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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 8 Wx 7/01
Rechtsgebiete: GBO, RPflG, BGB, KostO, FGG


Vorschriften:

GBO § 78
GBO § 80
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2
GBO § 71 Abs. 2 Satz 1
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2
GBO § 29
GBO § 45 Abs. 3
GBO § 13 Abs. 1
RPflG § 11
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 878
BGB § 883 Abs. 2
KostO § 131
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

8 Wx 7/01

In dem Grundbuchverfahren

hat der 8, Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Beilich, des Richters am Oberlandesgericht Fischer und des Richters am Landgericht Dr. Fiedler

am 17. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2000 wird, soweit sie das im Grundbuch von B Blatt verzeichnete Grundstück betrifft, als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Beteiligten zu 1. zur Last.

Gründe:

I.

In dem Grundbuch von B Blatt ist als Eigentum der Stadt B umfangreicher Grundbesitz verbucht, darunter unter lfd. Nr. 142 das Grundstück Flur Flurstück 383, Verkehrsfläche, Straße, mit einer Größe von 252 m². In Abt. II ist unter lfd. Nr. 8 eine Auflassungsvormerkung verbucht für die M GmbH & CO. KG (im Folgenden nur: Schuldnerin), über deren Vermögen am 21.12.1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Verwalter ist der Beteiligte zu 1. (im Folgenden nur: Verwalter). In Abt. III ist unter lfd. Nr. 4 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Gesamtgrundschuld i. H. v. 50.000.000,00 DM zugunsten der Beteiligten zu 2. (im Folgenden nur: S kasse) eingetragen, lastend auf den unter lfd. Nr. 142 und 144 des Bestandsverzeichnisses verbuchten Grundstücken, wobei allerdings das Grundstück lfd. Nr. 144 bereits abgeschrieben ist. Bei beiden Belastungen ist eingetragen, daß die Grundschuldvormerkung Vorrang vor der Auflassungsvormerkung hat.

In dem Grundbuch von B Blatt sind als Eigentum der Schuldnerin seit dem 01.09.1999 u. a. unter lfd. Nr. 14 des Bestandsverzeichnisses das Grundstück Flur Flurstück 384 in einer Größe von 29.438 m² und unter lfd. Nr. 15 das Grundstück Flur Flurstück 385 mit einer Größe von 142 m² eingetragen. Letzteres ist das vom Grundbuch Blatt - wie bereits erwähnt - abgeschriebene Grundstück, das dort unter der lfd. Nr. 144 verbucht war. In Abt. II dieses Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 4 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Schuldnerin, lastend auf dem Flurstück 384, und in Abt. III unter lfd. Nr. 3 eine Grundschuldvormerkung zugunsten der S kasse, lastend auf den Flurstücken 384 und 385, eingetragen. Die Belastungen sind mit dem Inhalt und Rang, wie zum Grundbuch Blatt dargestellt, eingetragen, und zwar "zur Mithaft". Ferner ist in Abt. III unter lfd. Nr. 1 die Gesamtgrundschuld in nämlicher Höhe zugunsten der S kasse eingetragen, lastend auf den früher unter lfd. Nr. 1-11 verbuchten Grundstücken, jetzt fortgeschrieben als das unter lfd. Nr. 13 verbuchte Grundstück.

Den Eintragungen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt B hatte eine Vielzahl von Grundstücken erworben oder beabsichtigte dies, um auf dem Gelände ein Gewerbegebiet auszuweisen und dort Gewerbeunternehmen anzusiedeln. Durch notariellen Kaufvertrag vom 20.12.1993 - UR-Nr. des Notars K in B - verkaufte die Stadt B mehrere Grundstücke, darunter das damalige Flurstück 130/6, das damals aus den heutigen Flurstücken 383 (verbucht im Grundbuch Blatt ) und dem heutigen Flurstück 384 (verbucht im Grundbuch Blatt ) bestand, an die Schuldnerin. Sie bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und erteilte der Schuldnerin u. a. eine Belastungsvollmacht zur Belastung mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 70.000.000,00 DM. Mehreren Notariatsangestellten wurde Untervollmacht erteilt. Durch notariellen Vertrag vom 22.07.1994 - UR-Nr. desselben Notars - hoben die Vertragsparteien den Vertrag vom 20.12.1993 teilweise auf, darunter wegen einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 250 m² aus dem Flurstück 130/6 (die als Straßenland benötigt wurde), und vereinbarten den Zuerwerb weiterer Flächen. Auch insofern bewilligte die Verkäuferin die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und erteilte Belastungsvollmacht.

Durch notarielle Urkunde vom 11.08.1994 - UR-Nr. desselben Notars - bestellte die Notariatsangestellte E, handelnd namens "der jeweils eingetragenen Eigentümer", nämlich der Schuldnerin bzw. der Stadt B, diese jeweils handelnd im eigenen Namen und "zugleich für den jeweils noch eingetragenen Eigentümer" zugunsten der S kasse eine Buchgrundschuld in Höhe von 50.000.000,00 und bewilligte und beantragte deren Eintragung auf vermessenen Grundstücken. Ferner bewilligte und beantragte sie die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung des Grundpfandrechts auf dem unvermessenen Grundbesitz. Dieser ist bezeichnet als "Flurstück 130/6 (Teilfläche von ca. 250 qm)" und als "Flurstück 130/7 (Teilfläche von ca. 270 qm)". Der Notar wurde ermächtigt, getrennte Eintragungsanträge zu stellen bzw. in bezug auf bestimmte Flächen den Antrag "zunächst zurückzustellen". Mit Schreiben vom 24.08.1994 beantragte der Urkundsnotar - "wegen der Beschränkung der Eintragung" unter Hinweis auf die zuletzt genannte Bestimmung - die Grundschuld bei bestimmt bezeichneten Grundstücken einzutragen, was am 09.05.1995 geschah.

Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragte der Urkundsnotar auf Veranlassung des Verwalters am 23.12.1998 die Eintragung der Auflassungsvormerkung in bezug auf den noch nicht vermessenen Grundbesitz. Mit Schreiben vom 23.12.1998, durch Telefax abgesendet am selben Tage um 23:02 Uhr, beantragte die S kasse die Eintragung auch der Grundschuld am (noch unvermessenen) Grundbesitz. Diesen Antrag faßte sie später hilfsweise dahin, daß - wenigstens - die Vormerkung eingetragen werden solle. Die Vormerkungen wurden eingetragen.

Der Verwalter hält das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragene Vormerkung für die Grundschuld, jedenfalls hinsichtlich der Rangverhältnisse zwischen Auflassung- und Grundschuldvormerkung, für unrichtig. Dies stützt er vor allem auf die Erwägung, daß zum einen die mit der Vormerkung belastete Fläche nicht hinreichend bzw. falsch bezeichnet sei, und die weitere Erwägung, daß die Schuldnerin durch Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ihre Verfügungsmacht verloren habe. Hilfsweise erstrebt er die Eintragung eines Amtswiderspruchs.

Die Grundbuchführerin hat das Begehren durch - formloses - Schreiben vom 05.01.1999 zurückgewiesen. Sie hat das Begehren des Verwalters als Beschwerde aufgefaßt, die sie wegen "Nichtabhilfe" dem Landgericht vorgelegt hat. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, "der Vollständigkeit halber" aber auch angemerkt, die "Grundschuld" sei wirksam bestellt worden, und dies näher begründet.

Der Verwalter hat weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und in der rechten Form eingelegt, §§ 78, 80 GBO. Sie ist gleichwohl mangels Rechtsschutzinteresse in einem - allerdings untergeordneten - Punkt unzulässig.

Der Mangel des Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf die im Grundbuch von B Blatt (noch) eingetragenen Vormerkungen ergibt sich daraus, daß die Gesamtvollstreckungsmasse (im Folgenden auch nur: Masse) durch die Eintragungen nicht beschwert ist. Die Eintragung der Grundschuldvormerkung bei dem Grundstück lfd. Nr. 144 ist - schon - gegenstandslos, weil dieses Grundstück mit der Belastung nunmehr im Grundbuch von B Blatt als Eigentum der Schuldnerin gebucht ist. An der Löschung im Grundbuch Blatt hat der Verwalter kein rechtliches Interesse, zumal dort auch nicht (mehr) die Auflassungsvormerkung zugunsten der Schuldnerin (Masse) in bezug auf das Grundstück lfd. Nr. 144 eingetragen ist. Aber auch im Hinblick auf das Grundstück lfd. Nr. 142 fehlt dem Verwalter das rechtliche Interesse. Zwar ist dort (noch) die Auflassungsvormerkung zugunsten der Schuldnerin (Masse) gebucht, die durch die Grundschuldvormerkung, jedenfalls deren eingetragener Rang, beeinträchtigt sein könnte. Insoweit besteht aber schon der vorgemerkte Auflassungsanspruch nicht. Bei dem belasteten Grundstück handelt es sich um jene Straßenfläche, hinsichtlich derer durch Vertrag vom 22.07.1994 der Vertrag vom 20.12.1993 aufgehoben worden ist. Auch der Verwalter berühmt sich - folgerichtig - eines fortbestehenden Auflassungsanspruchs nicht.

Im übrigen, also hinsichtlich der Eintragungen im Grundbuch von B Blatt, ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht - jedenfalls im Ergebnis - nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Das ergibt sich aus Folgendem:

1.

Die vom Verwalter in erster Linie begehrte Löschung der Grundschuldvormerkung läßt sich nicht aus § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO rechtfertigen. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechts auf Einräumung einer Grundschuld ist nicht ihrem Inhalte nach unzulässig, sondern zulässig.

2.

Allerdings ist die (Erst-)Beschwerde des Verwalters gegen die Eintragung der Vormerkung nicht, wie das Landgericht angenommen hat, unzulässig.

Im Ergebnis zu Recht haben Grundbuchamt und Landgericht das Begehren des Verwalters als Beschwerde gegen die Eintragung (§71 GBO) behandelt, die - als Erinnerung, § 11 RPflG, eingelegt - infolge Nichtabhilfe durch die Grundbuchführerin zur Beschwerde geworden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch das - an sich formlose - Schreiben der Grundbuchführerin als eine "Entscheidung" - über die Nichtabhilfe - angesehen. Jedenfalls im Ansatz richtig gesehen hat das Landgericht auch noch, daß nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO eine Beschwerde gegen eine Eintragung - an sich - unzulässig ist. Nicht beachtet hat es aber, daß dies nur im Hinblick auf solche Eintragungen gilt, an deren Bestand sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Eintragungen, die einen Gutglaubensschutz nicht bewirken (können), sind ohne Einschränkungen mit der Beschwerde - mit dem Ziel ihrer Löschung - anfechtbar (vgl. Demharter, § 71 GBO, 23. Aufl., Rn. 38, 39 m. w. N.). Das gilt namentlich auch in bezug auf solche Vormerkungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann. Da das Landgericht selbst - in anderem Zusammenhang - angenommen hat, an die eingetragene Grundschuldvormerkung könne sich ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld nicht anschließen, hätte es folgerichtig die Beschwerde des Verwalters als zulässig erachten müssen. Wie noch auszuführen sein wird, erweist sich die Rechtsauffassung des Landgerichts, ein Gutglaubenserwerb sei ausgeschlossen, auch als richtig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 25, 16 ff., die das Landgericht selbst in seiner (angefochtenen) Entscheidung angeführt, daraus indes unzutreffende Schlüsse gezogen hat. Diese Entscheidung, der der erkennende Senat folgt, unterscheidet zunächst zwischen solchen Vormerkungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann, und solchen Vormerkungen, die einen gutgläubigen Erwerb des vorgemerkten Rechts begründen können ("gutglaubensfähig" sind). Sie verweist mit Recht darauf, daß die Beschwerde gegen Vormerkungen, die "gutglaubensfähig" sind, nur mit dem begrenzten Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig sind (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Dagegen ist die Beschwerde gegen solche Vormerkungen, die nicht gutglaubensfähig sind, stets - mit dem Ziel der Löschung (§ 22 GBO) - zulässig. Allerdings setzt die Begründetheit einer solchen Beschwerde den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) voraus.

Die Erstbeschwerde des Verwalters war mithin in jedem Falle zulässig, sei es mit dem Ziel der Löschung, sei es mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs, das er jedenfalls hilfsweise verfolgt.

Mit dem Ziel der Löschung erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet. Zwar kann sich an die Eintragung der Vormerkung ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld nicht anschließen (a). Das Grundbuch ist aber durch die Eintragung nicht nachgewiesenermaßen unrichtig geworden (b).

a)

Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht die Gutglaubensfähigkeit der Grundschuldvormerkung verneint. Das gilt allerdings nicht - wie das Landgericht angenommen haben mag - schlechthin, sondern in Befolgung der vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) aufgestellten Rechtsgrundsätze deshalb, weil die eingetragene Grundschuld (Post III/1 im Grundbuch von B Blatt ) ebenso wie die Vormerkung (Post III/3 im selben Grundbuch) vom Berechtigten bestellt und bewilligt worden sind. Die Annahme, daß sich an die eingetragene Vormerkung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, ist - wie der Bundesgerichtshof richtigerweise ausgeführt hat - dann, aber eben auch nur dann, gerechtfertigt, wenn die Vormerkung von einem Nichtberechtigten, also von einem eingetragenen Bucheigentümer, der nicht wahrer Inhaber des betroffenen Eigentumsrechts ist, bewilligt worden und (deshalb) zu besorgen ist, daß auch das vorgemerkte Recht durch diesen Nichtberechtigten bestellt wird mit der Folge, daß das vorgemerkte Recht selbst gutgläubig erworben werden kann. In einem solchen Fall ist die gegen die Eintragung der Vormerkung gerichtete Beschwerde allenfalls mit dem beschränkten Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO.

Im Streitfall ist - übrigens ebenso wie in dem vom BGH (a. a. O.) entschiedenen Fall - die Vormerkung aber nicht von einem Nichtberechtigten - einem Bucheigentümer, der nicht wahrer Inhaber des Rechtes ist - bewilligt worden, sondern von dem wahren Eigentümer, der - zweifellos - zu Recht im Grundbuch als solcher eingetragen war, nämlich der Stadt B. Das folgt aus § 164 Abs. 1 BGB. Die Notariatsangestellte E die die Eintragung der Vormerkung bewilligt - und in der Form des § 29 GBO auch beantragt - hat, handelte namens - und im Rahmen der ihr erteilten Vertretungsmacht - nicht nur der Schuldnerin, sondern auch des "noch eingetragenen Eigentümers", also der Stadt B, die sowohl im Zeitpunkt der Bewilligung als auch der Eintragung der Vormerkung noch im Grundbuch (von B Blatt) als Eigentümerin eingetragen war. Gem. § 164 Abs. 1 BGB traten die Wirkungen der von der Notariatsangestellten E abgegebenen Erklärungen für und gegen den Vertretenen ein. Die Erklärungen der Vertreterin sind solche des Vertretenen, namentlich also der Stadt B.

Dasselbe gilt übrigens auch für das in der Bewilligung bestimmte Rangverhältnis zwischen der Auflassungsvormerkung zugunsten der Schuldnerin einerseits und der Grundschuldvormerkung andererseits. Die Eigentümerin hatte, vertreten durch die Notariatsangestellte, die dingliche Sicherung der Schuldnerin durch Auflassungsvormerkung von vornherein nur im Range nach der dinglichen Sicherung der (künftigen) Grundpfandgläubigerin bewilligt und beantragt. Diese in Bewilligung und Grundbuchantrag enthaltene Rangbestimmung hatte das Grundbuchamt unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim Grundbuchamt (§ 45 Abs. 1 GBO) bei der Eintragung zu beachten, § 45 Abs. 3 GBO (vgl. Demharter, a. a. O., § 45 GBO Rn. 31 m. w. N.).

b)

Die Eintragung der Grundbuchvormerkung - einschließlich ihres Ranges - ist nicht nachweislich unrichtig.

aa)

Ohne Erfolg macht der Verwalter im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend, das mit der Vormerkung zu belastende Grundstück sei in der Bewilligung unzureichend oder gar falsch bezeichnet. Zuzugeben ist dem Verwalter nur, daß die Bewilligung ihrem Wortlaut nach die Eintragung der Vormerkung nicht decken würde. Grundbuchamt und Landgericht haben die Bewilligung aber als offensichtliche Falschbezeichnung ausgelegt und als Belastungsobjekt das verkaufte Grundstück unter Ausschluß der noch nicht vermessenen Teilfläche von ca. 250 m² angesehen. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern - wie nicht zuletzt das bereits erörterte Verhalten des Verwalters belegt, der sich eines Auflassungsanspruchs auf diese Teilfläche (Straße) nicht berühmt - auch richtig. Jedenfalls läßt diese Auslegung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Verwalter setzt dieser tatrichterlichen Auslegung lediglich eine andere - allerdings nicht einmal nachvollziehbare (es kann nicht angenommen werden, die Stadt habe Straßenland von nur 250 m² mit einer Grundschuld in Höhe von 50.000.000,00 DM belasten wollen) - Auslegungsmöglichkeit entgegen. Damit kann er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

bb)

Die vorgemerkte Grundschuld kann noch entstehen.

Für den Bestand der Vormerkung ist es - entgegen der Auffassung des Verwalters, allerdings auch des Grundbuchamtes - unbeachtlich, ob eine Grundschuld bereits mit dinglicher Wirkung bindend vereinbart (§§ 873, 878 BGB) ist. Vormerkungsfähig sind auch nur schuldrechtlich vereinbarte, selbst künftige und bedingte Rechte (§ 883 BGB).

Es ist in diesem Zusammenhang zur Klarstellung darauf zu verweisen, daß die bewilligte - und bei anderen Grundstücken auch eingetragene - Gesamtgrundschuld (Post III/1 im Grundbuch Blatt ) hinsichtlich der jetzt streitbefangenen Grundstücke nur deshalb (noch) nicht bewilligt werden konnte, weil die Flächen noch unvermessen waren, ein Grundstück im Rechtssinne also noch nicht darstellten. Eben deshalb aber wurde die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt, weil die Vermessung und Bildung des Grundstücks bzw. der Grundstücke zu erwarten war, die dann mit der Grundschuld ("zur Mithaft") belastet werden konnten bzw. noch belastet werden können.

Die Verfügungsbefugnis des von der Eintragung der Vormerkung betroffenen Eigentümers, nämlich der Stadt B, ist nicht zwischen Bewilligung und Eintragung der Vormerkung weggefallen. Auf den Wegfall der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin durch Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kommt es mit Rücksicht auf § 164 Abs. 1 BGB nicht an. Das gilt übrigens, was der Verwalter verkennt, selbst für das von ihm in Anspruch genommene Anwartschaftsrecht. Auch die Auflassungsvormerkung, die allein die Anwartschaft als dinglich wirkendes Recht begründet, ist erst nach Wegfall der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden. Der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung war auch nicht zuvor beim Grundbuchamt eingereicht worden. Des Rückgriffs auf § 878 BGB bedarf es mithin für den Bestand der Grundschuldvormerkung - aber auch für ihren Rang im Verhältnis zur Auflassungsvormerkung - nicht. Aus demselben Grunde kommt es nicht darauf an, ob in dem Eintragungsantrag des Urkundsnotars vom 24.08 1994 auch der Antrag auf Eintragung der Grundschuldvormerkung zu erblicken wäre, was angesichts des ziemlich deutlich dagegen sprechenden Wortlauts des Antrages wohl zu verneinen wäre.

Allerdings ist nunmehr - ebenfalls nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens - die Verfügungsbefugnis der Stadt B weggefallen, weil nicht mehr sie, sondern die Schuldnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (worden) ist. (Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, daß diese Eintragung als solche nicht korrekt ist, weil Inhaber des Eigentumsrechts derzeit der Verwalter ist, aber mit Rücksicht auf den ebenfalls eingetragenen Vermerk über die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch unbedenklich erscheint.)

Die Stadt B kann also die - nur - vorgemerkte Grundschuld nicht mehr wirksam bewilligen Das ändert aber an der Buchlage und den Rechten der vormerkungsberechtigten S kasse nichts. Nach § 883 Abs. 2 BGB ist die Eintragung der Schuldnerin als Eigentümerin der S kasse gegenüber insoweit unwirksam, als sie das Recht der S kasse vereiteln oder beeinträchtigen würde.

Mit anderen Worten: Die Schuldnerin - genauer: der Verwalter der Masse - hat das Eigentum von vornherein belastet mit einer Grundschuldvormerkung erworben. Die Grundschuld selbst ist - nachdem das belastete Grundstück durch Vermessung gebildet und die Schuldnerin (Masse) als deren Eigentümerin eingetragen worden ist - vom Verwalter zu bewilligen. Ob er dies freiwillig tut oder dazu von der S kasse verklagt werden muß und verurteilt werden kann, ist im Grundbuchverfahren nicht zu entscheiden. Oder noch anders - möglicherweise deutlicher - ausgedrückt: Das im Grundbuchverfahren untauglich verfolgte Ziel der Löschung der Grundschuldvormerkung kann der Verwalter - wenn überhaupt - nur in einem Erkenntnisverfahren durch eine negative Feststellungsklage gegen die vormerkungsberechtigte S kasse oder - richtigerweise - durch eine auf Abgabe einer Löschungsbewilligung gerichtete Leistungsklage erreichen. Im Grundbuchverfahren kann der Verwalter mit seinem auf Löschung gerichteten Begehren keinen Erfolg haben, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen (§ 22 GBO) ist.

3.

Mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 GBO) erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet.

a)

Wie bereits ausgeführt, scheitert die auf § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gestützte Beschwerde bereits daran, daß die eingetragene Grundschuldvormerkung nicht gutglaubensfähig ist.

b)

Sie scheitert aber auch daran, daß eine Verletzung des Gesetzes durch das Grundbuchamt nicht feststeht. Das Landgericht hat die Frage offen gelassen. Sie ist indes zu verneinen.

Entgegen der Auffassung des Verwalters war die S kasse berechtigt, den Eintragungsantrag zu stellen, § 13 Abs. 1 GBO. Zwar durfte die Schuldnerin von der ihr eingeräumten Belastungsvollmacht nur vor dem Urkundsnotar Gebrauch machen. Das ist auch geschehen. Das eigene Antragsrecht der Grundpfandgläubigerin (auch der künftigen, § 833 BGB) war dadurch aber gerade nicht ausgeschlossen. Auch die in der Bewilligung bestimmte Rangfolge hätte das Grundbuchamt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - zu beachten gehabt, die Auflassungsvormerkung auch ohne den Antrag der S kasse nur im Rang nach der noch einzutragenden Grundschuldvormerkung bzw. der noch zu bewilligenden Grundschuld selbst eintragen dürfen.

c)

Schließlich ist das Grundbuch durch Eintragung der Vormerkung (und ihres Ranges) nicht unrichtig geworden, wie sich aus vorstehenden Erwägungen ohne weiteres ergibt.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 KostO, § 13 a FGG.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§§ 31. 30 Abs. 1, 23 Abs. 1 KostO): 50.000 000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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