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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.10.2002
Aktenzeichen: 9 UF 115/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 1408 Abs. 2
BGB § 1408 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1587 o
BGB § 1587 o Abs. 1
BGB § 1587 o Abs. 2
ZPO § 114
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

hat der 1 Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

am 4. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung bzw. der befristeten Beschwerde gegen das den Versorgungsausgleich betreffende Erkenntnis des am 30.5.2002 verkündeten Urteils des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda, Az. 16 F 76/02, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die am 19.7.1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Grund - insoweit nicht angefochtenen - Urteils des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda vom 30.5.2002 geschieden.

Zuvor hatten die Parteien am 14.9.2000 vor der Notarin T. in B zur UR-Nr. 1110/2000 einen sog. "Scheidungsvertrag" geschlossen, ausweislich dessen Ziffer I die Vereinbarung "im Hinblick auf die Scheidung, jedoch nicht durch diese bedingt" geschlossen wurde. Ziffer IV. 2 dieses Vertrages lautet: "Uns ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches unwirksam wird, wenn einer von uns innerhalb von heute an Antrag auf Scheidung der Ehe stellt".

Im Übrigen schlossen die Parteien den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbarten Gütertrennung, erklärten einen gegenseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und regelten ihre güterrechtlichen Verhältnisse.

Unter dem 20.2.2002 beantragte der Antragsteller die Scheidung, der Antrag ging am 22.2.2002 beim Amtsgericht ein und wurde der Antragsgegnerin am 30.3.2002 zugestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 1408 Abs. 2 BGB nicht durchgeführt.

Hiergegen richtet sich das beabsichtigte Rechtsmittel der Antragsgegnerin, zu dessen Durchführung sie Prozesskostenhilfe beantragt und zu dessen Begründung sie u a. ausführt, bei dem am 14.9.2000 vor der Notarin T. in B geschlossenen Vertrag handele es sich um einen solchen nach § 1587 o BGB, welcher mangels familiengerichtlicher Genehmigung unwirksam sei.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung bzw. der befristeten Beschwerde gegen den den Versorgungsausgleich betreffenden Teil des am 30.5.2002 verkündeten Urteils des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda, Az. 16 F 76/02, ist unbegründet, da einer solchen befristeten Beschwerde die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht fehlt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zutreffend mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Parteien gemäß § 1408 Abs. 2 BGB wirksam auf dessen Durchführung verzichtet haben.

Die Darlegungen in der Antragsbegründung fuhren zu keiner anderen Beurteilung.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt die notarielle Vereinbarung vom 14.9.2000 nicht lediglich eine solche nach § 1587 o Abs. 1 BGB dar.

Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob ein solcher Vertrag zu einem Zeitpunkt, der weiter als ein Jahr vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages liegt, überhaupt angenommen werden kann, ob dieser also i. S. v. § 1587 o Abs. 1 BGB "in Zusammenhang mit der Scheidung" steht (verneinend z.B. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 o Rn. 7; Soergel/Lipp, BGB, 13. Auf., § 1587 o Rn. 21 m. w. N.). Jedenfalls bestehen keine rechtlichen Hindernisse dafür, den streitgegenständlichen Vertrag als solchen nach § 1408 Abs. 2 BGB zu qualifizieren, für welchen das Genehmigungserfordernis des § 1587 o BGB nicht gilt.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichtes ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass sich die Ehe der Parteien bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 14.9.2000 schon in der Krise befunden hatte und beide Parteien schon damals ausweislich der Vorbemerkung zum Vertrag Scheidungsabsichten hatten; ebensowenig daraus, dass der Antragsteller den Scheidungsantrag, dem sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat, dann am 22.2.2002, also nicht einmal 1,5 Jahre nach Abschluss der notariellen Vereinbarung, gestellt hat.

Zwar sind nach § 1587 o Abs. 1 und 2 BGB Verträge "im Zusammenhang mit der Scheidung" vom Familiengericht zu genehmigen, wobei hierbei auch zu prüfen ist, ob die Vereinbarung zu einem angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten fuhrt. Hintergrund dieser Regelung ist u. a., dass ein völlig freies Dispositionsrecht der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens die Gefahr in sich birgt, den Versorgungsausgleich als Tauschobjekt zu missbrauchen, insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung des Sorgerechtes, aber auch bezüglich Unterhaltsleistungen und anderer Wirtschaftsgüter (vgl. BVerfG, FamRZ 1982, 769, 772 = NJW 1982, 2365, 2366).

Indessen gilt diese Genehmigungspflicht jedoch nur für Verträge, die innerhalb eines Jahres vor Stellung des Scheidungsantrages oder danach geschlossen worden sind; nicht aber für eine Vereinbarung wie die streitgegenständliche, die mehr als ein Jahr zurückliegt. Dies folgt aus § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach grundsätzlich - in den durch § 138 BGB gesetzten Grenzen - frei über den Versorgungsausgleich disponiert werden kann, ohne dass es einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, sofern eben nicht binnen eines Jahres Scheidungsantrag gestellt wird (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 o Rn. 7; Göppinger/Börger/Wenz, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 7. Aufl., § 3 Rn. 111). Ist die Jahresfrist zwischen notarieller Vereinbarung und Scheidungsantrag überschritten, ist es für den Ausschluss nach § 1408 Abs. 2 BGB unbeachtlich, ob der Vertrag tatsächlich schon in Scheidungsabsicht - verdeckt oder offen - geschlossen worden ist (vgl. Soergel/Lipp, BGB, 13. Auf., § 1587 o Rn. 21 m. w. N., Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 o BGB Rz. 7; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1986, 1005, OLG Bamberg, FamRZ 1984, 483, 484; Staudinger/Rehme, Bearb. Januar 2000, § 1408, Rn 51). Eine Umgehung des § 1587 o BGB soll allein durch die Frist des § 1408 Abs. 2 BGB gewährleistet werden (Göppinger/Börger/Wenz, a.a.O., § 3 Rn. 111 m. w. N ).

Dies hat seine Ursache u.a. darin, dass die richterliche Inhaltskontrolle bei weiter als ein Jahr zurückliegenden Zeiträumen nicht sinnvoll erscheint, da sich die Versorgungs- und Vermögenslage der Ehegatten in der Regel ändert (vgl. OLG Köln, FamRZ 1997, 1539, Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 o BGB Rn. 7). Es ist grundsätzlich Sache des Betroffenen, hier der Antragsgegnerin, sich auf diese - ihr durch die Notarin auch bekannt zu machende - gesetzliche Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 773).

Dass die streitgegenständliche Vereinbarung auch aus Sicht der Parteien als solche gemäß § 1408 Abs. 2 BGB angesehen wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass ausweislich Ziffer I des Vertrages die Vereinbarung "im Hinblick auf die Scheidung, jedoch nicht durch diese bedingt", also nicht zwingend in Zusammenhang mit der Scheidung geschlossen wurde, zum anderen aus dem Hinweis unter Ziffer IV. 2 des Vertrages, wonach den Parteien bekannt ist, dass "der Ausschluss des Versorgungsausgleiches unwirksam wird, wenn einer von uns innerhalb von heute an Antrag auf Scheidung der Ehe stellt".

Zwar ergibt sich aus diesem Hinweis, der offensichtlich eine versehentliche Auslassung enthält, die Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 BGB auf Grund der Auslassung nicht ausdrücklich, offensichtlich sollte aber auf diese Frist hingewiesen werden, da eine solche, an die Einreichung eines Scheidungsantrages binnen einer bestimmten Frist geknüpfte Rechtsfolge für Verträge nach § 1587 o BGB nicht existiert.

Darüber hinaus ist ein Vertrag über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches regelmäßig dann als solcher gemäß § 1408 Abs. 2 BGB zu werten, wenn dieser neben dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches auch denjenigen des gesetzlichen Güterstandes enthält (vgl. Soergel/Gaul, 12. Aufl., § 1408 Rn. 28 m.w.N.), was vorliegend unter Ziffer II des Vertrages ebenfalls der Fall ist.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es auch nicht Wirksamkeitserfordernis einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB, dass der Hinweis auf die Jahresfrist ordnungsgemäßer Inhalt der notariellen Urkunde geworden ist. Eine entsprechende Voraussetzung ist dem eindeutigen Gesetzestext nicht zu entnehmen, einzige Voraussetzung ist die Wahrung der Jahresfrist (vgl. Soergel/Lipp, a a O., § 1587 o Rn. 21).

Im Hinblick auf den Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o Abs. 2 BGB hat die beabsichtigte befristete Beschwerde daher keine Erfolgsaussicht.

Gleiches gilt auch insoweit, als die Antragsgegnerin vorträgt, für ihren Verzicht auf den Versorgungsausgleich keine adäquate Gegenleistung bekommen zu haben. Dieser Vortrag führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.

Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich knüpft nicht daran an, ob die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gleichmäßig auf beide Parteien in der Weise verteilt sind, dass sich aus der Vereinbarung nicht für einen Teil bleibende Nachteile ergeben. Sinn der nach § 1408 BGB zugelassenen Regelung ist es gerade, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit vom gesetzlichen Leitbild des Versorgungsausgleich abweichende Vereinbarungen zuzulassen. Diese können dabei bis zu einem entschädigungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleich führen (vgl. u. a. OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1212 = NJW-RR 1996, 901, m.w. N.). Wo die Grenze im Hinblick auf § 138 BGB zu ziehen ist, etwa wenn die Gefahr besteht, dass der Verzichtende als Folge seines Verzichtes auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu BGH, FamRZ 1996, 1536 = NJW 1997, 126, 127; Eichenhofer, Ausschluss des Versorgungsausgleich durch Ehevertrag, DNotZ 1994, 213, 222 ff), da die Antragsgegnerin berufstätig ist und im Hinblick auf ihre vollzeitig ausgeübte berufliche Tätigkeit und angesichts ihres Alters eine ausreichende eigene Versorgung aufbauen kann.

Selbst wenn die Vermögensaufteilung insgesamt zu Gunsten des Antragstellers erfolgt sein sollte, erhält der Verzicht auf den Versorgungsausgleich allein dadurch noch nicht ein sittenwidriges Gepräge (vgl. OLG Köln, FamRZ 1997, 1540). Hierzu bedürfte es weiterer Umstände, wie z. B. die Ausnutzung einer Zwangslage des Verzichtenden oder der intellektuellen Überlegenheit der Gegenseite (vgl. dazu näher von Hornhardt, Anm. zu einer Entscheidung des OLG Köln v. 5.2.1981, DNotZ 1981, 449, m.w.N). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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