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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 9 UF 165/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, KostO, FGG


Vorschriften:

BGB § 1684
ZPO § 516 a. F.
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2
KostO § 30 II
KostO § 30 III
KostO § 94 II 1
KostO § 131 II
KostO § 131 Abs. 3
KostO § 161
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 165/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als befristete Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragstellers vom 10.4.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuruppin vom 20.3.2002, Az.: 52 F 266/01 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

am 4. September 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in der Weise teilweise abgeändert, dass der zweite Satz unter Ziffer 1c, welcher die Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses durch den Antragsteller während des Umgangs in der Urlaubszeit festgelegt, ersatzlos gestrichen wird.

2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Kosten werden nicht erstattet.

3. Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin N... in Neuruppin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R... in Neuruppin zur Verteidigung gegen die Beschwerde notwendige Prozesskostenhilfe bewilligt.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien werden jeweils keine Ratenzahlungen angeordnet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und streiten um das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter J... T..., für welche die Antragsgegnerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.

Der Antragsteller ist algerischer Staatsbürger und begehrt Umgang mit seiner im September 1998 geborenen Tochter.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, eine Ferienregelung sei nur denkbar, wenn der Antragsteller währenddessen seinen Reisepass hinterlege, um der Gefahr der Verbringung J...s nach Algerien zu begegnen.

Hierzu hat sie ausgeführt, der Antragsteller habe einmal seinen Urlaub in Algerien verbracht, obwohl er gegenüber der Ausländerbehörde angegeben habe, dass er dort nicht hinreisen könne, weil er politisch verfolgt und sein Leben bedroht sei, er sogar mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsse.

Würde der Antragsteller bei einem erneuten Besuch in Algerien J... mitnehmen, sei somit zu befürchten, dass die Sicherheit J...s ebenfalls nicht gewährleistet sei.

Außerdem habe J... der Antragsgegnerin einmal, als sie ein Flugzeug gesehen habe, gesagt: "Mama, da Flugzeug. Papa Flugzeug und ich auch. Mama nicht Flugzeug".

Mit angefochtenem Beschluss vom 20.3.2002 hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Antragstellers in der Weise geregelt, dass ihm beginnend ab 1.4.2002 14-tägig in den ungeraden Wochen am Wochenende in der Zeit von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, jeweils an den zweiten Feiertagen zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und beginnend ab dem 1.10.2002 zweimal eine Woche im Jahr, während des Urlaubs des Antragstellers, eine Woche davon in den Schulferienzeiten, Umgang mit seiner Tochter zu gewähren ist.

Dabei hat das Amtsgericht hinsichtlich der letztgenannten Regelung betreffend den Um -gang während der Urlaubszeit dem Antragsteller aufgegeben, während dieser Zeit seinen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen.

Zur Begründung dieser Auflage hat das Amtsgericht ausgeführt, diese sei erforderlich, um die Gefahr einzudämmen, dass der Antragsteller J... außer Landes bringe. Zwischen Deutschland und Algerien bestehe kein Abkommen zur Rückführung von Kindern.

Gegen diese Auflage richtet sich die am 12.4.2002 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers.

Zur Begründung führt er aus, die angegriffene Auflage verstoße gegen geltendes Recht. Im Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die Ausweispflicht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz sowie auf die sich aus § 1 des Gesetzes über Personalausweise ergebende Mitführungspflicht eines Personalausweises sei die Anordnung der Hinterlegung eines Passes oder Ausweises nicht zulässig.

Zudem bestünden keinerlei konkrete Hinweise auf eine Entführungsgefahr durch den Antragsteller. Tatsachen, die einen solchen Verdacht rechtfertigen würden, seien weder vorgetragen noch sonst vom Amtsgericht ermittelt worden.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als befristete Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zur Umgangsregelung an den Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 516 ZPO a. F. eingegangen und gleichzeitig begründet worden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 1684 BGB steht dem nicht sorgeberechligten Elternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu. Gründe, die einen Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht war auch nicht befugt, dieses Umgangsrecht durch die vorstehend bezeichnete Auflage dahingehend einzuschränken, dass der Antragsgegner während des Umgangs in den Ferienzeiten seinen Reisepass bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen habe. Bei ausländischen Ausweispapieren steht einer solchen neben der völkerrechtlich anzuerkennenden Passhoheit des ausstellenden Staates, welche sogar die Sicherstellung durch deutsche Behörden verbietet (vgl. OVG Münster, NJW 1972, 2199; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearb., § 1684 Rn. 184 mit weiteren Nachweisen) auch das Argument entgegen, dass der Antragsteller als Ausländer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz verpflichtet ist, einen Pass bei sich zu führen. Verstößt dieser gegen diese Verpflichtung, gefährdet er seine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1996, 1416).

Im Ergebnis kann es sogar dahinstehen, ob trotz dieser Erwägungen grundsätzlich eine solche Auflage erteilt werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung folgen würde (vgl. z. B. OLG München, FamRZ 1998, 976; Oelkers, Sorge- und Umgangsrecht, § 2, Rn. 164), wäre die vorliegend durch das Amtsgericht vorgenommene Einschränkung des Umgangsrechts für den Antragsteller nicht zulässig.

Selbst nach dieser Auffassung kann eine entsprechende Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn dadurch ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts vermieden werden könnte. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben, es ist nicht ersichtlich, dass ohne diese Auflage der Umgang vollständig auszuschließen wäre. Die dafür erforderliche Voraussetzung, dass konkret die Gefahr einer Verbringung bzw. Entführung J...s ins Ausland durch den Antragsteller bestünde, ist nicht gegeben.

Entsprechende, einen solchen Verdacht erhärtende Umstände, sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen worden, noch ergeben sich solche aus den sonstigen Umständen des Falles. Allein die vorstehend dargestellte Äußerung J...s im Zusammenhang mit dem Erblicken eines Flugzeuges reicht insoweit jedenfalls nicht aus.

Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Antragsteller einmal - trotz behaupteter Lebensgefahr - seine Eltern in Algerien besucht hat. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass der Antragsteller überhaupt vor hat, erneut nach Algerien zu reisen; erst recht ist diesem Umstand nicht zu entnehmen, dass er im Falle einer solchen Reise J... ohne Absprache mit der Antragsgegnerin mitnehmen würde.

Voraussetzung für eine irgendwie geartete räumliche Einschränkung des Umgangsrechts, zu welcher die Anordnung der Hinterlegung des Reisepasses gehört (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Seite 425), ist jedoch in einem solchen Fall die nachhaltig begründete Besorgnis einer Entführungsgefahr (vgl. Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rn. 184). Wenn auch die Anforderungen an eine entsprechende Darlegung einer konkreten Entführungsgefahr nicht zu überspannen sind, ist doch zumindest erforderlich, dass ein Umgangselternteil glaubhaft mit einer solchen Entführung gedroht hat, früher bereits eine entsprechende Entführung versucht hat (vgl. OLG München, a.a.O., Seite 977) oder zumindest eine konkrete Streitigkeit um die Rückführung eines Kindes in sein zweites Heimatland besteht (vgl. OLG Hamm, NJWE-FER 1998, 56). Der bloße Umstand jedenfalls, dass der Umgangselternteil aus einem moslemischen Land stammt und - hier nicht einmal behauptete - enge Beziehungen zu seinem Heimatland unterhält, gibt jedenfalls für sich genommen keinen Anlass, von einer entsprechenden konkreten Entführungsgefahr auszugehen (vgl. Staudinger/Rauscher, a.a.O., § 1684 Rn. 184; Amtsgericht Kerpen, FamRZ 2000, 50). Insoweit genügt es auch nicht, wenn der Heimatstaat des Umgangselternteils - wie vorliegend -nicht Mitgliedsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung vom 25.10.1980 ist (vgl. Staudinger/Rauscher, a.a.O., Rn.184).

Solange also entsprechende Anhaltspunkte, welche die nachhaltige Besorgnis einer Entführungsgefahr begründen, nicht vorliegen, ist die angeordnete Maßnahme jedenfalls unzulässig.

III.

Von einer Anhörung des Kindes und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung innerhalb der Beschwerdeinstanz hat der Senat Abstand genommen, da die Entscheidung im Wesentlichen auf rechtlichen Erwägungen beruht, zu denen beide Parteien bereits Stellung genommen haben und neue Tatsachen hierzu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgetragen worden sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, Kommentar zum FGG, 14. Auflage, § 50 a, Rn. 19).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 94 II 1, 30 II, III, 131 II, 161 KostO).

Ende der Entscheidung

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