nur: Gesellschaft), hat die Gerichtskasse Potsdam für das Amtsgericht Neuruppin mit Kostenrechnung vom 30.03.1995 für mehrere Eintragungen im Handelsregister Gebühren angesetzt, darunter für die Eintragung einer Kapitalerhöhung um 425.000,00 DM eine Gebühr von 616,00 DM. Nachdem die Gesellschaft diese und eine weitere Kostenrechnung vom 26.06.1997 beglichen hatte, hat sie mit Schriftsätzen vom 23.11.1999 und 13.12.1999 gegen die jeweiligen Kostenansätze Erinnerung eingelegt mit der Begründung, diese verstießen gegen das (europäische) Gemeinschaftsrecht.

Die Kostenbeamtin hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie der Registerrichterin vorgelegt. Diese hat die Erinnerungen durch Beschluss vom 24. Februar 2000 zurückgewiesen. Die Gesellschaft hat die Erinnerung gegen die Kostenberechnung vom 30 03.1995 "aufrecht erhalten". Die Registerrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Februar 2000 und den Kostenansatz insoweit aufgehoben, als gegen die Gesellschaft (für die Eintragung der Kapitalerhöhung) Kosten i. H. v. 616.00 DM angesetzt worden sind, und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenansatz an die Gerichtskasse Potsdam für das Amtsgericht Neuruppin zurückgegeben. Die weitere Beschwerde der Staatskasse hat es zugelassen.

Die Landeskasse hat die weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Zwar verstoße die derzeit geltende Wertbestimmungsvorschrift des § 26 KostO gegen das Gemeinschaftsrecht. Das gelte aber nicht für § 26 in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung, die dem Kostenansatz zugrunde zu legen sei. Außerdem stehe die Summe der erhobenen Gebühren nicht in einem krassen Missverhältnis zu denjenigen Gebühren, die in Befolgung des Erlasses des MdJBE (Brandenburg) vom 15.04.1999 - Aktenzeichen: 5642-I.002 - zu erheben gewesen wären.

II.

Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und zulässig (§ 13 Abs. 3 KostO), sachlich aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Mit Recht hat das Landgericht auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 02.12.1997 (EuZW 98, 172 - NJW 98, 2809 L = ZIP 98, 206 - Fantask S/A) befunden, dass § 26 KostO - in der beim Kostenansatz geltenden Fassung - wegen Verstoßes gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht - nämlich gegen Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969, nicht anzuwenden ist. Zu Recht hat sich das Landgericht auch an diese Entscheidung gebunden gefühlt. Das entspricht einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. OLG Köln NJW 99, 1341; BayObLG NJW 99, 652). Die dagegen gerichteten Angriffe der weitere Beschwerde sind nicht gerechtfertigt.

1. Es trifft schon nicht zu, dass zwar die derzeit geltende Fassung des § 26 KostO nicht richtlinienkonform ist, die im Zeitpunkt des Kostenansatzes geltende Fassung aber richtlinienkonform gewesen wäre. Namentlich trifft das auf die Vorschrift des § 26 Abs. 1 KostO nicht zu, auf die der Kostenansatz gestützt ist, und die gerade - insoweit - nicht geändert worden ist. Die Vorschrift macht, wenn ein bestimmter Geldbetrag im Handelsregister einzutragen ist, die Höhe des Kostenansatzes von diesem Geldbetrag - bzw. dem Unterschiedsbetrag - abhängig. So ist es auch im Streitfall geschehen. Gerade das ist aber nach dem Gemeinschaftsrecht verboten. Gebühren i. S. d. Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie dürfen nur in Höhe der den Verwaltungsaufwand für die Eintragung deckenden Kosten erhoben werden, die nicht von der Höhe des einzutragenden Geldbetrages abhängig sind.

2. Unrichtig ist weiter die Auffassung der weiteren Beschwerde, bei dem Kostenansatz seien Ermäßigungsvorschriften des § 56 DMBilG berücksichtigt worden.

Die angesetzte Gebühr von 616,00 DM entspricht der vollen Gebühr des § 32 KostO für die Eintragung der Kapitalheraufsetzung um 425.000,00 DM unter Berücksichtigung des Gebührenabschlags des Einigungsvertrages für das Beitrittsgebiet. § 56 DMBilG ist zwar - klarstellend, weil die vorangegangene Eintragung auf Mark/DDR lautete - mit erwähnt. Die Neufestsetzung des Stammkapitals nach dem DMBilG ist indessen nicht zum Gegenstand eines Kostenansatzes gemacht worden. Das hätte auch nicht geschehen dürfen, weil die Neufestsetzung des Stammkapitals - ohne die Kapitalerhöhung - nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist.

3. Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, der tatsächliche Kostenansatz überschreite diejenigen Gebühren nur geringfügig, die unter Beachtung des Erlasses des MDJBE vom 15.04.1999 - Aktenzeichen: 5642-I.002 - anzusetzen gewesen wären. Einer solchen "Vergleichsrechnung" steht schon entgegen, dass über die Kostenansätze betreffend die weiteren Eintragungen durch die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig entschieden und insoweit auch die weitere Beschwerde nicht zugelassen ist. Schon deshalb, aber auch aus dem zuvor erwähnten Grunde, dass "Änderungen nach dem DMBilG" nicht eingetragen worden sind, kommt es auch nicht darauf an, ob die Eintragungen einer Ersteintragung einer GmbH gleichzusetzen wäre, wie die weitere Beschwerde - irrig - meint. Maßgebend ist vielmehr, dass die - am Aufwand orientierte - Gebühr für die Eintragung der Kapitalerhöhung jenem Erlass zufolge mit 190,00 DM weniger als ein Drittel der angesetzten Gebühr ausgemacht haben würde. Damit liegt das "krasse Missverhältnis", das nach europäischem Recht verboten ist, auf der Hand.

4. Nicht zu beanstanden ist endlich, dass das Landgericht die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenansatz an den Kostenbeamten zurückverwiesen hat. Das entspricht den Vorgaben des BayObLG (a.a.O.). Soweit das OLG Köln (a.a.O.) gemeint hat, die Sache sei zur Feststellung des Verwaltungsaufwandes an das Landgericht (als Erstbeschwerdegericht) zurückzuverweisen, beruht dies darauf, dass in jenem Fall das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen hatte. Damit ist nicht zugleich gesagt, das Erstbeschwerdegericht dürfe nicht seinerseits zur weiteren Feststellung an den Kostenbeamten zurückverweisen. Das ist im Übrigen schon deshalb sachgerecht, weil die Ermittlungen der Landesjustizverwaltungen über den nach der Entscheidung des EuGH berücksichtigungsfähigen Aufwand derzeit - soweit ersichtlich - noch nicht abgeschlossen sind und nach den Empfehlungen des MdJBE nur ein "vorläufiger" Kostenansatz erfolgen soll, der außerdem der zum 01.01.2001 in Kraft tretenden Währungsumstellung auf Euro (vgl. dazu KostREuroUG vom 27.04.2001, BGBl. I 751) Rechnung tragen kann.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 15 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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