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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: 8 Wx 8/01
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 53 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

8 Wx 8/01

In dem Grundbuchverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, des Richters am Oberlandesgericht und des Richters am Landgericht

am 27. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerin fallen die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde zur Last.

Gründe:

I.

Die II. Abteilung des Grundbuches enthält bezüglich der bezeichneten Grundstücke folgende Eintragung:

"Vorkaufsrecht für den Verkäufer S S in L, und dessen Erben; gemäß Bewilligung vom 27. August 1910, eingetragen am 17. Februar 1911 und bei Neufassung der Abteilung II hier eingetragen am 8. März 1995."

Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung vom 27. August 1910 ist nach Auskunft des Grundbuchamtes und des Landeshauptarchivs weder bei den Grundakten noch bei anderen archivierten Unterlagen auffindbar.

Das Grundstück stand unter vorläufiger Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 der DDR durch den VEB K W F (O). Im 16. Dezember 1994 verzichtete die letzte Eigentümerin des Grundstücks auf ihr Eigentumsrecht und wählte an Stelle der Aufhebung der staatlichen Verwaltung die Zahlung einer Entschädigung (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 VermG). Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 übte die Beteiligte ihr Aneignungsrecht aus (§ 11 Abs. 1 Satz 3 VermG). Eine Eintragung ist bisher nicht erfolgt.

Hinsichtlich des eingetragenen Vorkaufsrechts regte die Beteiligte die Löschung von Amts wegen an. Diese Eintragung sei inhaltlich unzulässig, da die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht mehr existiere. Es könne daher nicht mehr festgestellt werden, ob das Vorkaufsrecht nur an die ersten Erben des S S oder auch an die Erbeserben vererblich sei.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 hat der Grundbuchführer eine Löschung von Amts wegen abgelehnt, da eine zulässige Bezugnahme auf die Bewilligung vorliege. Die Beteiligte hat dagegen Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 12. Februar 2001 zurückgewiesen hat. Zum Zeitpunkt der Eintragung des Vorkaufsrechts sei die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig gewesen. Die Eintragung werde nicht nachträglich dadurch unzulässig, dass die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nunmehr aus den Grundakten entfernt sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. März 2001 eingelegt. Selbst wenn grundsätzlich eine Bezugnahme auf die Eintragsbewilligung zulässig sei, könne im Streitfall nicht festgestellt werden, ob die Eintragsbewilligung dem Grundbuchführer jemals vorgelegen habe. Schließlich hätte in Ermangelung einer Eintragungsbewilligung das Vorkaufsrecht bei der Neufassung des Grundbuchblattes im Jahr 1995 nicht (wieder) eingetragen werden dürfen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO), in der Sache aber unbegründet. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

1. Das Vorkaufsrecht ist nicht als gegenstandslos zu löschen. Das Vorkaufsrecht besteht weiterhin fort. Insbesondere ist es nicht durch die am 17. Juli 1952 in Kraft getretene staatliche Verwaltung in Wegfall geraten. Das Grundstück stand ausweislich der Grundbucheintragung unter staatlicher Verwaltung nach § 6 der "Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten" von 17. Juli 1952. Nach dieser Vorschrift wurde das im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Vermögen von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz in dem Gebiet der alten Bundesländer hatten, "in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen". Anders als bei "Republikflüchtigen" oder "illegal" nicht in das Gebiet der DDR zurückgekehrter Personen ordnete die Verordnung für Vermögenswerte, deren Berechtigter "legal" in den alten Bundesländern wohnte, nicht eine Beschlagnahme oder Enteignung, sondern lediglich eine vorläufige staatliche Verwaltung an. Auswirkungen auf die Eigentümerstellung des Berechtigten waren mit der Anordnung der staatlichen Verwaltungen nicht verbunden (so auch der Oberste Gerichtshof der DDR, OGZ Bd. 11, 227, der einen in den alten Bundesländern lebenden und von § 6 der VO betroffenen Kläger als den Eigentümer des Grundstücks bezeichnet; ebenso Fricke/Märker, Enteignetes Vermögen in der Ex-DDR, 2. Auflage 2002, Rdnr. 94). Dasselbe gilt sinngemäß für eine im Grundbuch eingetragene Vorkaufsberechtigung.

2. Eine Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO kommt nicht in Betracht. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig. Die Beschwerdeführerin stellt diese Rechtsauffassung auch nicht in Frage.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Einwand der Beschwerdeführerin, es könne nicht festgestellt werden, ob die Eintragungsbewilligung jemals bei den Grundakten gewesen sei.

Abgesehen davon, dass diese Annahme den Feststellungen des Landgerichts widerspricht, gibt es dafür keine Anhaltspunkt. Es besteht vielmehr im Gegenteil die tatsächliche Vermutung, dass dem Grundbuchführer auch tatsächlich die Eintragungsbewilligung vorlag, auf die sich die Eintragung bezieht. Selbst wenn die Eintragungsbewilligung aber nicht vorhanden gewesen sein sollte, würde sich die Bezugnahme nicht "nach ihrem Inhalt als unzulässig" erweisen, wie es § 53 Abs. 1 S. 2 GBO voraussetzt. Die Eintragung wäre dann zwar rechtswidrig, nicht aber ihrem Inhalte nach unzulässig.

Auch die Umschreibung des Grundbuchs im Jahre 1995, rechtfertigt nicht ein anderes Ergebnis. Mit der Umschreibung wurden dingliche Rechte nicht geändert oder neu eingetragen, sondern lediglich auf ein neu angelegtes Grundbuchblatt übertragen, ob die Eintragungsbewilligung zu diesem Zeitpunkt vorlag oder nicht, hatte der Grundbuchführer nicht zu prüfen und ist für die Umschreibung unerheblich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 13 a Abs. 1 FGG). Die Frage der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten ist gesetzlich bestimmt (§ 131 Abs. 1 KostO).

Beschwerdewert: 5.000,00 DM (entspricht 2.556,46 €).

Ende der Entscheidung

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