Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 9 U 9/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB §§ 158 ff.
BGB § 162 Abs. 1
BGB §§ 744 f.
BGB § 744 Abs. 2
BGB § 748
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 U 9/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.12.2006

Verkündet am 21.12.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Schollbach und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.387,24 € zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 56 % der Beklagte und zu 44 % die Klägerin. Die Kosten erster Instanz tragen zu 52 % der Beklagte und zu 48 % die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.234,64 € für die Berufung sowie auf 10.344,58 € für die Anschlussberufung, insgesamt also 64.579,22 €, festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ausgleich von entstandenen bzw. entstehenden Kosten wegen der Durchführung von Baumaßnahmen an gemeinsamem Grundeigentum, gelegen in der K...straße 11 in P.... Ihre 1972 geschlossene Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden.

Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter der Baufirma R...-OHG, die sich in der Insolvenz befindet. Die Parteien sind ferner je zur Hälfte Miteigentümer mehrerer bebauter Grundstücke, gelegen in der K...straße Nr. 10, 11 und 35. Das Grundstück K...straße 35 diente als vormalige Ehewohnung.

Das auf dem Grundstück K...straße 11 errichtete Gebäude wurde 1960 erbaut. Es verfügte über Parkettfußböden sowie eine 1992 installierte Heizungsanlage auf Erdgasbasis. Die Wohnfläche beträgt 120 m²; das Haus ist vollständig unterkellert. 1998 haben die Parteien das Grundstück für 1,1 Mio. DM erworben, der Veräußerer hatte bereits einen Antrag auf Abrissgenehmigung für das Gebäude gestellt. Nachfolgend stand das Gebäude zunächst für mehrere Jahre leer.

Nach Trennung der Parteien Anfang 2002 schlossen diese unter dem 19. Februar 2002 eine notarielle Scheidungsvereinbarung (Urkundenrolle Nr. ..., Notar A... in P...), welche u. a. Bestimmungen zu Umbauarbeiten, Nutzung und Ausübung der Eigentümerrechte an den Grundstücken K...straße 11 und 35 enthielt. Dabei wollten die Parteien und insbesondere der Beklagte die durchzuführenden Arbeiten möglichst genau in der Vereinbarung niederlegen, um spätere Streitigkeiten über deren Umfang zu vermeiden, wie beide Parteien vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 übereinstimmend erklärt haben. Wörtlich heißt es in der notariellen Vereinbarung u. a. wie folgt:

5.2

... Die Ehefrau wird das Grundstück K...straße 35 räumen und ausziehen, sobald die unten in 5.4 Abs. 1 aufgeführten baulichen Maßnahmen an dem Grundstück K...straße 11 durchgeführt sind und dieses dann bewohnbar ist, unabhängig hiervon aber spätestens zum 31.12.2002. Ab dem Auszug der Ehefrau, spätestens ab 01.01.2003 wird das Grundstück K...straße 35 vom Ehemann allein genutzt. ...

5.4

Am Grundstück K...straße 11 sind folgende bauliche Veränderungen vorzunehmen: Fenster, Heizung, Fußböden, Fließen, Küche- und Badinstallationen. Hierbei wird der gleiche Standart zu Grunde gelegt, wie derzeit in der K...straße 35, und zwar laut Rechnungsbeleg aus der DDR-Zeit. Die Maßnahmen werden von den Eheleuten gemeinsam in Auftrag gegeben. Die Kosten tragen die Eheleute zu gleichen Teilen.

Darüber hinaus werden zu einem späteren Zeitpunkt bei entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit der Ehegatte der vorhandene Kamin und die vorhandenen Balkone saniert. Auch diese Maßnahmen werden von den Eheleuten gemeinsam in Auftrag gegeben. Die Kosten tragen die Eheleute zu gleichen Teilen.

Ab dem Auszug der Ehefrau aus dem Wohnhaus auf dem Grundstück K...straße 35 wird das Grundstück K...straße 11 allein von der Ehefrau genutzt.

Ende April 2003 zog die Klägerin aus der K...straße 35 aus und bewohnte zunächst den auf dem Grundstück K...straße 10 stehenden Bungalow, dessen Dach undicht war und der keine eigene Heizung besaß. Nachfolgend bemühte sie sich um die Einholung von Angeboten für die in der K...straße 11 beabsichtigten Umbauarbeiten. Die mehrfach an ihn gerichteten Aufforderungen der Klägerin, die Aufträge mit zu unterschreiben, lehnte der Beklagte unter Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten ab.

Die Klägerin hat nach ihrem Einzug in die K...straße 10 ab 2003 umfangreiche Umbaumaßnahmen an dem Haus K...straße 11 allein in Auftrag gegeben und ausführen lassen; in geringem Umfange wurden diese durch Mitarbeiter der R...OHG ausgeführt. Zudem beabsichtigt sie die Vornahme weiterer Arbeiten.

Mit dieser Maßgabe wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei angesichts der Scheidungsfolgenvereinbarung zur hälftigen Kostenerstattung bzw. zur hälftigen Vorschusszahlung hinsichtlich der bereits erfolgten bzw. noch vorzunehmender Umbau- und Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Unter Berücksichtigung seiner Weigerungshaltung sei sie berechtigt gewesen, die ausgeführten Arbeiten allein zu beauftragen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 69.677,00 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zur alleinigen Beauftragung von Bauarbeiten nicht befugt gewesen. Zudem könne unter Berücksichtigung der durchgeführten Maßnahmen nicht festgestellt werden, dass diese dem Standard der K...straße 35 entsprechen. Weiter hat er die tatsächliche Bezahlung der entsprechenden Arbeiten bestritten und insoweit behauptet, die Klägerin habe zum Teil auf Mittel der OHG zurückgegriffen und die Bauarbeiten hierdurch beglichen. Seiner Auffassung nach könne dies aber keinen Ausgleichsanspruch auslösen, da er dann doppelt - einerseits über die OHG, andererseits durch unmittelbare Inanspruchnahme - belastet würde.

Im Rahmen eines Ortstermins hat das Landgericht den Zustand der Gebäude K...straße 11 und 35 in Augenschein genommen und hierzu auch die Parteien persönlich befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2005 verwiesen.

Mit Klage vom 20. Oktober 2005 hat der Beklagte vor dem Amtsgericht Potsdam die teilweise Abänderung der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 19. Februar 2002 und zeitgleich die Aussetzung des hiesigen Verfahrens begehrt. Die Klage vor dem Amtsgericht wird mittlerweile von dem Beklagten seit mehreren Monaten nicht mehr betrieben, nachdem ihm Prozesskostenhilfe versagt worden ist.

Mit dem am 6. März 2005 verkündeten Urteil hat das Landgericht Potsdam unter Zurückweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 54.234,64 € zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin sei nicht zur alleinigen Beauftragung berechtigt gewesen; sie hätte ihm die einzelnen geplanten Arbeitsmaßnahmen vorlegen müssen. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien unberücksichtigt gelassen.

Im Übrigen behauptet er, die Klägerin habe einen Teil der bereits ausgeführten Arbeiten nicht aus eigenen, sondern aus solchen aus der R...-OHG stammenden Mitteln beglichen. Daher müsse die Klägerin seiner Auffassung nach einerseits den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechenden Rechnungen überhaupt beglichen habe, sowie dass dieser Ausgleich mit eigenen Mitteln der Klägerin erfolgt sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragt sie,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zur Zahlung weiterer 10.344,58 € an sie zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Im Wege der unselbstständig eingelegten Anschlussberufung verfolgt sie weiter eine ihrer Auffassung nach bestehende Vorschusspflicht des Beklagten hinsichtlich der Kosten der beabsichtigten Fenstersanierung und des Kaminbaues.

II.

Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg, als dieser zur Zahlung von insgesamt 36.387,24 € zu verurteilen ist. Die weitergehende Berufung des Beklagten bleibt dagegen ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 36.387,24 € auf Grund der notariell beurkundeten Vereinbarung der Parteien vom 19. Februar 2002 bzw. aus § 748 BGB in Verbindung mit den insoweit durchgeführten bzw. noch auszuführenden Arbeiten an dem Haus K...straße 11 als hälftiger Kostenerstattungs- bzw. Kostenvorschussanspruch zu.

Grundlage bzw. Inhalt der notariellen Vereinbarung war die (schnellstmögliche) Herstellung der Bezugsfertigkeit des Wohnhauses K...straße 11 unter entsprechender Mitwirkung beider Parteien, um der Klägerin den Einzug in das Wohnhaus zu ermöglichen. Qualitativ sollte der Zustand dabei vergleichbar der Ausstattung der ehemaligen Ehewohnung, d. h. des Hauses K...straße 35 erfolgen. Diesen Vorgaben entsprechen die durch die Klägerin ohne Mitwirkung des Beklagten durchgeführten bzw. noch durchzuführenden Baumaßnahmen im Wesentlichen, soweit nach den nachfolgenden Ausführungen diese vom Umfang der notariellen Vereinbarung gedeckt waren.

1.

Die Klägerin war auf Grund treuwidriger Verweigerung der Mitwirkung des Beklagten an der Umsetzung des notariellen Vertrages vom 19. Februar 2002 zur einseitigen Auftragserteilung hinsichtlich der vereinbarten Umbaumaßnahmen am Grundstück K...straße 11 befugt.

Unter Beachtung des § 162 Abs. 1 BGB analog kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf seine Weigerung an der Mitwirkung zur Auftragserteilung berufen, vielmehr ist er gleichwohl zur hälftigen Kostenerstattung verpflichtet.

a.

Eine direkte Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB scheidet aus, da insoweit eine Rechtsbedingung betroffen ist und dies keine Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB darstellt.

Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist jede durch Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007 Einführung vor § 158 Rn. 1). Davon abzugrenzen sind sog. Rechtsbedingungen, das heißt gesetzliche (oder vertragliche) Voraussetzungen für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts (Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 5).

Hier handelt es sich um eine solche Rechtsbedingung. Die Kostentragungspflicht knüpft daran an, dass die Maßnahmen von den Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben werden. Dies folgt insbesondere aus der systematischen Stellung dieser Regelungen, die sich im unmittelbaren Anschluss an die gemeinsame Auftragserteilung in der notariellen Regelung befinden.

b.

§ 162 Abs. 1 BGB ist aber auf den vorliegenden Fall analog anwendbar. Die Norm enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile erlangen darf. Bei vergleichbaren Interessenlagen kommt die entsprechende Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht. Dabei kann anstelle eines anspruchsvereitelnden Tuns des Verpflichteten auch ein Unterlassen in Betracht kommen, wenn eine Rechtspflicht zu einem bestimmten Handeln besteht (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2000, 766, 767).

Eine solche Rechtspflicht des Beklagten ist hier darin zu sehen, dass er ausweislich der Ziffern 5.2 und 5.4 der notariellen Vereinbarung gehalten war, an der Herstellung der Bewohnbarkeit des Hauses K...straße 11 mitzuwirken. Durch die vertraglichen Regelungen sollte erreicht werden, dass die bereits vollzogene Trennung der Eheleute auch in räumlicher Hinsicht durchgeführt werden konnte, indem der Beklagte in der vormaligen Ehewohnung (K...straße 35) verblieb und die Klägerin in die als bewohnbar herzustellende K...straße 11 einzog. Diese in dem Vertrag schon in allgemeiner Hinsicht enthaltene Verpflichtung des Beklagten verschärfte sich noch dahingehend, dass eine Frist zur Herstellung dieses Zustandes vertraglich vereinbart worden war. Zum 31. Dezember 2002 war die Klägerin gehalten, die eheliche Wohnung zu verlassen. Damit liegt es auf der Hand, dass der Beklagte in schnellstmöglicher, zumutbarer Weise an der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, also an der Bewohnbarkeit, der K...straße 11, mitzuwirken hatte.

c.

Dieser Verpflichtung zur gemeinsamen Mitwirkung ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Dies trifft bereits für das Jahr 2002 zu, wo er seine Teilnahme an nahezu jeglichen Umbaumaßnahmen unter Hinweis auf die mangelnde Finanzierbarkeit verweigert hat. Auch nachfolgend hat er nicht an der schnellstmöglichen Herstellung des Zustandes mitgewirkt, allenfalls in eng begrenztem Umfange durch Beauftragung firmeneigener Mitarbeiter entsprechende Maßnahmen veranlasst, ohne dass erkennbar war, dass hierdurch die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist gewährleistet werden konnte. Durch dieses Unterlassen hat der Beklagte treuwidrig den Bedingungseintritt, das heißt die Herstellung der Bewohnbarkeit i. V. m. der Mitwirkung bei der gemeinsamen Auftragserteilung, vereitelt.

Soweit er sich dabei stets auf die mangelnde Finanzierbarkeit bzw. auf die schlechte Finanzlage berufen hat, ist dies kein beachtenswerter Grund, weshalb es dahinstehen kann, ob - was die Klägerin bestritten hat - die Finanzlage tatsächlich derart negativ geprägt war. Von der Finanzierbarkeit sollte die Herstellung der Bewohnbarkeit der K...straße 11 nicht abhängen, wie dem aus dem notariellen Vertrag hervorgehenden Willen der Parteien zu entnehmen ist. Ein Finanzierungsvorbehalt ist in der notariellen Vereinbarung allein für spätere (und für die Bewohnbarkeit nicht zwingend notwendige) Arbeiten an dem Kamin und den Balkonen vorgesehen (Abs. 2 der Ziffer 5.4 der notariellen Vereinbarung). Da für die zuvor geregelte Maßnahmen zur Herstellung der Bewohnbarkeit keine solche Finanzierungsvorbehaltsklausel existiert, spricht dies schon vom Wortlaut her dafür, dass hierauf keine Rücksicht genommen werden sollte. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass bereits bei Abschluss der notariellen Vereinbarung die finanziellen Mittel nicht vorhanden waren, wie insbesondere der Beklagte betont hat. Wenn unter diesen Voraussetzungen aber beide Parteien und insbesondere der Beklagte gleichwohl eine solche Vereinbarung trafen, kann sich schon deshalb keine Partei auf eine mangelnde Finanzierbarkeit berufen, soweit das Erreichen des vertragsgemäßen Zustandes betroffen ist.

d.

Rechtsfolge des § 162 Abs. 1 BGB analog ist, den Beklagten so zu behandeln, als wenn die treuwidrig vereitelte Bedingung eingetreten wäre, d. h., als wenn er die Aufträge gemeinsam erteilt hätte.

Dies führt zwar nicht im Außenverhältnis zu einer Mitverpflichtung des Beklagten gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis der Parteien aber ist von der gemeinsamen Beauftragung mit der Konsequenz, dass dann die Kostentragungslast zu gleichen Teilen gilt, auszugehen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin sämtliche erteilten Aufträge dem Beklagten zuvor zur Kenntnis gegeben hatte. Der Beklagte hat spätestens seit Oktober 2002 unter Hinweis auf die Finanzlage seine Mitwirkung verweigert. Darin manifestierte sich eine generelle Verweigerungshaltung gegenüber dem vertraglich vereinbarten Ziel, weshalb die Klägerin nicht mehr gehalten war, jede neue Umbaumaßnahme zuvor dem Beklagten zur gemeinsamen Auftragserteilung vorzulegen.

2.

Soweit der Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe die von ihr bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen aus Mitteln der R...-OHG finanziert, ist dies unbeachtlich. So fehlt es insoweit bereits an einem ausreichend substanziierten Vorbringen des Beklagten, dass die Begleichung der einzelnen, durch die Klägerin vorgelegten Rechnungen tatsächlich auf Mittel, die die Klägerin zuvor aus dem Vermögen der OHG entnommen hatte, zurückzuführen sind. Letztendlich kommt es hierauf aber nicht an. Selbst wenn die Klägerin derartige Mittel zur Bezahlung der Umbaumaßnahmen eingesetzt hätte, bleibt dies für die ihr zustehenden Ersatzansprüche ohne Relevanz. Insoweit mögen sich Ansprüche der R...-OHG als teilrechtsfähige Rechtspersönlichkeit bzw. des Insolvenzverwalters gegenüber der Klägerin ergeben, sollte diese zu Unrecht Mittel der OHG verwandt haben. Die Rechte der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf hälftige Kostenerstattung werden dadurch aber nicht berührt, da unterschiedliche Rechtsverhältnisse bzw. unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten betroffen sind. Zuletzt ist auch unklar, ob - so denn die Klägerin Mittel der OHG verwandt hätte - es sich hierbei nicht vielmehr um Privatentnahmen der Klägerin handelt, die dieser allein zuzurechnen wären und zu deren freier Verwendung sie daher im Grundsatz befugt gewesen wäre.

3.

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Klägerin berechtigt, die Hälfte der bereits angefallenen bzw. noch anfallenden Umbaukosten insoweit erstattet bzw. bevorschusst zu erhalten, als sie in der notariellen Vereinbarung vom 19. Februar 2002 Niederschlag gefunden haben. Dabei muss Beachtung finden, dass die vorzunehmenden baulichen Veränderungen unter der Ziffer 5.4 der vorgenannten notariellen Vereinbarung im Einzelnen dargestellt worden sind. Dazu haben die Parteien vor dem Senat auch ausdrücklich erklärt, dass dies insbesondere bezweckt hat, mögliche Streitigkeiten über den Umfang der vorzunehmenden Arbeiten zu verhindern und diese daher möglichst genau zu erfassen. Demzufolge kann die Klägerin lediglich einen Teil der durch sie beauftragten Arbeiten auf Grund der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung ersetzt verlangen.

Die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Positionen orientieren sich an der Aufstellung der Klägerin aus ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. Juni 2005 (Bl. 217 ff. d. A.), soweit die Klägerin als dortige Anlage 1 die Einzelpositionen beziffert hat (Bl. 220 ff.).

a. Badinstallationen: ausgeführte Arbeiten Pos. 1, 8, 10, 11, 12, 14, 19 und 20

Soweit die Klägerin bauliche Veränderungen hinsichtlich der vorhandenen Bäder (großes Bad im Obergeschoss, Gäste-WC) in der K...straße 11 vorgenommen hat, kann sie die hierdurch entstandenen Kosten grundsätzlich von dem Beklagten hälftig erstattet verlangen. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sah ausdrücklich Badinstallationen als vorzunehmende Baumaßnahmen vor, sodass an der prinzipiellen Erstattungsfähigkeit keine Bedenken bestehen. Da nach der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme (In-Augenscheinnahme) auch feststeht, dass die K...straße 35 mit ordentlichen Bädern ausgestattet war, und da auf Grund der durch die Klägerin vorgelegten Unterlagen festzustellen ist, dass das Bad K...straße 35 bei Fertigstellung im Jahr 1995 mehr als 60.000 DM gekostet hat, bestehen ebenso hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Umbaumaßnahmen keine Bedenken.

aa.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, es seien bereits funktionsfähige Bäder vorhanden gewesen, die Klägerin selbst habe diese aber entfernt und wolle sich auf seine Kosten höherwertige Bäder finanzieren lassen, ist dies unbeachtlich. Dagegen spricht bereits der Inhalt des notariellen Scheidungsfolgenvergleiches, der ausdrücklich die Vornahme von Badinstallationen - wie zuvor dargestellt - vorsah. Da nach den übereinstimmenden Darstellungen beider Parteien die vorzunehmenden Maßnahmen möglichst präzise erfasst werden sollten, spricht der Begriff Badinstallation inhaltlich dafür, dass die Bäder gerade nicht vollständig funktionstüchtig waren, vielmehr ein solcher Zustand erst erreicht werden sollte.

Unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhalts trägt dann der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich derart gut ausgestattete Bäder vorhanden waren, dass der Stand K...straße 35 bereits erreicht war. Hierfür ist insbesondere sein im Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 (Bl. 286 ff. d. A.) enthaltener Vortrag zu unsubstanziiert und daher einem Beweis nicht zugänglich. Das bloße Vorhandensein eines Gäste-WC bzw. sonstigen Bades, wie durch den Beklagten behauptet, genügt nicht. Wie bereits dargestellt, war vielmehr ein Vergleichsmaßstab hinsichtlich der K...straße 35 durch die Parteien vereinbart, weshalb es insoweit eines weiterführenden Vortrages des Beklagten zu den vorhandenen Bädern bedurft hätte. Der bloße Hinweis darauf, dass die vorhandene Verfliesung gehobenem DDR-Standard entsprach, genügt einem dafür notwendigen substantiierten Vorbringen erkennbar nicht.

Ebenso wenig kann sich der Beklagte dafür auf die von ihm eingereichten Fotos (Bl. 304 ff. d. A.) berufen, da diese lediglich den Zustand im Jahr 2003, nicht aber bei Vertragsabschluss verdeutlichen. Demgemäß ist den durch den Beklagten im vorgenannten Schriftsatz angebotenen Beweismitteln mangels substanziierten Vorbringens nicht nachzugehen. Auf diese Umstände hat der Senat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 hingewiesen, ohne dass der Beklagte sein Vorbringen nachfolgend konkretisiert hat.

bb.

Soweit die Klägerin danach die in den vorgenannten Positionen (Badinstallation) enthaltenen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Arbeiten grundsätzlich hälftig vom Beklagten erstattet verlangen kann, gilt dies allerdings nicht hinsichtlich der in dem Kellerbereich installierten provisorischen Dusche.

Dies folgt bereits aus dem Inhalt der notariellen Scheidungsvereinbarung, die eine solche bauliche Umbaumaßnahme nicht vorsah, vielmehr allein die Installationen der Bäder, d. h. der vorhandenen Bäder, vorsah. Hinzu tritt der Umstand, dass auf Nachfrage des Senates die Klägerin auch bekundet hat, dass sie die provisorische Dusche voraussichtlich nicht wieder entfernen werde. Dies entspricht zudem den tatsächlichen Gegebenheiten, da die provisorische Dusche nach den vorgelegten Rechnungen und dem sich daraus ergebenden Inhalt tatsächlich kein echtes Provisorium darstellt, vielmehr es sich um den Einbau einer vollständigen und auf Dauer angelegten (weiteren) Dusche handelt. Dem entsprechenden Hinweis des Senates auf die mangelnde Erstattungsfähigkeit ist die Klägerin nachfolgend in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2006 nicht mehr entgegengetreten.

Soweit daher in der Position 8 sowohl Maßnahmen für das Gäste-WC als auch solche der End-/Vorinstallation der provisorischen Dusche abgerechnet wurden, ist lediglich hinsichtlich des Gäste-WC eine Erstattungsfähigkeit gegeben. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Positionen 10, 12 und 14, die nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Senat sämtlich mit der provisorischen Dusche im Zusammenhang standen.

Aus der Position 8 können daher nur die unmittelbar das Gäste-WC betreffenden Arbeiten von insgesamt 313,34 € (97,36 € zzgl. 172,76 € zzgl. 16 % MwSt.) sowie hinsichtlich der Position 10 von 778,14 € (670,81 € zzgl. 16 % MwSt.) Berücksichtigung finden. Die Positionen 12 bzw. 14 betrafen dagegen ausschließlich die provisorische Dusche und sind daher insgesamt nicht erstattungsfähig.

cc.

Darüber hinaus kann die Klägerin auch nicht die mit den Positionen 19 und 20 geltend gemachten Kosten erstattet verlangen. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die mit der Vergrößerung des im Obergeschoss befindlichen Bades unmittelbar im Zusammenhang standen und ausschließlich darauf zurückzuführen sind. Umbaumaßnahmen dergestalt, dass eine wesentliche Neugestaltung der Räumlichkeiten vorzunehmen war, sind in der notariellen Vereinbarung der Parteien vom 19. Februar 2002 nicht vorgesehen. Deshalb kann die Klägerin diese auch nicht auf Grund der vertraglichen Vereinbarung erstattet erhalten.

dd.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die mit dem Duschprovisorium im Keller bzw. der Badvergrößerung im Obergeschoss geltend gemachten Positionen auch nicht unter Berücksichtigung der §§ 744 f., 748 BGB erstattet erhalten kann. Nach diesen Vorschriften ist jeder Teilhaber dem anderen Teilhaber gegenüber verpflichtet, die Kosten der Erhaltung und Verwaltung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Dies setzt voraus, dass die Kosten verursachende Maßnahme gemäß den Regelungen der §§ 744 f. BGB von den Teilhabern gemeinsam beschlossen oder bewilligt worden ist bzw. der einzelne Teilhaber unter den Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB zur alleinigen Durchführung als so genannte Notstandsmaßnahme befugt war. Hierzu fehlt es aber bereits eines zur Darlegung dieser Voraussetzungen erforderlichen substanziierten Vorbringens der Klägerin. Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass sowohl das Duschprovisorium wie auch die Badvergrößerung im Obergeschoss letztendlich auf Dauer angelegte Maßnahmen sind, weshalb sich diese in objektivierter Hinsicht nicht als notwendige Erhaltungsmaßregel nach § 744 Abs. 2 BGB darstellen.

Soweit die Klägerin innerhalb des ihr nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe durch von ihm selbst vorgenommene Umbaumaßnahmen dem neuen Bad zugestimmt, ändert dies nichts. Einerseits sind Art und Umfang solcher durch den Beklagten vorgenommener Maßnahmen streitig, andererseits beinhaltet ggf. ein solches Verhalten des Beklagten nicht zwingend die rechtsgeschäftliche Erklärung, für sämtliche weiteren Kosten des Umbaus mit aufkommen zu wollen. Jedenfalls hätte die Klägerin aber im Einzelnen dartun müssen, welche die Raumumgestaltung betreffenden Bauarbeiten konkret durch den Beklagten veranlasst worden sind. Da ein solcher substanziierter Vortrag fehlt, ist ihr Vorbringen unschlüssig und kann einen Erstattungsanspruch nicht rechtfertigen.

b. Schlafzimmer Obergeschoss: ausgeführte Arbeiten Positionen 2 und 3

Die mit diesen Positionen im Zusammenhang stehenden Arbeiten dienten der Herstellung des Schlafzimmers der Klägerin. Soweit dabei Fußbodenarbeiten betroffen sind, war dies im notariellen Vertrag unter Ziffer 5.4 ausdrücklich vorgesehen, weshalb an der Erstattungsfähigkeit keine Bedenken bestehen. Im Übrigen dienten diese Maßnahmen der Herstellung der Bezugsfähigkeit dieses Raumes (Schließung von Löchern, Wand- und Deckendurchbrüchen sowie entsprechende Putzarbeiten). Dies findet seinen Niederschlag in Ziffer 5.2 der notariellen Vereinbarung, da die vertraglich vereinbarte Herstellung der Bewohnbarkeit des Hauses betroffen ist.

Selbst wenn aber die dargestellten Baumaßnahmen nicht aus der notariellen Vereinbarung hergeleitet werden könnten, würden sich diese jedenfalls als Notverwaltungsmaßnahme darstellen, zu deren alleiniger Beauftragung die Klägerin dann gemäß § 744 Abs. 2 BGB befugt gewesen wäre. Insoweit würde ihr Kostenerstattungsanspruch dann zumindest aus § 748 BGB folgen.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, dass hierbei die Grundsanierung des Hauses betroffen war, steht dieser Umstand dem schon deshalb nicht entgegen, als er sich gerade zur Herstellung der Bewohnbarkeit als notwendig darstellt. Soweit dagegen der Beklagte überhöhte Kosten geltend gemacht hat, war die Frage der Kosten bzw. Finanzierbarkeit in der notariellen Vereinbarung - wie bereits oben dargestellt - gerade ausgenommen und ist deshalb ohne Relevanz.

Wenn der Beklagte insoweit behauptet hat, die Kosten seien überhöht, kann dies anhand der durch die Klägerin vorgelegten Rechnungen, die übliche und angemessen dotierte Kostenpositionen ausweisen, nicht nachvollzogen werden. Es hätte diesbezüglich eines substanziierten Bestreitens des Beklagten mit entsprechender Darstellung bedurft, welche konkrete Position in welchem Umfang in Zweifel zu ziehen sei. Hierzu war der Beklagte zumindest auf Grund der notariellen Scheidungsvereinbarung, aus der sich die Notwendigkeit durchzuführender baulicher und auch Sanierungsmaßnahmen - was er selbst nicht in Abrede stellt - ergibt, gehalten. Erst recht gilt dies unter Beachtung seiner generellen Weigerung, an der Beauftragung von Handwerkern mitzuwirken.

c. Fenster: ausgeführte Arbeiten Positionen 4, 5, 31, 32, 35 und 36

Die Erstattungsfähigkeit dieser Positionen folgt aus Ziffer 5.4 der notariellen Vereinbarung der Parteien, die bauliche Veränderungen hinsichtlich der Fenster vorsah. Die mit dem unmittelbaren Einbau der Fenster in Zusammenhang stehenden Kosten sowie der Kauf und Einbau der Fenster ist daher von der vertraglichen Regelung umfasst.

aa.

Soweit der Beklagte sich darauf berufen hat, es hätte genügt, die vorhandenen Fenster zu sanieren, widerspricht dies bereits dem Vertragsinhalt, der eine bauliche Veränderung der Fenster vorsah, was schon begrifflich für die Neuanschaffung, nicht aber - wie beispielsweise in Abs. 2. der Ziffer 5.4 für die Balkone vorgesehen - die bloße Sanierung spricht. Zumindest hätte es hierzu eines eingehenderen Vortrages des Beklagten dazu bedurft, um welche konkreten Fenster es sich bei den vorhandenen handelte, wie alt diese waren, welchen Zustand sie hatten und wie sich diese im Vergleich zur K...straße 35 darstellten. Dazu war der Kläger schon deshalb verpflichtet, weil ausweislich des Vertragstextes die Klägerin im Grundsatz zur Vornahme der Fensterarbeiten berechtigt war. Da ein entsprechend substanziiertes Vorbringen des Beklagten fehlt, ist sein diesbezüglicher Einwand unbeachtlich.

bb.

Eine Kürzung der vorgenannten Positionen ist aber zunächst dennoch im Hinblick darauf erforderlich, als das Landgericht bereits zutreffend hinsichtlich der für den Einbau elektrischer Rollläden angefallenen Kosten eine Streichung vorgenommen hat, und die Klägerin dies im Wege der Anschlussberufung nicht weiterverfolgt. Für die Position 5 ist daher an Stelle der ursprünglich geltend gemachten 3.398,29 € lediglich ein Betrag von 2.285,78 € erstattungsfähig, für die Position 35 daher an Stelle der insgesamt berechneten 1.338,55 € lediglich ein Betrag von 649,02 €.

Ferner ist zu beachten, dass auch die mit der Vergrößerung des oberen Bades bzw. der insoweit vorgenommenen Umgestaltung der vorhandenen Wohnräume verbundene Kosten nicht erstattungsfähig sind. Um solche Maßnahmen handelt es sich aber bei den mit den Positionen 31 und 32 abgerechneten Fensterarbeiten, wie die Klägerin auch auf den Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 hin bestätigt hat. Diese beiden Positionen können daher nicht erstattet werden. Es handelt sich dabei gemäß den vorstehenden Ausführungen auch nicht um solche Maßnahmen, die einer ordnungsgemäßen bzw. einer Notverwaltung unterfallen und dann gemäß § 748 BGB erstattungsfähig wären.

Soweit die Klägerin innerhalb des ihr nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 behauptet hat, diese Maßnahme sei kostengünstiger als andere sonst notwendige Maßnahmen, hat sie dies nicht weiter substanziiert, weshalb dieses Vorbringen unbeachtlich ist und zu keiner anderen Beurteilung führt.

d. Heizung: ausgeführte Arbeiten Positionen 6, 7, 9, 13, 17, 28

Bauliche Veränderungen an der Heizung waren in der notariellen Vereinbarung unter Ziffer 5.4 ausdrücklich vorgesehen, weshalb keine Bedenken an der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der vorgenannten, mit der Heizungsanlage bzw. dem Heizen des Hauses in Zusammenhang stehenden Positionen besteht.

Wenn der Beklagte insoweit behauptet, es seien gusseiserne Radiatoren vorhanden gewesen, die zum Beheizen ausgereicht hätten, kommt es darauf gemäß den vorstehenden Erwägungen nicht an. Zum einen steht dieses Vorbringen bereits in Widerspruch zum Inhalt von Ziffer 5.4 der notariellen Vereinbarung, zum anderen hätte es insoweit eines substanziierten Vortrages des Beklagten bedurft, weshalb sein Vorbringen unbeachtlich ist.

e. Boden: ausgeführte Arbeiten Positionen 15 und 16

Arbeiten an den Fußböden waren in der notariellen Vereinbarung ebenso als vorzunehmende bauliche Veränderungen vorgesehen, weshalb bezüglich der daraus erwachsenen Kosten keine Bedenken an der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit bestehen. Darüber hinaus dürfte die Position 15 auch insoweit erstattungsfähig sein, als in der notariellen Vereinbarung Fliesen ausdrücklich benannt wurden.

f. Küche: ausgeführte Arbeiten Position 27

Kücheninstallationen waren als bauliche Veränderung ausweislich der Ziffer 5.4 der notariellen Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen, sodass die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten außer Frage steht. Zudem geht es hier allein um Küchenanschlüsse, weshalb es auf die Behauptung des Beklagten, die vorhandenen Küchenschränke hätten genügt, nicht ankommt.

g. weitere ausgeführte Arbeiten Position 18, 21 - 26, 29, 30, 33, 34, 36 - 39

Bei diesen Positionen handelt es sich im Wesentlichen um Verlegearbeiten an der Elektrik bzw. der Verrohrung. Soweit diese im Einzelnen auf Grund der vorangestellten Ausführungen mit den Küchen- und Badinstallationen im Zusammenhang stehen, bestehen schon vom Grundsatz her keine Bedenken an der Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß der notariellen Vereinbarung. Im Übrigen beruhen diese Arbeiten auf der Herstellung der Bewohnbarkeit des Grundstückes K...straße 11, wie sie in der vertraglichen Vereinbarung der Parteien vorgesehen war.

aa.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang - wie bereits das Landgericht zutreffend in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat - allein die Erforderlichkeit der Elektroleitungsverlegung angezweifelt hat, genügt sein Vorbringen nicht. Hierzu hätte es einerseits eines eingehenden Vortrages des Beklagten dazu bedurft, in welchem tatsächlichen Zustand sich die seiner Behauptung nach vorhandenen Elektroleitungen befunden haben. Andererseits ist sein Vorbringen auch insoweit widersprüchlich, als er nach den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, denen er sich auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht widersetzt hat, im Vorverfahren unstreitig gestellt hatte, dass jedenfalls im Kellerbereich Elektroleitungen sowie ein Abwasseranschluss fehlten. Hinzu tritt der Umstand, dass die durch den Beklagten selbst vorgelegten Fotos jedenfalls nicht erkennen lassen, dass entsprechende Installationen bereits vorhanden waren und sich in einem vertragsgemäßen Zustand befunden haben. Soweit er dagegen lediglich die Erforderlichkeit der vorgenommenen Maßnahmen bezweifelt hat, steht dem der Vertragsinhalt wie bereits mehrfach dargelegt entgegen, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Außerdem hat die Klägerin die einzelnen Positionen substanziiert dargetan, der Beklagte hat dann aber bis auf die vorangestellten Erwägungen kein die einzelne Position betreffendes substanziiertes Vorbringen entgegengestellt. Im Übrigen hat er sich dem im Rahmen seiner Berufungsbegründung sowie nach den entsprechenden Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter widersetzt.

Damit bestehen auch keine Bedenken an der Erstattungsfähigkeit der die Türen betreffenden Arbeiten (Positionen 23, Einbau eines Schlosses, und 33, Tischlerarbeiten, zuletzt auch hinsichtlich der Position 39, Außenwand und Treppe), denen der Beklagte auch nicht im Einzelnen entgegengetreten ist.

bb.

Die mit der Position 30 geltend gemachten Kosten für Installationsarbeiten sind allerdings im angefochtenen Urteil nicht zuerkannt worden und werden durch die Klägerin im Rahmen ihrer Anschlussberufung nicht weiterverfolgt. Gleiches gilt hinsichtlich der mit Position 38 geltend gemachten Kosten für Glaserarbeiten.

Die von der Position 36 umfassten Kosten stehen dagegen im Zusammenhang mit der Erweiterung/Umgestaltung der oberen Räume; wegen der mangelnden Erstattungsfähigkeit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Hinsichtlich der Position 37 hat das Landgericht die Erstattungsfähigkeit hinsichtlich der enthaltenen elektrischen Rollläden teilweise verneint und auf insgesamt 150,09 € begrenzt, woran gemäß den vorstehenden Ausführungen festzuhalten ist; die Klägerin hat dies mit ihrer Anschlussberufung auch nicht weiterverfolgt.

h. Fenster: auszuführende Arbeiten Position 1

Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit folgt aus den vorangestellten Ausführungen zu den vertraglich vereinbarten baulichen Veränderungen an Fenstern.

Zu berücksichtigen ist aber, dass sich in dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag zwei Fenster befinden, die von den Maßen her identisch mit den bereits in der Position 35 der ausgeführten Arbeiten aufgeführten Fenster sind (90 cm x 125 cm). Auf den Hinweis des Senates hinsichtlich des sich aufdrängenden doppelten Ansatzes konnte die Klägerin nicht im Einzelnen dartun, dass es sich tatsächlich um verschiedene Fenster handelt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass diese Fenster im Zusammenhang mit der räumlichen Umgestaltung der oberen Räume standen, sodass es sich ohnehin um eine nicht erstattungsfähige Maßnahme handelt. Der insoweit anfallende Betrag ist daher nicht erstattungsfähig.

Soweit die Klägerin ursprünglich 4.000,21 € geltend gemacht hat, hat das Landgericht bereits lediglich 2.835,62 € anerkannt, von denen nun weitere 475,02 € (2 x 204,75 € zzgl. 16 %) abzuziehen sind. Es verbleibt ein vorschussfähiger Betrag von 2.360,60 €.

i. Hauseingangstür: auszuführende Arbeiten Position 2

Das Auswechseln der vorhandenen Hauseingangstür ist vom Vertrag nicht umfasst. Dass die Hauseingangstür in einem Maße beschädigt war, das eine neue Tür erforderlich machte, hat die Klägerin in keiner Weise substanziiert, weshalb auch nicht eine Maßnahme die Bezugsfertigkeit betreffend laut notarieller Vereinbarung erkennbar ist. Im Übrigen fehlt auch substanziiertes Vorbringen der Klägerin zu einem Verwaltungshandeln nach § 744 BGB, was sie weder auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 noch im Rahmen des ihr nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 nachgeholt hat. Die entsprechende Position ist daher nicht erstattungsfähig.

j. Badherrichtung: auszuführende Arbeiten Position 3

An der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit bestehen unter Berücksichtigung der ausdrücklich vorgesehenen Badinstallation keine Bedenken; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Auch hinsichtlich der Höhe stellt sich der Betrag nicht als von der vertraglichen Vereinbarung ungedeckt dar. Für die K...straße 35 fielen im Jahr 1993 für den Badeinbau insgesamt über 63.000 DM an, wie aus der durch die Klägerin eingereichten Aufstellung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 45 d. A.) und der sich der Beklagte auch nicht entgegengestellt hat, hervorgeht. Insoweit ist die Klägerin zwecks Herstellung der Vergleichbarkeit in vertraglicher Hinsicht berechtigt, einen derartigen Betrag zu investieren.

Soweit der Beklagte insoweit gerügt hat, dass auf den Rechnungsbeleg aus der DDR-Zeit abzustellen ist, trägt dies nicht. Da mit der Währungsumstellung die Mark der DDR nicht mehr existiert, kann dies aus Sicht eines verständigen objektiven Dritten nur so verstanden werden, dass hier die tatsächlich angefallenen Kosten der Badinstallation zu Grunde zu legen sind.

k. Ahornparkett: auszuführende Arbeiten Position 4

Zwar ist die Klägerin ausweislich der vertraglichen Vereinbarung zur baulichen Veränderung an den Fußböden ausdrücklich berechtigt. Es fehlt in diesem Zusammenhang aber an substanziiertem Vortrag zu einer Vergleichbarkeit hinsichtlich des Hauses K...straße 35, worauf der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 hingewiesen hat. Im Übrigen dürfte nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien die K...straße 35 jedenfalls allenfalls anteilig über Parkettböden verfügen, bei denen es sich aber - soweit bekannt - nicht um Ahornparkett handelt. Die entsprechende Position kann daher durch die Klägerin nicht begehrt werden. Substantiierte Tatsachen, die die Beurteilung der Vergleichbarkeit ermöglichen würden, hat die Klägerin auch innerhalb des ihr nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 nicht vorgebracht.

l. Malerarbeiten: auszuführende Arbeiten Position 5

Diese Position ist ebenfalls nicht erstattungsfähig. Ein entsprechender Hinweis auf Malerarbeiten findet sich in der vertraglichen Regelung nicht. Insoweit ist zwar die Klägerin grundsätzlich berechtigt, die mit den übrigen ausdrücklich vorgesehenen Arbeiten im Zusammenhang stehende Malerarbeiten vornehmen zu lassen. Hierzu hätte es aber eines substanziierten Vortrages der Klägerin hinsichtlich der insoweit anfallenden Gewerke und dann damit im Zusammenhang stehenden Malerarbeiten bedurft. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin im Obergeschoss auch nicht berücksichtigungsfähige Umgestaltungsmaßnahmen am Wohnraum/Bad vorgenommen hat. Ihren unsubstanziierten Sachvortrag zu den Malerarbeiten hat die Klägerin auch nicht nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2006 bzw. innerhalb des ihr nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 ergänzt.

m. Zaun: auszuführende Arbeiten Position 6

Diese durch das Landgericht nicht zuerkannte Position wird seitens der Klägerin nicht mehr verfolgt.

n. Heizung: auszuführende Arbeiten Position 7

Gemäß den vorstehenden Ausführungen bestehen an der Erstattungsfähigkeit angesichts des vertraglichen Inhalts der Ziffer 5.4 der notariellen Vereinbarung keine Bedenken; es kann insoweit bereits auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Hinzu tritt der Umstand, dass die Klägerin substanziiert dargetan hat, dass die vorhandene Heizung nicht mehr den technischen Erfordernissen entsprach und ein störungsfreier Betrieb nicht mehr möglich war. Dem hat sich der Beklagte nicht durch ein eigenes substanziiertes Vorbringen widersetzt, weshalb sich die geltend gemachten Kosten auch als Teil der Notverwaltungsmaßnahme gemäß § 744 Abs. 2 BGB darstellen, was zu ihrer Erstattungsfähigkeit aus § 748 BGB führt.

o. Kamin: auszuführende Arbeiten Position 8

Der Einbau des Kamins ist nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Unter Abs. 2 der Ziffer 5.4 ist nur die Sanierung des vorhandenen Kamins vorgesehen, weshalb ein durch die Klägerin hier geltend gemachter vollständig neuer Einbau eines Kamins ausscheidet. Hinzu tritt der Umstand, dass der notarielle Vertrag insoweit ausdrücklich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien als Bedingung vorsah, weshalb es hierzu eines ausdrücklichen Vortrages der Klägerin bedurft hätte, der fehlt.

Auf diese Umstände ist sie seitens des Senates anlässlich der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass sie ihr unsubstanziiertes Vorbringen sogleich bzw. innerhalb des ihr nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 ergänzt hätte.

4.

Nach alledem ergibt sich folgende Rechnung:

Bereits ausgeführte Arbeiten

 Position 12.006,16 €
Position 25.838,98 €
Position 3250,21 €
Position 4844,42 €
Position 52.285,78 €
Position 62.534,76 €
Position 714,46 €
Position 8313,34 €
Position 9580,80 €
Position 10778,14 €
Position 11706,57 €
Position 12- €
Position 13425,98 €
Position 14- €
Position 15452,99 €
Position 16142,23 €
Position 171.152,78 €
Position 18878,99 €
Position 19- €
Position 20- €
Position 2160,36 €
Position 22311,34 €
Position 23294,64 €
Position 241.594,08 €
Position 25814,17 €
Position 262.249,08 €
Position 27111,72 €
Position 283.451,93 €
Position 2931,74 €
Position 30- €
Position 31- €
Position 32- €
Position 33105,56 €
Position 341.170,47 €
Position 35649,02 €
Position 36- €
Position 37150,09 €
Position 38- €
Position 3967,44 €
Summe30.268,23 €

Noch auszuführende Arbeiten

 Position 12.360,60 €
Position 2- €
Position 331.211,03 €
Position 4- €
Position 5- €
Position 6- €
Position 78.934,61 €
Position 8- €
Summe42.506,24 €

Auf die bereits ausgeführten Arbeiten entfallen insgesamt 30.268,23 €, auf die noch auszuführenden Arbeiten von 42.506,24 €. Insoweit kann die Klägerin jeweils die Hälfte der vorgenannten beiden Beträge, d. h. 15.134,12 € bzw. 21.253,12 €, verlangen. Insgesamt steht ihr daher ein Zahlungsanspruch in Höhe von 36.387,24 € zu.

5.

Soweit sich der Beklagte auf die Vorgreiflichkeit des vor dem Amtsgericht Potsdam geführten, auf teilweise Abänderung der notariell geschlossenen Vereinbarung vom 19. Februar 2002 gerichteten Verfahrens berufen hat, liegt darin kein Grund für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Rechtsstreit aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Erforderlich ist daher eine präjudizielle Bedeutung, d. h. die Entscheidung im anderen Rechtsstreit muss sich als Vorfrage zumindest für einen Teil des hiesigen Rechtsstreites darstellen (Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 148, Rn. 5).

Ob diese Voraussetzungen hier überhaupt vorliegen, erscheint angesichts des Umstandes, dass der Beklagte allein die teilweise Abänderung der auch dem hiesigen Rechtsstreit zu Grunde liegenden notariellen Vereinbarung der Parteien vom 19. Februar 2002 begehrt und dass diese Abänderung grundsätzlich nur zukünftige Baumaßnahmen betreffen kann, fraglich. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Da das vor dem Amtsgericht Potsdam geführte Verfahren bereits seit Längerem nicht mehr durch die Parteien und insbesondere den Beklagten betrieben wird, ist jedenfalls kein Anlass für eine Aussetzung gegeben. Zwar ist das Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam derzeit noch nicht endgültig erledigt, ausreichend ist insoweit aber, dass ein Verfahrensstillstand eingetreten ist. Anderenfalls hätte es eine Partei in der Hand, durch bloßes Nichtbetreiben eines Rechtsstreits ein anderes zwischen den Parteien schwebendes Verfahren zu blockieren.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand gemäß § 543 Abs. 2 ZPO keine Veranlassung. Weder ist der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, noch erfordert dies die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

Zurück