Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2007
Aktenzeichen: 9 UF 19/07
Rechtsgebiete: BGB, VAÜG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 6
BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 31. Januar 2007 gegen die in dem am 3. Januar 2007 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 19. März 2007

im schriftlichen Verfahren

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des angefochtenen Urteils wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2., Vers.-Nr. ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 29,23 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2006, übertragen.

Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.

1.

Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 4. Oktober 2006 hat der Antragsgegner während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Juli 2006 - angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 580,45 € monatlich erworben.

Ferner steht aufgrund der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 8. November 2006 fest, dass die Antragstellerin auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 471,88 € monatlich sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 11,71 € monatlich erworben hat.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin Anrechte bei der Beteiligten zu 3., einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, nach der Auskunft vom 3. November 2006 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente von monatlich 93,34 € erworben. Bei Anwendung der Tabelle 1 zur BarwertVO ist zu beachten, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn als volldynamisch anzusehen ist (BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37). Dies führt zur Anwendung der Anm. 2 zur Tabelle 1 der BarwertVO und damit zu einem erhöhten Faktor. Zudem ist die seit dem 1. Juni 2006 geltende aktuelle BarwertVO (FamRZ 2006, 914 ff.) zu beachten. Letzteres hat das Amtsgericht missachtet.

Dies führt zu folgender Umwertung der betrieblichen Altersversorgung:

 mitgeteilter monatlicher Ehezeitanteil der Betriebsrente93,34 €
Jahresbetrag der Betriebsrente1.120,08 €
Alter der Antragstellerin bei Ehezeitende46
Barwert gem. Tabelle 1 BarwertVO5,00
erhöhter Barwert gem. Tabelle 1 Anm. 2 BarwertVO7,50
Barwert der Rente8.400,60 €
4. Umrechnung in eine Rentenanwartschaft 
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte zum Ehezeitende0,0001750002
ergibt Entgeltpunkte1,4701
allgemeiner Rentenwert zum Ehezeitende26,13
Rentenanwartschaft38,41 €

2.

Die Ausgleichsbilanz stellt sich zunächst wie folgt dar:

 AntragsgegnerAntragstellerin
1. Angleichungsdynamische Anrechte  
gesetzliche Rentenversicherung/Ost580,45 €471,88 €
Summe580,45 €471,88 €
Differenz108,57 € 
Hälfte = Ausgleichsbetrag54,29 € 
2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte 
gesetzliche Rentenversicherung/West- €11,71 €
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes- €38,41 €
Summe- €50,12 €
Differenz- 50,12 € 
Hälfte = Ausgleichsbetrag- 25,06 €

Hiernach wäre der Versorgungsausgleich an sich auszusetzen, da der Antragsgegner einerseits die höheren angleichungsdynamischen Rechte, andererseits aber die geringeren nichtangleichungsdynamischen Anrechte besitzt. Da keiner der Parteien Rente bezieht, sind auch die Voraussetzungen eines Leistungsfalles gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG nicht gegeben. Daher wäre der Versorgungsausgleich an sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen.

Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier unter Beachtung der Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 3. Januar 2007 vor dem Amtsgericht durchzuführen.

Danach haben die anwaltlich vertretenen Parteien einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die dynamischen Anwartschaften der Antragstellerin beim gesetzlichen Versorgungsträger (= Beteiligte zu 2.) und beim Kommunalen Versorgungsverband (= Beteiligter zu 3.) als angleichungsdynamische Anwartschaften behandelt werden und der Ausgleich zum Versorgungsausgleich auf der Grundlage der angleichungsdynamischen Anwartschaften erfolgen soll.

Da das Amtsgericht diesen Vergleich genehmigt hat, § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB, ist dieser Vergleich formwirksam zu Stande gekommen. Bei der hier vorgenommenen Aufwertung der nichtangleichungsdynamischen Anrechte in angleichungsdynamische handelt es sich auch um eine zulässige Vorgehensweise, insbesondere da hierdurch die Ausgleichsrichtung nicht verändert wird (vgl. allgemein dazu Götsche, Die Praxis des Versorgungsausgleichs in den neuen Bundesländern, FamRZ 2002, 1235, 1245). Soweit der Vergleich dabei auf die dynamischen Anwartschaften der Antragstellerin beim gesetzlichen Versorgungsträger Bezug nimmt, ist der Wortlaut zwar zunächst nicht eindeutig, da sowohl die nichtangleichungsdynamischen als auch die angleichungsdynamischen Anrechte begrifflich dynamische Anwartschaften darstellen. Vom Sinn und Zweck her bezieht sich die Erklärung aber erkennbar allein auf die nicht-angleichungsdynamischen Anrechte der Antragstellerin bei dem Beteiligten zu 2. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass die Parteien der durch das Gericht in der Terminsverfügung vom 7. Dezember 2006 vorgeschlagenen Vorgehensweise, welche die Umrechnung der nicht-angleichungsdynamischen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von 11,71 € in angleichungsdynamische beinhaltete, mit dem Vergleichsabschluss erkennbar folgen wollten. Im Übrigen hat auch keine der Parteien im hiesigen Beschwerdeverfahren dieser im angefochtenen Urteil enthaltenen Berechnungsweise widersprochen.

3.

Unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien sind daher sämtliche vorhandenen Anrechte wie angleichungsdynamische zu behandeln. Es kann daher die Saldierung sämtlicher vorhandener Anrechte erfolgen.

Dies führt zu folgender neuer Ausgleichsbilanz:

 AntragsgegnerAntragstellerin
Angleichungsdynamische Anrechte  
gesetzliche Rentenversicherung/Ost580,45 €471,88 €
gesetzliche Rentenversicherung/Ost unter Beachtung der Parteivereinbarung- €11,71 €
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes/Ost unter Beachtung der Parteivereinbarung- €38,41 €
Summe580,45 €522,00 €
Differenz58,45 € 
Hälfte = Ausgleichsbetrag29,23 €

4.

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Senat der Antragstellerin, die die niedrigeren Anwartschaften erworben hat, eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zuzusprechen; auf die in der Ausgleichsbilanz bereits errechneten Ausgleichsbeträge wird Bezug genommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG war der Versorgungsausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchzuführen.

Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG. Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum Beschwerdewert auf § 49 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück