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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 9 UF 120/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Ziff. 5
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 233
ZPO § 520
ZPO § 114
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO a.F. § 519 Abs. 2 Satz 2
ZPO n.F. § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO n.F. § 520 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 23. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten vom 28. Dezember 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 10. Juni 2002 (53 F 193/01) wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 2.052,33 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 10.06.2002 verkündete, ihm am 12.06.2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Cottbus, durch das er zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen im streitgegenständlichen Zeitraum noch minderjährigen Sohn verurteilt worden ist. Mit Schriftsatz seiner beim Berufungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten vom 09.07.2002, eingegangen beim Oberlandesgericht am Folgetag, beantragte er für die beabsichtigte Berufung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dem Schriftsatz war - neben den zur Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers erforderlichen Unterlagen - eine als Entwurf gekennzeichnete und nicht unterschriebene Berufungsbegründung unter Hinweis beigefügt, dass sich hieraus die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ergäbe. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Entscheidung über die begehrte Prozesskostenhilfe angekündigt. Mit Beschluss des Senats vom 28.11.2002, der dem Beklagten am 16.12.2002 zugestellt worden ist, wurde ihm teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 28.12.2002 ging beim Oberlandesgericht die mit einer Begründung versehene Berufungsschrift der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom selben Tage sowie das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Berufungsfrist" ein. Diesem Gesuch gab der Senat mit Beschluss vom 20.01.2003 statt. Eingehend bei Gericht am 28.01.2003 erhob der Berufungskläger eine Gegenvorstellung bezüglich des (ihm teilweise Prozesskostenhilfe versagenden) Beschlusses des Senats vom 28.11.2002 und kündigte "im Rahmen der durch die Prozesskostenhilfebewilligung und nachfolgendem Wiedereinsetzungsantrag noch laufenden Berufungsbegründungsfrist" eine Berufungserweiterung an. Nachdem im nachfolgenden Schriftsatzwechsel die Frage der Versäumung der Berufungsbegründungsschrift erörtert worden war, beantragte der Berufungsbeklagte schließlich am 27.02.2003 auch insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Die Berufung des Beklagten, die sich gemäß § 26 Ziff. 5 EGZPO nach neuem Prozessrecht beurteilt, war nach §§ 522 Abs. 1, Satz 2, 520 Abs. 2, Satz 1 ZPO zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden ist.

Grundsätzlich handelt es sich, wie schon nach altem Recht, bei den Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung um zwei unabhängig voneinander laufende Fristen (vgl. BGH, MDR 2001, 1072; Zöller-Gummer, ZPO, 23.Auflage, § 520, Rn. 14), wobei diejenige zur Berufungsbegründung nun - anders als in § 519, Abs. 2, Satz 2 ZPO a.F. - nicht mehr mit der Einlegung des Rechtsmittels, sondern ebenso wie die Berufungsfrist selbst mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt - § 520 Abs. 2, Satz 1 ZPO n.F. -. Für beide Fristen gilt, dass sie durch die Anbringung eines bloßen Prozesskostenhilfegesuchs (ohne gleichzeitige unbedingte Einlegung bzw. Begründung des Rechtsmittels) nicht gewahrt werden. Das durch die Bedürftigkeit der die Einlegung eines Rechtsmittels beabsichtigenden Partei bedingte Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme der fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, kann lediglich ein unverschuldetes Hindernis bei der Fristwahrung im Sinne des § 233 ZPO darstellen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 233, Rn. 23 "Prozesskostenhilfe; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 233, Rn 36 ff.), sodass ihr auf entsprechenden Antrag hin bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Auch im vorliegenden Fall ist dies wegen der Versäumung der Berufungsfrist antragsgemäß geschehen.

Dies besagt jedoch noch nichts im Hinblick auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die durch die Versäumung der Berufungsfrist und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berührt wird (BGHZ 98, 325; BGH, VersR 1986, 892; BGH, MDR 1989, 521; Zöller-Gummer, a.a.O., § 520, Rn. 14). Zwar ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. BGH, VersR 1995, 1462; BGH, NJW-RR 1999, 212; BGH, NJW-RR 2001, 789, jeweils m.w.N.) nicht ausgeschlossen, dass ein Prozesskostenhilfegesuch gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellt, sofern sich dies aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Im Allgemeinen ist nämlich davon auszugehen, dass keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, sodass angenommen werden muss, ein den Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift nach § 520 ZPO entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch solle gleichzeitig auch der Begründung des Rechtsmittels dienen (BGH, VersR 1977, 570; BGH, NJW-RR 1989, 184; BGH, NJW 1995, 2113). Hierzu ist allerdings weiterhin erforderlich, dass der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist, d.h. ein dem entgegenstehender Wille des Berufungsführers zumindest nicht erkennbar wird (BGH, VersR 1991, 936; 1986, 91 und 1989, 862; MünchKomm-Rimmelpacher, ZPO, 2. Aufl., § 519, Rn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 519, Rn. 37). Gerade dies ist jedoch vorliegend der Fall. Bereits die Kennzeichnung des dem Prozesskostenhilfegesuch beigefügten Schriftsatzes als "Entwurf" legt den Schluss nahe, dass mit seiner Einreichung das Rechtsmittel gerade noch nicht begründet werden sollte (vgl. BGH, VersR 1991, 936; Zöller-Gummer, a.a.O., § 520, Rn. 39). Diese Annahme wird durch die eindeutige Zweckbestimmung in dem Prozesskostenhilfegesuch: "Die hinreichenden Erfolgsaussichten ergeben sich aus dem anliegenden Entwurf der Berufungsbegründung" bestätigt. Demzufolge war der Berufungsbegründungsschriftsatz zur Prüfung im Rahmen des § 114 ZPO bestimmt, nicht aber zur Begründung des Rechtsmittels selbst, die dann mit Schriftsatz vom 28.12.2002 auch mit verändertem Inhalt, angepasst an die gewährte Prozesskostenhilfe, erfolgte. Schließlich entspricht der dem Prozesskostenhilfegesuch beigefügte Schriftsatz schon deshalb nicht den an eine Berufungsbegründungsschrift zu stellenden Anforderungen, weil er von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers nicht unterzeichnet wurde. Folglich war er zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist weder bestimmt noch geeignet. Bei Eingang des sodann das Rechtsmittel begründenden Schriftsatzes vom 28.12.2002 war die am 12.08.2002 - gemäß § 520 Abs. 2 ZPO n.F. zwei Monate nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung - endende Begründungsfrist jedoch abgelaufen.

Dem Beklagten wurde durch den Beschluss des Senats vom 20.01.2003 auch nicht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung beider Fristen, derjenigen zur Einlegung und derjenigen zur Begründung des Rechtsmittels, gewährt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut "gegen die Versäumung der Berufungsfrist" ergibt. Ob Veranlassung bestanden hätte, was nicht ausgeschlossen erscheint, einem hierauf gerichteten Antrag zu entsprechen, kann dahinstehen; denn ein auf die Versäumung der Begründungsfrist abzielender Antrag wurde nicht gestellt. Entgegen der nun vom Berufungsführer vertretenen Auffassung kann sein Wiedereinsetzungsantrag vom 28.12.2002 gerade nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Die Fassung des Antrages, die derjenigen des Beschlusses des Senats entspricht, lässt, zumal bei anwaltlicher Vertretung, keinen vernünftigen Zweifel zu. So er denn hätte aufkommen können, hat ihn der Berufungsführer selbst dadurch ausgeräumt, dass er im Schriftsatz vom 28.01.2003 die (rechtsirrige) Ansicht geäußert hat, die Berufungsbegründungsfrist laufe noch. Mithin kann für ihn kein Anlass bestanden haben, wegen deren Versäumung Wiedereinsetzung zu begehren.

Schließlich war dem Beklagten auf seinen Antrag vom 27.02.2003 auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Selbst wenn in seiner Mittellosigkeit ein Hindernis im Sinne des § 233 ZPO zu sehen wäre, die Berufung zu begründen, - was angesichts der Anlage zu seinem Prozesskostenhilfegesuch, die zwar nicht formal, aber inhaltlich einer Berufungsbegründung entspricht, fraglich erscheint -, so bestand dieses Hindernis nur so lange, bis er Kenntnis von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erlangte (vgl. BGH, VersR 1991, 936), also bis zum Zugang des Senatsbeschlusses vom 28.11.2002 am 16.12.2002. Sein Wiedereinsetzungsantrag wurde demzufolge nicht rechtzeitig innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt. Es bedarf somit vorliegend nicht einer Entscheidung zu der Frage, ob dem Wiedereinsetzungsbegehren bei fristgerechter Anbringung zu entsprechen gewesen oder aber der Beklagte - wie dies von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen unbedingter Berufungseinlegung mit nachfolgendem Prozesskostenhilfeantrag gefordert wird (vgl. BGHZ 7, 280; BGH, VersR 1993, 1125; BGH, NJW-RR 1999, 212) - auf die Möglichkeit rechtzeitiger Fristverlängerungsanträge zu verweisen gewesen wäre.

Die Berufung war daher nach § 522 Abs. 1, Satz 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.



Ende der Entscheidung

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