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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 9 UF 39/01
Rechtsgebiete: FGB/DDR, ZPO, EGBGB, ZGB/DDR, BGB


Vorschriften:

FGB/DDR § 13 Abs. 1
FGB/DDR § 13 Abs. 2 Satz 1
FGB/DDR §§ 39 ff.
FGB/DDR § 40
FGB/DDR § 40 Abs. 1
FGB/DDR § 40 Abs. 2
FGB/DDR § 40 Abs. 2 Satz 1
FGB/DDR § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1
ZPO § 114
ZPO § 119
EGBGB § 4 Abs. 2 S. 1
EGBGB § 4 Abs. 4
EGBGB § 6 Abs. 1 Satz 1
ZGB/DDR § 295 Abs. 1
ZGB/DDR § 295 Abs. 2
ZGB/DDR § 299 Abs. 1
BGB § 195
BGB § 1373
BGB § 1374
BGB § 1375
BGB § 1378
BGB § 1378 Abs. 1
BGB § 1378 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

9 UF 39/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

am 6. November 2001

beschlossen:

Tenor:

1.

Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... für folgenden Antrag bewilligt:

Das am 28. Dezember 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Senftenberg - Aktenzeichen 31 F 311/98 - wird dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 35.662,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der weitergehende Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

2.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... bewilligt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Vermögensauseinandersetzung anläßlich ihrer Ehescheidung.

Die Parteien haben am 10. August 1979 die Ehe geschlossen (Bl. 10 d.A.). Der Scheidungsantrag wurde unter dem 14. Juni 1995 zugestellt, die Ehe der Parteien wurde mit dem am 22. Oktober 1996 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Senftenberg - Aktenzeichen 31 F 96/95 - rechtskräftig geschieden (Bl. 11 d. A.).

Bereits vor der Eheschließung erhielt der Beklagte von seinen Eltern das Grundstück S..., ..., Flur 5, Flurstück 141/3 zu alleinigem Eigentum geschenkt. Zu dieser Zeit hatte das Grundstück einen Wert von 2.200 Mark der DDR, wovon die Parteien einvernehmlich ausgegangen sind. Im Jahre 1981 begann hierauf die Errichtung eines Einfamilienhauses, welches im folgenden von den Parteien als Ehewohnung genutzt wurde. Ein von dem Beklagten im Einvernehmen mit der Klägerin in Auftrag gegebenes Wertermitlungsgutachten der Diplom-Ingenieurin H... vom 16. November 1996 ermittelte zum Stichtag 2. Oktober 1990 einen Verkehrswert von 129.800 DM und zum Stichtag 14. Juni 1995 von 147.600 DM, jeweils ohne Berücksichtigung von Grund und Boden (Bl. 15 ff.). Das eingeholte Privatgutachten hat Kosten von insgesamt 1.136 DM verursacht, wobei die Parteien eine hälftige Kostentragung vereinbart haben.

Bei Beendigung der Ehe bestanden zudem gemeinsame Kreditverbindlichkeiten von 18.188,64 DM. Weitere Vermögenswerte sind nicht vorhanden.

Die Klägerin, welche - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - während des Bestehens der Ehe stets gearbeitet hat, hat behauptet, sich an allen anfallenden und erforderlichen Arbeiten für die Fertigstellung des Hauses beteiligt zu haben. Sie habe ihre eigene Arbeitskraft, auch durch körperlichen Einsatz, eingesetzt. Aus ihren finanziellen Einkünften seien Hausbaumaterialien gekauft worden und Kredite durch Überweisungen von ihrem Gehaltskonto getilgt worden. Zudem habe sie den ehelichen Haushalt geführt und alle häuslichen und familiären Verpflichtungen übernommen. Die gemeinsamen Kinder M... K..., geboren am ... 1977, und S... K..., geboren am ... 1982, habe sie betreut und versorgt. Zudem habe sie nach Fertigstellung des Hauses den Garten angelegt, diesen auch bis zur Trennung gepflegt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde sowohl ein Anspruch aus § 40 Abs. 1 FGB/DDR als auch ein solcher aus Zugewinnausgleich zu.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 106.312,83 DM zzgl. 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Wert des Grund und Bodens sei seit der Schenkung jedenfalls bis zur Wiedervereinigung nicht gestiegen. Im übrigen sei keine ausgleichsfähige Wertsteigerung vorhanden.

Mit Beschluß vom 9. August 1999 (Bl. 66 d.A.) hat das Amtsgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert des Grundstückes des Beklagten zu verschiedenen Stichtagen angeordnet. Die insoweit bestellte Diplom-Ingenieurin H..., die auch zuvor das Privatgutachten erstellt hatte, kam zu folgenden Verkehrswerten:

18. August 1979 4.300 Mark/DDR 2. Oktober 1990 59.300 Mark/DDR 3. Oktober 1990 144.800 DM 14. Juni 1995 180.100 DM

Mit dem am 28. Dezember 2000 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Senftenberg den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 106.312,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1999 an die Klägerin verurteilt,

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Hierfür behauptet er nunmehr, das erbaute Haus sei von ihm in der Freizeit, insbesondere nach der Arbeit, unter Zuhilfenahme seiner Verwandten, Arbeitskollegen und Bekannten errichtet worden, wofür er diesen Hilfspersonen seinerseits wiederum geholfen habe. Die Klägerin habe sich um die Errichtung in keiner Weise gekümmert, die Baumaterialien seien allein von ihm bezahlt worden. Bekocht habe die Hilfspersonen seine Mutter. Im übrigen komme auch hinsichtlich der Versorgung der Kinder der Klägerin keine besondere Rolle zu. So sei der gemeinsame Sohn bereits mit sieben Jahren in ein Erziehungsheim gegeben worden. Die Tochter dagegen sei von beiden Parteien gemeinsam versorgt und gepflegt worden, zumal beide Kinder ganztags in Kindergarten/Hort/Schule gewesen seien und eine Versorgung naturgemäß nur sehr eingeschränkt habe stattfinden müssen.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage insgesamt.

Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Hausbau und ergänzt hierzu, sie habe auf der Baustelle nach der Arbeit die dort anwesenden Helfer und den Beklagten bekocht. Die Versorgung der gemeinsamen Kinder habe im wesentlichen sie allein übernommen. So habe sie die Kinder zu den Kindergärten, -horten usw. jeweils verbracht und von dort abgeholt. Hinsichtlich des Sohnes habe sie sogar, da dessen Hortzeiten ungünstig gelegen hätten, einen Wechsel innerhalb ihres Betriebs vorgenommen, um so das Verbringen und Abholen gewährleisten zu können. Der Sohn habe sich zudem nur etwa vier Monate in einem Kinderheim aufgehalten.

II.

Gem. §§ 114, 119 ZPO ist Prozeßkostenhilfe nur insoweit zu bewilligen, als die Berufung Aussicht auf Erfolg besitzt. Dies ist nur insoweit der Fall, als der Beklagte eine Abänderung des Urteils auf einen Betrag von 35.662,50 DM begehrt, da insoweit der Klägerin nach dem bisherigen Streitstand ein Anspruch aus § 40 Abs. 1 FGB/DDR zustehen könnte. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war daher zurückzuweisen.

1.

Die Parteien haben vor dem 3. Oktober 1990 die Ehe miteinander geschlossen und somit bis zu diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem FGB/DDR gelebt. Da sie von ihrem Optionsrecht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB keinen Gebrauch gemacht haben, bestimmt sich ihre güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung ab dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB). Für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen Vermögens der Ehegatten gelten die §§ 39 ff. FGB/DDR. Für gemeinschaftliches Vermögen und dessen Auseinandersetzung nach § 39 FGB/DDR (analog) folgt dies schon aus Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB. Aber auch Alleinvermögen eines Ehegatten ist insoweit bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls durch Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB/DDR; an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken (vgl. auch BGH FamRZ 1999, 1197 ff.; zuletzt OLG Dresden FamRZ 2001, 761, 762), wie der Senat auch bereits früher vertreten hat (FamRZ 1998, 1177).

2.

Mach § 40 Abs. 1 FGB/DDR kann das Gericht bei Beendigung der Ehe dem Ehegatten, der zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des Vermögens des anderen Ehegatten wesentlich beigetragen hat, einen Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten zusprechen.

Diese Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

a.

Der Beklagte ist Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und des darauf befindlichen Hauses. Da er das Grundstück als Geschenk von seinen Eltern erhalten hat, ist er entgegen der in § 13 Abs. 1 FGB/DDR getroffenen Regelung Alleineigentümer des Grundstücks geworden, zumal es ihm bereits vor der Eheschließung zugewandt worden ist, § 13 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR. Danach ist er auch gem. § 295 Abs. 1 ZGB/DDR Eigentümer des darauf erbauten Hauses geworden. Ein Fall des getrennten Eigentums gem. § 295 Abs. 2 ZGB/DDR liegt nicht vor. Ebensowenig kommt gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten nach § 299 Abs. 1 ZGB/DDR in Betracht, da sich diese Vorschrift nur auf den Erwerb eines Grundstückes, nicht aber auf den Erwerb bzw. die Herstellung eines Hauses auf einem Grundstück bezieht. Auch wenn hiernach mit gemeinsamen Mitteln - was im übrigen zwischen den Parteien streitig ist - der Hausbau finanziert worden wäre, würde dies nicht zu einem Auseinanderfallen von Grundstücks- und Hauseigentum führen. Alleineigentümer bleibt der Ehegatte, dem das Grundstückseigentum gehört; der andere Ehegatte kann Ausgleich lediglich nach den Vorschriften des § 40 FGB/DDR fordern (vgl. auch Familienrechtslehrbuch Band I, Staatsverlag der DDR 1981, Seite 136 - zum Ausbau eines ererbten Grundstückes - m.w.N.).

b.

Zu der Vergrößerung bzw. Erhaltung des Vermögens des Beklagten hat die Klägerin beigetragen. Eine Vergrößerung ist erkennbar in Form des auf dem geschenkten Grundstückes des Beklagten gebauten Einfamilienhauses erfolgt.

Soweit die Klägerin hierzu behauptet hat, sie habe ihre eigene Arbeitskraft bei dem Hausbau eingesetzt, ist ihr Vorbringen aufgrund des entsprechenden Bestreitens des Beklagten zu unsubstantiiert, zumal an ihren Ausführungen innerhalb der Berufungserwiderung erkennbar wird, daß sie hieran in zweiter Instanz wohl nicht mehr festhalten will. Aber auch soweit sie behauptet hat, für die Helfer des Hausbaus gekocht zu haben, bleibt ihr Vortrag zu unsubstantiiert. Zu einer weiteren Substantiierung war sie aber schon deshalb gehalten, weil der Beklagte seinerseits substantiiert vorgebracht hat, seine in unmittelbarer Nähe des Grundstückes wohnende Mutter habe die Helfer bekocht. Im übrigen fehlt es an einem Beweisangebot der Klägerin für ihre Behauptung. Gleiches (Unsubstantiiertheit des Vorbringens, fehlendes Beweisangebot) gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten finanziellen Unterstützung beim Hausbau.

Dagegen hat die Klägerin durch das Führen des Haushaltes und die Versorgung der gemeinsamen Kinder gleichsam zur Vermehrung bzw. zum Erhalt des Vermögens des Beklagten beigetragen. Die mittelbare Entlastung des anderen Ehepartners durch Leistungen im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder sind im Rahmen von § 40 Abs. 1 FGB/DDR ebenfalls berücksichtigungsfähig (OGNJ 1971, 753; Familienrechtslehrbuch a.a.O., Seite 137; siehe auch BGH FamRZ 1993, 1048; OLG Dresden FamRZ 2000, 885, 887; OLG Rostock FamRZ 1998, 1174; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 670). Die Klägerin hat substantiiert dargestellt, wie sie den Haushalt geführt und die gemeinsamen Kinder betreut und versorgt hat. Insbesondere hat sie zum Holen und Verbringen der Kinder im einzelnen vorgetragen und auch dazu ausgeführt, daß sich der Sohn - entgegen der einen anderen Eindruck vermittelnden Behauptung des Beklagten - lediglich für einen kurzen Zeitraum von vier Monaten in einem Kinderheim befand und daher nur in dieser Zeit von ihr nicht versorgt wurde. Diesen Ausführungen ist der Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Zudem entspricht eine solche Aufgabenverteilung auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Da der Beklagte - auch nach seinen eigenen Behauptungen - im wesentlichen den Hausbau getätigt und das Einkommen der Familie sichergestellt haben will, oblag der Klägerin trotz ihrer Berufstätigkeit daneben die Führung des Haushaltes und die Versorgung der Kinder, zumindest während der Zeit des Hausbaus.

Als weiterer Beitrag ist der Einsatz der erzielten Verdienste der Klägerin für Lebensmittel, Bekleidung und zur anteiligen Tilgung der gemeinsamen Darlehen anzusehen; dem ist der Beklagte gleichfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Auch insoweit entspricht es der Lebenserfahrung, daß die Parteien, die unstreitig lediglich ein gemeinsames Konto geführt haben, aus beiden Einkünften ihren allgemeinen Lebensbedarf gedeckt haben, weshalb auch insoweit Beiträge der Klägerin festgestellt werden können, die zumindest mittelbar der Verbesserung und Erhaltung des Vermögens des Beklagten am Grundstück dienten.

Zuletzt hat die Klägerin einen weiteren Beitrag auch in Form des Anlegens und der Pflege des Gartens auf dem Grundstück des Beklagten erbracht; dem Vorbringen der Klägerin ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

3.

Der Anteil, der der Klägerin zuzusprechen ist, kann sich bis zur Hälfte des Vermögens des Beklagten erstrecken, § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR. Die Höhe des Ausgleichsbetrages steht, wie § 40 Abs. 2 FGB/DDR zeigt, im richterlichen Ermessen (BGH FamRZ 1993, 1048), wobei auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, daß sich der mehr als 10 Jahre zurückliegende Wertsteigerungs- oder Erhaltungsbeitrag eines Ehegatten regelmäßig nicht mehr quantifizieren läßt (vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2001, 761, 762).

Nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien ist davon auszugehen, daß die geleisteten Beiträge der Parteien im wesentlichen als gleichwertig aufgrund der getroffenen Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe anzusehen sind. Wird eine Wertsteigerung oder -erhaltung von den Eheleuten arbeitsteilig erreicht, ist eine entsprechende Verminderung des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages in aller Regel angemessen, weshalb der Anspruch sich auf die Hälfte des Höchstbetrages beläuft (vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2000, 885, 887).

Dies führt zu folgendem Anspruch der Klägerin aus § 40 Abs. 1 FGB/DDR:

Die Werte zu den Stichtagen der Eheschließung und des 3. Oktober 1990 können gem. dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten bemessen werden. Den insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich der Senat an, zumal auch die Parteien innerhalb der Berufung dies nicht in Frage gestellt haben. Danach ist zunächst von einem Wert des Grundstückes bei Eheschließung (10. August 1979) von 2.150 DM (4.300 Mark der DDR : 2) auszugehen. Zwar hat das Sachverständigengutachten diesen Wert auf den 18. August 1979 ermittelt. Wie es hierzu gekommen ist, kann anhand der Akte nicht nachvollzogen werden; jedenfalls spielt diese zeitliche Differenz von acht Tagen nach allem, was bekannt ist, keine Rolle.

Im übrigen ist für die Bemessung des Ausgleichsanspruches auf den Wert des Alleinvermögens zum 3. Oktober 1990 abzustellen (BGH FamRZ 1999, 1197, 1198). Ausweislich des Sachverständigengutachtens ist der Wert damit mit 144.800 DM zum 3. Oktober 1990 zu bemessen. Soweit dagegen das Gutachten für den 2. Oktober 1990 einen Wert von 59.300 Mark der DDR ermittelt, hat dies für die Bemessung des Ausgleichsanspruches keine Bedeutung. Dies folgt schon daraus, daß - wie zuvor dargestellt - es auf den 3. Oktober 1990 ankommt. Im übrigen ist das Sachverständigengutachten insoweit auch nicht nachzuvollziehen, da es von einer - erheblichen - Wertsteigerung für die Zeit vom 2. zum 3. Oktober 1990 ausgeht. Vielmehr ist, wie der Senat bereits in anderen Verfahren ausgeführt hat, davon auszugehen, daß durch das Wirksamwerden der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 bereits die entscheidenden wiedervereinigungsbedingten Wertsteigerungen eingetreten sind, so daß eine solche zum formalen Beitrittszeitpunkt am 3. Oktober 1990 im wesentlichen nicht mehr stattgefunden hat.

Danach ist ein Wertzuwachs während der Ehe von insgesamt 142.650 DM (144.800 DM abzüglich 2.150 DM) erfolgt. Die Hälfte hiervon, das heißt 71.325 DM, ergibt den Höchstbetrag für den Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 40 FGB. Nach den vorangestellten Ausführungen haben die Parteien zu gleichen Anteilen an der Werterhaltung und Wertsteigerung beigetragen, weshalb die Hälfte des Höchstbetrages, danach 35.662,50 DM, sich als angemessener Ausgleichsanspruch darstellt.

4.

Der Ausgleichsanspruch nach § 40 Abs. 1 FGB ist nicht verjährt, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf die am. Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des BGB über die Verjährung Anwendung. Da das BGB einen solchen Ausgleichsanspruch wie § 40 Abs. 1 FGB/DDR nicht kennt, fehlt es insoweit an einer Spezialregelung zur Verjährung. Insoweit kommt für die Verjährungsfrist entweder die 30-jährige Frist des § 195 BGB oder in Analogie zu § 1378 Abs. 4 BGB eine dreijährige Frist in Betracht. Da aber die Frist erst mit Beendigung der Ehe, also mit der am 22. Oktober 1996 rechtskräftig erfolgten Scheidung, zu laufen beginnt, § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 FGB/DDR, wäre aufgrund des in 1998 anhängig und im April 1999 rechtshängig gewordenen vorliegenden Verfahrens in beiden Fällen die Verjährungsfrist nicht abgelaufen, weshalb eine Entscheidung über die Länge der Frist dahinstehen kann.

Im übrigen haben die Parteien die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Verjährung auch nicht angegriffen.

5.

Ein Anspruch aus § 1378 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines Zugewinnes steht der Klägerin dagegen nicht zu.

a.

Gem. § 1378 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn den des anderen übersteigt, diesem die Hälfte aus Ausgleichsbetrag zu zahlen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Demzufolge ist für die Parteien zunächst das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB zum Stichtag 3. Oktober 1990 und sodann das Endvermögen nach § 1375 BGB zum Stichtag 14. Juni 1995 zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR in das Anfangs- und Endvermögen der Parteien einzustellen ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Art. 234 § 4 EGBGB Rn. 13; vgl. auch BGH FamRZ 1999, 1197, 1198 f.). Dies hat das Amtsgericht hinsichtlich des Endvermögens der Parteien übersehen.

Danach beträgt das Anfangsvermögen der Klägerin zunächst 35.662,50 DM. Das Anfangsvermögen des Beklagten beträgt dagegen 109.137,50 DM (Wert des Grundstücks von 144.800 DM abzüglich der Forderung der Klägerin aus § 40 Abs. 1 von 35.662,50 DM). Da weiteres Vermögen außerhalb des Grundstückes weder im Anfangs- noch im Endvermögen nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zu berücksichtigen ist, ist im Grundsatz von diesen Werten auszugehen.

Jedoch ist zu berücksichtigen, daß die durch den Kaufkraftschwund des Geldes eingetretene Wertsteigerung des Anfangsvermögens keinen echten Zugewinn im Sinne des § 1373 BGB darstellt (BGHZ 61, 385, 389 ff.), so daß dieses Anfangsvermögen zu indexieren ist. Nach allgemeiner Ansicht ist von dem Preisindex für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen auszugehen (BGH a.a.O.: Palandt/ Brudermüller a.a.O., § 1376 Rn. 13 f.). Unter Anwendung der Tabellen zum Zugewinn (Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 20. Aufl. 2000, Seite 275 f.) ergibt sich ein durchschnittlicher Preisindex für 1990 (Anfangsvermögen) von 68,1 und ein solcher im Jahr 1995 (Endvermögen) von 100. Dies ergibt für die Parteien folgendes indiziertes Anfangsvermögen:

Klägerin: 35.662,50 DM x 100 : 68,1 = 52.367,84 DM

Beklagter: 109.137,50 DM x 100 : 68,1 = 160.260,64 DM

Hinsichtlich des Endvermögens zum 14. Juni 1995 ist auf selten der Klägerin von der Forderung aus § 40 Abs. 1 FGB/DDR von 35.662,50 DM auszugehen. Auf Seiten des Beklagten ist dagegen zunächst von dem Grundstückswert, wie durch die Sachverständige festgestellt, von 180.100 DM auszugehen, der um die vorgenannte Forderung der Klägerin zu reduzieren ist.

Darüber hinaus sind die bestehenden Kreditverbindlichkeiten (18.188,64 DM) sowie die Sachverständigenkosten von 1.136 DM der zuvor als Privatgutachterin beauftragten Sachverständigen je zur Hälfte bei den Parteien als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist dies zwar zweifelhaft, da diese erst nach dem Stichtag des Endvermögens entstanden sind. Allerdings steht es den Parteien frei, Vereinbarungen hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens zu treffen. Beide Parteien sind von der Berücksichtigung dieser Kosten bei ihren Berechnungen ausgegangen und den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auch nicht entgegengetreten. Im übrigen kann, wie die nachfolgenden Berechnungen des Senates zeigen, dies letztendlich dahingestellt bleiben.

Hieraus folgt folgendes Endvermögen der Parteien zum 14. Juni 1995:

Klägerin:

35.662,50 DM abzgl. Kredit 9.094,32 DM abzgl. Sachverständigenkosten 568 DM = 26.000.18 DM

Beklagter:

180.100 DM abzgl. Forderung der Klägerin 35.662,50 DM abzgl. Kredit 9.094,32 DM abzgl. Sachverständigenkosten 568 DM = 134.775,18 DM.

Im Vergleich des jeweils erzielten Anfangs- und Endvermögens ergibt sich daher, daß keine der Parteien einen Zugewinn erzielt hat, da das jeweilige Endvermögen das Anfangsvermögen unterschreitet. Ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin scheidet danach aus.

Ende der Entscheidung

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