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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 9 UF 138/07
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, RVG VV


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
RVG § 2
RVG § 13
RVG VV Nr. 3500
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 138/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 2. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung wird verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Berufungswert beträgt bis zu 400 €.

Gründe:

Die gemäß § 511 ZPO eingelegte Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Berufungswert von 600 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ist nicht erreicht.

1.

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) im Rahmen der Stufenklage der Klägerin betreffend ihren nachehelichen Unterhalt. Bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die eidesstattliche Versicherung nicht erteilen zu müssen. Abzustellen ist dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 26), soweit diese vollstreckungsfähig ist (BGH, FamRZ 2002, 666, 667).

Der Beklagte ist verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen und Ausgaben, erklärt in den Schriftsätzen vom 15. Juli 2005 nebst Anlagen und 15. Mai 2007 nebst Anlagen, so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist. Besondere Kosten für die Abgabe einer derartigen eidesstattlichen Versicherung hat er nicht vorgebracht.

a.

Soweit er sich darauf berufen hat, er müsse diesbezüglich auch die Position "Aufwendungen für Garagenmieteinnahmen" aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2007 an Eides statt versichern, und diese Position verursache besondere Kosten, trägt dies nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beinhaltet allein, dass bereits erstellte Verzeichnis nochmals durchzugehen und auf Vollständigkeit zu überprüfen (BGH, NJW 2000, 3073, 3074). Soweit evtl. Ergänzungen erforderlich sind - der Beklagte behauptet insoweit, die entsprechenden Mieteinnahmen allein geschätzt zu haben -, ist zu beachten, dass die erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen bzw. bereits erstellt sind. Insoweit handelt es sich allein um eine Durchsicht der vorhandenen Unterlagen, die unschwer auch durch den Beklagten selbst vorgenommen werden kann.

b.

Damit ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein möglicherweise sich anschließendes Strafverfahren besondere Kosten verursachen würde, die dem Berufungswert zuzurechnen wären. Hier ist zu beachten, dass dieses Strafverfahren nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren stünde, vielmehr sich als selbstständiges Verfahren darstellen würde. Schon von daher kann ein solches Strafverfahren nicht dem für die Bemessung der Beschwer maßgebenden Interesse des Beklagten zugerechnet werden. Im Übrigen kann erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - die der Beklagte in ordnungsgemäßer Weise abzugeben hat - durch die Klägerin beurteilt werden, ob diese möglicherweise tatsächlich in fehlerhafter Form abgegeben worden ist. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dient aber gerade dazu, nochmals - wie zuvor ausgeführt - die bereits getätigten Angaben einer Überprüfung zu unterziehen. Nimmt der Beklagte diese Obliegenheit ausreichend ernst, so führt gerade dies zur Abgabe einer fehlerfreien eidesstattlichen Versicherung mit der Konsequenz, dass gerade deshalb die Klägerin auch kein entsprechendes Verfahren anstrengen wird.

c.

Für die notwendige Durchsicht der Unterlagen kann daher kein höherer Betrag als etwa 100 € angesetzt werden. Selbst wenn sich der Beklagte aber insoweit anwaltlicher Hilfe bedienen würde, würde der Berufungswert von 600 € nicht überschritten. Insoweit ist zu beachten, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren nicht - wovon der Beklagte ausgeht - nach dem vollständigen Wert des Interesses der Klägerin an der Auskunftserteilung richten würde. Der Wert eines Auskunftsanspruches ist mit einer Quote von 1/10 bis 1/4 des geschätzten Leistungsanspruches zu bestimmen; Gleiches gilt auch für die Bestimmung des Wertes einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 619). Selbst wenn insoweit - da bereits eine Vielzahl der für die Klägerin notwendigen Angaben dieser nunmehr bekannt sind - in etwa der Mittelwert der vorgenannten Quote, d. h. 17,5 % angesetzt würden, ergeben sich bei einem Gegenstandswert von 34.128 € ein Anteil von 5.972,40 € (= 17,5 %). 5/10 Verfahrensgebühr gemäß den §§ 2, 13 RVG, 3500 VV entsprächen insoweit (338 € Gebührensatz) 169 €. Zzgl. 20 € Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV ergeben sich 189 €, zzgl. 19 % Mehrwertsteuer ergeben sich insgesamt 224,91 €.

Der Berufungswert beträgt dann maximal 324,91 € (100 € zzgl. 224,91 €).

2.

Soweit sich der Beklagte gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, also die eidesstattliche Erklärung nicht abgeben will, ist das Interesse daran zu orientieren.

Insoweit ist aber das Interesse grundsätzlich nicht kumulativ mit der Belastung aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern alternativ zu bestimmen: Einerseits für den Fall, dass sich der Beklagte nicht gegen die Zwangsvollstreckung zur Wehr setzt, vielmehr die eidesstattliche Versicherung abgeben will (vgl. dazu oben); andererseits insoweit, dass er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben und sich insoweit im Zwangsvollstreckungsverfahren dagegen wenden will. Eine Addition der beiden gegenläufigen Interessen findet grundsätzlich nicht statt, da sich der Beklagte für eine der beiden Vorgehensweisen entscheiden muss und nur eines den Grund für die Einlegung seines Rechtsmittels darstellen kann (vgl. auch BGH, NJW 2000, 3073, 3074). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Titel teilweise die Vollstreckbarkeit fehlt; dann können zusätzlich die Kosten des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 2002, 666, 667; vgl. auch BGH, FamRZ 2007, 1461 f.).

a.

Wendet sich der Beklagte gegen die Vollstreckung des angefochtenen Teilurteils, d. h. will er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, so kann sein Interesse zunächst daran bemessen werden, den nicht zweifelsfrei feststehende Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären (BGH, NJW 2000, 3073, 3074). Der Titel ist hier jedoch eindeutig, da er ausdrücklich Bezug auf Schriftsätze des Beklagten und die daraus folgenden Angaben, die der Beklagte eidesstattlich versichern soll, nimmt. Eine derartige Bezugnahme auf Schriftsätze ist ausreichend bestimmt (vgl. auch BGH, a.a.O.). Hierauf hat sich im Übrigen der Beklagte auch nicht berufen; ein besonderer Wert ist daher nicht anzuerkennen.

b.

Im Übrigen ist das Interesse des Beklagten bei Verweigerung daran zu orientieren, dass er von der Klägerin zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung angehalten wird und etwaigen Unterhaltsansprüchen unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten muss. Das Rechtsmittelinteresse ist dann nach den hierdurch anfallenden Kosten zu bemessen (BGH, FamRZ 2007, 1461 f.). Maßgeblich dafür ist zunächst das Interesse der Klägerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dafür ist ein Bruchteil des Wertes des Anspruchs zu Grunde zu legen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll (vgl. für den Auskunftsanspruch BGH, FamRZ 2007, 1461 f.). Der Wert ist insoweit erneut mit einer Quote von 1/10 bis 1/4 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen (BGH, FamRZ 2006, 619 zum Auskunftsanspruch). Gleiches gilt für den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der einer identischen Zielrichtung der Klägerin dient.

Für die Wertbemessung kann an die vorstehenden Ausführungen angeknüpft werden: 17,5 % von 34.128 € ergeben 5.972,40 €. die anwaltlichen Gebühren ergeben 0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 338 € nach VV 3309, d. h. 101,40 €. Zzgl. der Kostenpauschale von 20 % nach VV 7002 ergeben sich insgesamt 21,40 €, auf die noch 19 % Mehrwertsteuer aufzuschlagen sind. In der Summe ergibt dies lediglich 144,47 €.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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