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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 9 UF 23/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 UF 23/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.09.2006

Verkündet am 07.09.2006

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Götsche und den Richter am Oberlandesgericht Schollbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. August 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zehdenick (3 F 152/01) aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Zehdenick zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 11.471,12 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger als Träger der Sozialhilfe nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Die Mutter des Beklagten, Frau H... S..., geb. am ..., lebt seit dem 1. September 1998 im Altenheim der G... in I.... Der Kläger gewährte ihr ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, da die Unterbringung in diesem Altenheim nebst dazugehörigem Taschengeld durch ihre bezogenen Renten (Alters- und Witwenrente) nicht ausreichend war. Für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Juli 2000 hat der Kläger insgesamt 22.435,57 DM aufgebracht.

Von der Überleitung hat der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 17. August 1998 und 30. März 1999 informiert und ihn zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert. Darüber hinaus hat er ihn mit Schreiben vom 14. Januar 2000 und 30. Juni 2000 auf die Höhe der von ihm aufzubringenden Zahlung hingewiesen.

Die Mutter des Beklagten bewohnte bis zu ihrem Umzug in das Altenheim eine Wohnung im Haus ihres vormaligen Schwiegersohnes, für die ihr ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden war. Der Bruder des Beklagten ist zur Zahlung des Unterhalts an die Mutter leistungsunfähig.

Nachdem der Beklagte dem Zahlungsverlangen des Klägers nicht nachgekommen war, erging am 21. August 2000 gegen ihn Mahnbescheid.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Heimunterbringung der Mutter des Beklagten erforderlich gewesen sei, da diese in ihrer Wohnung nicht mehr ohne fremde Hilfe habe leben können. Ein anrechenbares Einkommen sei aus dem ihr zustehenden Wohnrecht nicht herzuleiten.

Der Kläger hat - nach Widerspruch des Beklagten gegen o. g. Mahnbescheid - die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 22.435,57 DM nebst Zinsen begehrt. Anlässlich der Sitzung des Amtsgerichts Zehdenick am 20. August 2002 hat der Prozessbevollmächtigte nach Hinweisen des Gerichts keinen Antrag gestellt. Hierauf hat das Amtsgericht Zehdenick antragsgemäß im Wege des Versäumnisurteils vom gleichen Tage die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 13. September 2002 zugestellt worden ist, hat er fristgerecht am 27. September 2002 Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Zehdenick vom 20. August 2002 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.339,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 2000 sowie 5.096,31 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 20. August 2002 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass seine Mutter schon nicht bedürftig gewesen sei, sodass ein Unterhaltsanspruch, der gegebenenfalls auf den Kläger hätte übergehen können, nicht bestanden habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie ein lebenslanges Wohnrecht in der Wohnung in M... gehabt habe. Demzufolge sei ihr gesamter Wohnbedarf als gedeckt anzusehen gewesen. Ihre darüber hinaus bezogenen Renten hätten genügt, um ihren Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Eine Erforderlichkeit zum Umzug in das Altenheim habe nicht bestanden. Darüber hinaus sei er aber auch nicht leistungsfähig. Im Übrigen seien die Ansprüche verwirkt.

Das Amtsgericht Zehdenick hat nach mündlicher Verhandlung am 3. Dezember 2002 und nach Wiedereröffnung selbiger mit Beschluss vom 7. Juli 2005 auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2005 ein Stuhlurteil verkündet, mit dem es das Versäumnisurteil vom 20. August 2002 aufrechterhalten hat. Das Urteil ist am 7. April 2006 zur Geschäftsstelle gelangt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 13. Februar 2006, die er mit Schriftsatz vom 13. April 2006 begründet. Der Kläger rügt das Nichtvorliegen des Urteils in vollständig abgefasster Form binnen fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren an das Amtsgericht Zehdenick zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Zehdenick zurückzuverweisen ist. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem schweren Verfahrensmangel, sodass auf den vorliegenden Antrag des Klägers nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu verfahren ist.

Das Urteil ist als nicht mit Gründen versehen zu betrachten, da es nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung schriftlich niedergelegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. GemS BGH NJW 1993, 2603; BGH FamRZ 2004, 22; 2004, 1277). Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass das Urteil zwischenzeitlich - nach Berufungsbegründung - an die Parteien zugestellt worden ist. Tragender Gesichtspunkt für den Grundsatz, dass das Urteil als nicht begründet anzusehen ist, ist die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch zuverlässigen Niederschlag in einem Urteil, das wie hier erst ca. acht Monate nach seiner Verkündung abgefasst wird, findet. Zur Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit aus Gründen der Rechtssicherheit ist somit das angefochtene Urteil aufzuheben (vgl. insbes. BGH FamRZ 2004, 1277).

Da in der Sache selbst weitere umfangreiche Aufklärung im Hinblick auf den Bedarf der Unterhaltsberechtigten bezüglich des Wohnsitzwechsels in ein Altenheim und dessen Auswahl sowie hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit mit Rücksicht auf das in diesem Zusammenhang aufgegebene Wohnrecht notwendig werden wird, weshalb auch mit einer umfassenden Beweisaufnahme bei weiterer Aufklärung gerechnet werden muss, verbietet sich eine eigene Entscheidung des Senats.

Ende der Entscheidung

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