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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 9 UF 200/07
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 172 Abs. 1
ZPO § 180
ZPO § 233 1. HS, letzte Alternative
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 294
ZPO § 517
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 200/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke als besitzende Richter

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Der am 3. Dezember 2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Antrag der Antragstellerin vom 20. November 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die am 3. Dezember 2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 1. August 2007 - Az. 31 F 128/01 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Das mit (Scheidungs-)Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 13. Januar 2003 zunächst abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich Parteien ist mit Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 1. August 2007 erstinstanzlich abgeschlossen worden. Dieser Beschluss ist ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 90 d.A. dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Herrn Rechtsanwalt ..., am 11. August 2007 zugestellt worden.

Mit einem an das Amtsgericht Senftenberg adressierten und dort am 20. November 2007 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 1. August 2007 sofortige Beschwerde eingelegt, diese begründet und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gegen die Frist zur Einlegung (und Begründung) der (befristeten) Beschwerde - angetragen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe von ihrem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten seit 2003 keinerlei Informationen mehr bezogen, sondern vielmehr in dem Versorgungsausgleichsverfahren unmittelbar mit dem Gericht korrespondiert. Am 1. November 2007 habe sie von ihrer Rentenversicherung die Mitteilung vom 15. Oktober 2007 (Bl. 114 ff. d.A.) erhalten, dass die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich seit dem 21. September 2007 rechtskräftig sei. Der Beschluss selbst sei ihr erstmalig am 8. November 2007 zugegangen. Auf den Hinweis des Senates vom 10. Dezember 2007 (Bl. 119 R d.A.), dass die unzutreffend adressierte Antragsschrift der Antragstellerin und Beschwerdeführerin erst am 3. Dezember 2007 bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen und deshalb das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet sein dürfte, hat die Antragstellerin mit einem am 3. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz unter Hinweis auf ein Versehen ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten ergänzend ausgeführt, der angefochtene Beschluss sei ihr, der Antragstellerin, tatsächlich frühestens am 12. November 2007 zugegangen. Bei ordnungsgemäßer Weiterleitung durch das zunächst angegangene Amtsgericht Senftenberg hätte die Antragsschrift, so meint die Antragstellerin, rechtzeitig vor Ablauf der danach am 26. November 2007 abgelaufenen Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Rechtsmittelgericht eingehen können.

Der Antragsteller ist dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde mit näherer Darlegung entgegengetreten.

II.

1.

Die befristete Beschwerde gegen den - dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am (Sonnabend, den) 11. August 2007 zugestellten - Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 1. August 2007 ist verspätet eingelegt und begründet worden.

Die gemäß § 621 e Abs. 1, 3 i.V.m. § 517 ZPO am 13. September 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde und die gemäß § 621 e Abs. 1, 3 i.V.m. § 520 Abs. 2 ZPO am (Montag, den) 15. Oktober 2007 abgelaufene Frist zur Begründung der befristeten Beschwerde sind durch die erstmalig am 3. Dezember 2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde vom 20. November 2007 nebst Begründung nicht gewahrt.

2.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin vom 20. November 2007, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 3. Dezember 2007, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der befristeten Beschwerde ist bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Behebung des Hindernisses bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist.

a)

Selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO, den sie selbst auf den Zeitpunkt des Zugangs einer Abschrift des angefochtenen Beschlusses festgelegt wissen will, der sie nach ihren - korrigierten - Angaben "frühestens am Montag" nach dem 8. November 2007, mithin nicht vor dem 12. November 2007 erreicht haben soll, ist zumindest festzustellen, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist am 26. November 2007 abgelaufen ist. Tatsächlich ist der - an das Gericht, das für die Entscheidung über die versäumte Prozesshandlung zuständig ist, mithin das Brandenburgische Oberlandesgericht als das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a) GVG zuständige Rechtsmittelgericht zu richtende - Wiedereinsetzungsantrag hier erst am 3. Dezember 2007, mithin verspätet eingegangen.

An dem hier maßgeblichen Umstand der Verfristung des Wiedereinsetzungsgesuchs ändern die Ausführungen der Antragstellerin in dem weiteren Schriftsatz vom 2. Januar 2008 über die Pflichten betreffend die Behandlung von Schriftstücken durch das sachlich unzutreffend angegangene Gericht nichts. Die insoweit angestellten Erwägungen könnten allenfalls zur Begründung eines - weiteren - Wiedereinsetzungsgesuchs herangezogen werden, gerichtet nunmehr auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung, die gemäß § 233 1. HS, letzte Alternative ZPO grundsätzlich statthaft ist.

Ein solcher weiterer Wiedereinsetzungsantrag ist allerdings weder mit dem Schriftsatz vom 2. Januar 2008 noch sonst gestellt worden.

b)

Selbst wenn man weiter zugunsten der Antragstellerin, die sich ein Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, annehmen wollte, dass ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung (gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der befristeten Beschwerde) vorliegt, weil sie in dem - tatsächlich zweifelhaften - Bewusstsein der Versäumung gerade der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in dem Schriftsatz vom 2. Januar 2008 mit der Darlegung zu Beginn und Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist und den Pflichten eines mit Rechtsmittelschriften unrichtig angegangenen Gerichts immerhin Gründe darlegt, die grundsätzlich eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 236 Rdnr. 4 m.w.Nw.), würde dies nicht zu einem ihr günstigen Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens führen können. Es fehlt nämlich jedenfalls an einer unverschuldeten Fristversäumnis.

(1)

Zunächst ist festzustellen, dass die Verfahrensbevollmächtigte entgegen ihrer Darstellung mit der Adressierung des Schriftsatzes vom 20. November 2007 an das Amtsgerichts Senftenberg schuldhaft ein unzuständiges Gericht angerufen hat und der Antragstellerin dieses Fehlverhalten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Der - schon nicht glaubhaft gemachte - Hinweis auf den ihrer Verfahrensbevollmächtigten angeblich nicht konkret bekannten Verfahrensstand ist unbehelflich. Die Antragstellerin war ihren eigenen Angaben zufolge seit dem 12. November 2007 im Besitz einer Abschrift der anzufechtenden Entscheidung des Amtsgerichts Senftenberg vom 1. August 2007. Es ist dann aber offensichtlich, dass allein die befristete Beschwerde nach § 621 e Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die nach § 621 e Abs. 3 ZPO beim Rechtsmittelgericht einzulegen ist, das einzig statthafte Rechtsmittel ist. Eine falsche Einschätzung der Rechtslage durch einen Rechtsanwalt ist nur ausnahmsweise dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um eine richtige Rechtsansicht zu gewinnen und dabei gleichwohl einem Irrtum unterlegen ist (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 233 Rdnr. 23 "Rechtsirrtum" m.w.Nw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(2)

Richtig ist allerdings, dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs dieses schuldhaften Versäumnisses der Antragstellerin durch ein eigenes Fehlverhalten des Amtsgerichts Senftenberg zumindest dann vorliegen könnte, wenn für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist auf den 12. November 2007 abzustellen wäre.

Wird ein fristgebundener Schriftsatz statt an das Rechtsmittelgericht an das Ausgangsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang der Schriftsatz noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173/3175; BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 8; BGH NJW-RR 1998, 354; BGH AnwBl 2006, 212). Mit der Antragstellerin wird davon auszugehen sein, dass auch eine bekanntermaßen stark belastete und personell nicht immer hinreichend ausgestattete Justiz grundsätzlich in der Lage sein muss, die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb von fünf Arbeitstagen zu bewirken (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1317). Hier lagen zwischen dem Eingang der Rechtsmittelschrift beim Amtsgericht am 20. November 2007 (Dienstag) und dem vermeintlichen Ende der Wiedereinsetzungsfrist am Montag, den 26. November 2007 fünf Arbeitstage, mithin ein ausreichend bemessener Zeitraum für eine Weiterleitung der mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Rechtsmittelschrift an das dafür zuständige Gericht.

Diese Unterbrechung des Kausalzusammenhangs würde aber allein für den Fall eine Wiedereinsetzung begründen können, dass die Wiedereinsetzungsfrist tatsächlich erst am 26. November 2007 abgelaufen wäre. Das kann vorliegend allerdings nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

Selbst wenn für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist auf den Zugang einer Abschrift des angefochtenen Beschlusses bei der Antragstellerin persönlich abzustellen wäre, so kann im Streitfall nicht mit der dafür gemäß §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis nicht vor dem 12. November 2007 eingetreten ist. Es soll nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass der in Kopie vorgelegte Briefumschlag des Amtsgerichts Senftenberg, der am 8. November 2007 abgestempelt wurde, tatsächlich derjenige ist, der zur Übermittlung des hier in Rede stehenden Beschlusses vom 1. August 2007 genutzt worden ist, auch wenn dies nicht ohne Weiteres erkennbar und auch sonst nicht glaubhaft gemacht worden ist. Immerhin ergibt sich auch aus der Verfügung und dem Erledigungsvermerk Bl. 94 R der Verfahrensakte, dass die von der Antragstellerin telefonisch erbetene Übersendung des Beschlusses unter dem 8. November 2007 veranlasst worden ist. Nicht glaubhaft gemacht ist damit allerdings das - im Übrigen eher als Vermutung, denn als Behauptung formulierte - Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. Januar 2008, dass "der Zugang des Briefes selbst, da es sich um einen Zustelldienst handelt, (...) nach Erinnerung der Antragstellerin frühestens am Montag erfolgt (ist)". Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und noch weniger glaubhaft gemacht, dass eine am Donnerstag, den 8. November 2007 zur Post/zum Zustelldienst gegebene Sendung innerhalb desselben Ortes keinesfalls am folgenden Freitag, den 9. November 2007 den Adressaten erreicht haben kann. Ausgehend von diesem Tag als dem für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt aber wäre diese Frist bereits am 23. November 2007 abgelaufen gewesen.

Von einem unzuständig angerufenen Gericht eine Weiterleitung innerhalb von drei Arbeitstagen zu verlangen, hieße aber die Sorgfaltspflichten zu überspannen; dies gilt jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall, dass die Antragsschrift vom 20. November 2007 per Fax erst um 17.53 Uhr, also nach Geschäftsschluss eingegangen ist, das zugrunde liegende Verfahren seit geraumer Zeit abgeschlossen und die Akte deshalb bereits archiviert war, wie sich aus dem Vermerk der Geschäftsstelle vom 21. November 2007 (Bl. 95 d.A.: "Archiv angef.") ergibt.

Im Ergebnis dessen ist festzustellen, dass selbst ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung keinen Erfolg haben kann, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass diese Frist nicht unverschuldet verstrichen ist.

c)

Selbst wenn man vorstehend noch zu einem der Antragstellerin günstigeren Ergebnis gelangen würde, bliebe der dann - als rechtzeitig eingelegt zu behandelnde - Wiedereinsetzungsantrag vom 20. November 2007 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der befristeten Beschwerde gleichwohl ohne Erfolg.

(1)

Es erscheint - ungeachtet der nachstehend unter (2) gesondert erörterten Frage eines der Antragstellerin zuzurechnenden Verschuldens ihres erstinstanzlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten für die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung - aus verschiedenen Gründen bereits sehr zweifelhaft, ob für den Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO auf den Zugang einer Abschrift des angefochtenen Beschlusses bei der Antragstellerin persönlich abzustellen ist, wie dies die Antragstellerin meint.

Die Verfahrensbeteiligte zu 2. hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 dahin informiert, dass "die Entscheidung des Amtsgerichts Senftenberg vom 01.08.2007 (...) seit dem 21.09.2007 rechtskräftig (ist)". Dass die genannte Entscheidung offensichtlich eine solche zum Versorgungsausgleich sein musste, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Zusammenhang der weitergehenden Ausführungen. Es bestand mit Zugang dieses Schreibens mithin jeder Anlass, sich umgehend über den Sachstand zu informieren. Im Streitfall ist bereits schon nicht glaubhaft gemacht, dass das auf den 15. Oktober 2007 datierte Schreiben des Rentenversicherungsträgers bei der Antragstellerin erst am 1. November 2007 eingegangen sein soll. Selbst wenn das der Fall sein sollte, hat sich die Antragstellerin ersichtlich weitere fünf Arbeitstage Zeit gelassen, bevor sie - ausweislich einer entsprechenden Verfügung von diesem Tage (Bl. 94 R d.A.) - am 7. November 2007 fernmündlich beim Amtsgericht Senftenberg um Übersendung einer Ablichtung der Entscheidung nachgesucht hat. Angesichts der mit Blick auf den Absender des Schreibens vom 15. Oktober 2007 äußerst ernst zu nehmenden Mitteilung über eine bisher nicht bekannte, gleichwohl aber vermeintlich seit längerem rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich wäre insoweit auch von einer juristisch nicht vorgebildeten Partei zu erwarten gewesen, dass zur Vermeidung etwa drohender Rechtsnachteile die gebotene Sachverhaltsaufklärung mit größerer zeitlicher Intensität betrieben wird.

Letztlich kann die Frage eines Verschuldens der Antragstellerin persönlich insoweit jedoch dahin stehen. Die Antragstellerin muss sich nämlich jedenfalls das Verschulden ihres erstinstanzlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde zurechnen lassen.

(2)

Das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragstellerin ist nämlich jedenfalls deshalb unbegründet, weil der von ihr für das amtsgerichtliche Verfahren mandatierte Rechtsanwalt ... schuldhaft nicht über den Ausgang des Verfahrens zum Versorgungsausgleich informiert und die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer form- und fristgerechten Anfechtung unterrichtet hat.

Die Antragstellerin selbst bestätigt in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 20. November 2007 ausdrücklich, dass sie vor dem Amtsgericht "durch Herrn Rechtsanwalt ..., ...promenade 5, B..." anwaltlich vertreten worden ist und das Mandatsverhältnis erst nach dem Abschluss des amtsgerichtlichen Verfahrens, nämlich im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Wiedereinsetzungsverfahren gekündigt worden ist. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 1. August 2007 ist dem - gemäß § 172 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes als Empfänger für die förmlichen Zustellungen fungierenden - Rechtsanwalt unter der von der Antragstellerin selbst angeführten Anschrift ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 11. August 2007 (Bl. 90 d.A.) gemäß § 180 ZPO wirksam zugestellt worden. Die Ausführungen dazu, ob und wie Herr Rechtsanwalt ... für das Amtsgericht Senftenberg und das rechtsuchende Publikum im Übrigen möglicherweise nicht erreichbar gewesen sein könnte, gehen angesichts der hier konkret nachgewiesenen Zustellung ins Leere.

Der Senat will nicht in Zweifel ziehen, dass die Antragstellerin selbst von ihrem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten über den Ausgang dieses Verfahrens tatsächlich nicht informiert und über etwaige Rechtsmittel nicht belehrt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte ist jedoch aus dem Anwaltsvertrag (§§ 675, 611 BGB) verpflichtet, die von ihm vertretene Partei so rechtzeitig - zweckmäßigerweise sofort nach Eingang des Urteils/Beschlusses - vom Zeitpunkt der Zustellung in Kenntnis zu setzen und sie über die daraus folgenden Umstände der Rechtsmitteleinlegung zu unterrichten, dass die Partei den Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Überlegungsfrist noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erteilen kann (vgl. BGH NJW 2007, 2331). Diese Informationspflicht hat der erstinstanzlich beauftragte Verfahrensbevollmächtigte schuldhaft verletzt. Diese fehlende Unterrichtung der Antragstellerin über den Ausgang des Versorgungsausgleichsverfahrens war ersichtlich auch ursächlich für die Versäumung der Frist zur Einlegung und weiter der Frist zur Begründung der befristeten Beschwerde. Dieses Versäumnis muss sich die Antragstellerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Auf ein eigenes (fehlendes) Verschulden der Antragstellerin an der Fristversäumung und die Ausführungen dazu kommt es danach nicht an.

Die verspätet eingelegte und begründete befristete Beschwerde ist nach alledem gemäß § 621 e Abs. 3 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG als unzulässig zu verwerfen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 49 Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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