Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 9 UF 46/08
Rechtsgebiete: ZPO, VAHRG, VAÜG, BGB, SGB VI, FGG, GKG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 517 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
VAHRG § 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 1 Abs. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 4
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
BGB § 1587 b
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 3 Satz 1
SGB VI § 187
SGB VI § 281 a
FGG § 13 a
GKG § 21 Abs. 1 Satz 3
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 99 Abs. 3 Nr. 3
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird das am 10. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 32 F 44/07 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst :

Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Vers-Nr. 44 ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2., Versicherungsnummer 49..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 19,93 EUR und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 34,84 EUR, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost), derjenige der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Die Antragstellerin ist schuldig, auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2., Versicherungsnummer 49..., nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 0,26 EUR, bezogen auf den 30. April 2007, durch Beitragszahlung in Höhe von 58,09 EUR zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Antragstellerin wird gestattet, die angeordnete Beitragszahlung durch zwei monatliche Raten von 20,00 EUR und eine letzte Rate von 18,09 EUR, beginnend ab dem 1. des auf die Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Monats zu erbringen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 517 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist begründet, soweit diese sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des analogen Quasi-Splittings wendet. Das Amtsgericht hat die der Antragstellerin zustehende Anwartschaft aus einer Rentenversicherung unzutreffend als Anrecht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG behandelt. Im Einzelnen:

1. Innerhalb der vom 1. August 1999 bis zum 30. April 2007 andauernden Ehezeit haben die Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften von 62,46 (Antragstellerin) bzw. von 22,61 EUR (Antragsgegner) und daneben monatliche nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 79,19 EUR (Antragstellerin) bzw. von 9,50 EUR (Antragsgegner) erworben.

Ferner hat die Antragstellerin bei der B.-Versicherung Lebensversicherung AG aus einer Leibrentenversicherung in der Ehezeit Deckungskapital von 117,36 EUR (Bl. 33 d.A.) erworben. Dieses hat das Amtsgericht zutreffend in eine dynamische Rentenanwartschaft im Wert von 0,52 EUR umgewertet.

2b. Die Ausgleichsbilanz ergibt somit folgendes Bild:

 Art des Versorgungsrechtes Antragstellerin Antragsgegner
1. angleichungsdynamische Rechte
- gesetzliche Rentenversicherung/Ost62,46 EUR22,61 EUR
2. nichtangleichungsdynamische Anrechte
- gesetzliche Rentenversicherung/West79,19 EUR9,50 EUR
- Leibrente (umgewertet)0,52 EUR--

Bei dieser Sachlage ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b VAÜG der Versorgungsausgleich grundsätzlich durchzuführen, weil die Parteien während der Ehe keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und die Antragstellerin sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen als auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG in Verbindung mit § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegnet neben einem geringfügigen Übertragungsfehler beim Ausgleich der angleichungsdynamischen Anwartschaften (62,46 - 22,61 = 39,85 : 2 = 19, 9 3 EUR, wie in den Urteilsgründen auch ausgeführt) grundsätzlichen Bedenken, soweit das Amtsgericht hinsichtlich der letztgenannten Anwartschaften der Antragstellerin aus der weiteren Rentenversorgung bei der Beteiligten zu 3. ein analoges Quasi-Splitting zugunsten des Antragsgegners angeordnet hat.

Der Versorgungsausgleich ist stets entsprechend der gesetzlich zwingend geregelten Abfolge der Ausgleichsformen nach näherer Maßgabe des § 1587 b BGB und der - an die Stelle des für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB getretenen - §§ 1, 2 VAHRG, gegebenenfalls unter Beachtung des als Korrektiv zu § 2 VAHRG fungierenden § 3 b VAHRG, durchzuführen. Bei den nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3. handelt es sich allerdings um solche, die bei einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger erworben wurden, der die Realteilung nicht vorsieht, so dass die Ausgleichsformen des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG ausscheiden.

Das Amtsgericht hat sich bei seiner Entscheidung offenbar von dem - tatsächlich insoweit irreführenden - Briefkopf in der Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 22. Juni 2007 (Bl. 33 d.A.) leiten lassen. Dort ist als (vermeintlicher) Absender angeführt die "Versicherungskammer Bayern", die ausdrücklich als "Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts" bezeichnet wird. Aus dem weiteren Inhalt dieser Auskunft ergibt sich allerdings, dass das Versicherungsverhältnis bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft besteht und die Realteilung nicht vorgesehen ist. Es heißt in der von einem Mitarbeiter der "B.-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft" unterzeichneten Auskunft hierzu ausdrücklich: "Eine Realteilung ist in den (...) Bedingungen für die Rentenversicherung als Altersversorgung nicht enthalten. Die B.-Versicherung ist eine Aktiengesellschaft, so dass Quasi-Splitting nicht stattfindet." Nach alledem ist auch ein Versorgungsausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587 b Abs. 2 BGB nicht möglich.

Im Grundsatz zutreffend hat die Beschwerdeführerin deshalb darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 VAHRG der schuldrechtliche Ausgleich geboten ist. Allerdings kommt vorliegend die Anordnung einer Beitragsentrichtung zum Erwerb regeldynamischer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Betracht.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach vorangegangenem Rentensplitting in Bezug auf angleichungsdynamische Anrechte lediglich noch regeldynamische Anwartschaften auszugleichen sind, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VAÜG den Ausgleich durch Beitragszahlung zur Begründung von Anrechten in der Rentenversicherung (West) nicht hindert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2007, Az. 9 UF 155/07 - abgedruckt in FamRZ 2008, 1195 -; vom 7. November 2007, Az. 9 UF 115/07; vom 21. Februar 2008, Az. 9 UF 168/07; vom 14. Januar 2009, Az. 9 UF 220/07).

Es handelt sich bei den dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden noch auszugleichenden Anrechten um solche, die ein Ehepartner durch den Abschluss eines privaten Lebensversicherungsvertrages erworben hat. Die Eheleute leben im Beitrittsgebiet, das Versicherungsunternehmen ist nicht dort ansässig. Angesichts dieser Umstände könnten bereits Zweifel bestehen, ob es sich bei den durch die Lebensversicherung erworbenen Anwartschaften überhaupt um "im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte" handelt. Aber auch wenn man mit der herrschenden Ansicht davon ausgeht, dass es auch insoweit nur auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ankommt, und die Voraussetzung des Erwerbs im Beitrittsgebiet somit vorliegt, steht § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG der vorgenommenen Anordnung der Beitragsentrichtung nicht entgegen. Überwiegend wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings vertreten, dass sich die Ausgleichsform der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte des Verpflichteten beschränkt (OLG Dresden, FamRZ 2000, 962; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2001, 489; Beschluss vom 24.09.2007 zum Az. 10 UF 147/06; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 4 VAÜG, Rdnr. 2; Rotax/Vogel, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., Teil 10, Rdnr. 1218; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 287; MüKo-Sander, BGB, 4. Aufl., § 4 VAÜG Rdnr. 2; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 4 VAÜG Rdnr. 3; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 4 VAÜG Rdnr. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, es solle mit dieser Regelung eine gleichmäßige Entwicklung von anzugleichendem und dem durch Beitragszahlung begründeten Anrecht sichergestellt werden, die angleichungsbedingte Änderungen vermeidet. Demgegenüber wird unter Bezugnahme auf dieselbe Begründung vertreten, § 4 VAÜG modifiziere die Anwendung von § 3 b VAHRG (nur) für angleichungsdynamische Anrechte. Der Anwendungsbereich von § 3 b VAHRG werde dadurch eingeschränkt, dass angleichungsdynamische Anrechte nur für den Ausgleich ebenfalls angleichungsdynamischer Anrechte herangezogen werden könnten, regeldynamische nur für ebenfalls regeldynamische und dass bei auszugleichenden angleichungsdynamischen Anrechten ebenfalls nur angleichungsdynamische Anrechte zu den für sie geltenden Preisen eingekauft werden könnten (Bamberger/Roth/Gutdeutsch, BGB, § 4 VAÜG Rdnr. 1, 2; ähnlich: Eißler, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdnr. 145: Die Beitragszahlung dürfe nur zum Ausgleich von typischen Ost-Anrechten angeordnet werden).

Der Senat ist der Auffassung, dass zum Ausgleich von im Beitrittsgebiet erworbenen nichtangleichungsdynamischen Anrechten die Begründung ebenfalls nichtangleichungsdynamischer Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zulässig ist (wohl auch: Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., § 4 VAÜG Anm. 2.2, S. 811). Der Wortlaut von § 4 VAÜG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird in § 4 Abs. 1 Nr. 2 allgemein auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VAÜG verwiesen, womit ausdrücklich ein Ausgleich durch Beitragszahlung nur in Bezug auf angleichungsdynamische Anrechte eröffnet wird. Bei der Auslegung eines Gesetzes ist jedoch nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den objektivierten Sinn der Norm abzustellen (BGHZ 13, 28). Entscheidend ist der im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung (BVerfGE 35, 263; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. A., Einl. Rdnr. 46; MüKo-Säcker, BGB. 4. Aufl., Einl. Rdnr. 122 ff.; 128). Hier entspricht die durch den Wortlaut scheinbar vorgegebene Einschränkung des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet durch Anordnung der Beitragszahlung ausschließlich hinsichtlich angleichungsdynamischer Anrechte nicht dem Zweck des Gesetzes: Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet bis zur Einkommensangleichung sollen der spezifischen Dynamik im Beitrittsgebiet typischerweise erworbener Anrechte Rechnung tragen. Die Anrechte - insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung -, die aufgrund von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erworben worden sind oder erworben werden, unterliegen (noch immer) einer besonderen Wertsteigerung, die der Wertsteigerung der im alten Bundesgebiet erworbenen Rentenanwartschaften nicht entspricht. Um bei der gebotenen Halbteilung im Fall der Scheidung nicht einen Ehegatten zu benachteiligen und einen Ehegatten zu bevorzugen, waren ergänzende Regelungen notwendig, um die nach Ehezeitende noch eintretende wertbestimmende Entwicklung von im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften zu erfassen (BT-Drucks. 12/405, S. 115 ff.; 174). Insbesondere sollte demnach vermieden werden, dass der Ausgleichsberechtigte, zu dessen Gunsten angleichungsdynamische Anrechte im Weg einer Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung eingekauft werden, besser gestellt würde als der Ausgleichspflichtige mit dem ihm voll verbliebenen Anrecht. Beide Anrechte (das auszugleichende und das erworbene) sollen sich in ihrer Dynamik gleichmäßig weiterentwickeln, damit angleichungsbedingte Abänderungen vermieden werden (MüKo, a.a.O., Rdnr. 6; Maier/Michaelis, a.a.O.). Dementsprechend wurde beabsichtigt, mit der Einführung des VAÜG die Durchführung des Versorgungsausgleiches in den Fällen zu eröffnen, in denen ein In-Sich-Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte möglich sei. Dazu müsse eine systemwidrige gegenläufige Ausgleichung von angleichungsdynamischen und anderen Rechten ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 12/405, S. 175). § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAÜG sollte den Rahmen bilden, in dem Beitragszahlungen im Hinblick auf im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte und aufgrund der für das Beitrittsgebiet geltenden besonderen Beitragsbemessungsgrundlagen entrichtet werden können. Es war bezweckt, eine gleichmäßige Entwicklung von auszugleichendem und dem durch Beitragszahlung begründeten Anrecht sicherzustellen, die angleichungsbedingte Abänderungen vermeidet. Die Anordnung einer Beitragszahlung "eigener Art" zum Ausgleich nichtangleichungsdynamischer Anrechte aus dem Beitrittsgebiet hat der Gesetzgeber für problematisch gehalten, weil die "sachlich gebotene Beitragszahlung auf der Grundlage allgemeiner Rechengrößen" dem Betroffenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet wirtschaftlich regelmäßig nicht zumutbar sei. Die Zahlung von Beiträgen auf der Grundlage der für das Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrundlagen führe für die Angleichungsphase zu einer unzureichenden oder überschießenden Befriedigung des Ausgleichsanspruchs. Die Notwendigkeit späterer Abänderung solle insoweit jedoch vermieden werden. Aus diesem Grund sei die Beitragsanordnung auf den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte durch Beiträge auf der Grundlage spezifischer Bemessungsgrundlagen für das Beitrittsgebiet "konzentriert" worden (BT-Drucks. 12/405, zu § 4 VAÜG, S. 184). Hieraus erhellt, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Ausgleichs spezifischer Ost-Anrechte den Zweck verfolgt hat, eine "Über-Kreuz-Ausgleichung" von Anrechten unterschiedlicher Dynamik zu verhindern, weil diese wegen der unterschiedlichen Entwicklung zu fortlaufendem Anpassungsbedarf führen würde. Damit sollte aber nicht gleichzeitig auch der Ausgleich regeldynamischer Anwartschaften durch Beitragszahlung zum Zweck des Erwerbs ebenfalls regeldynamischer Anwartschaften ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit ist vielmehr durch den Gesetzgeber gesehen worden (die "sachlich gebotene Beitragszahlung auf der Grundlage allgemeiner Rechengrößen ..."), jedoch für wirtschaftlich in der Regel nicht zumutbar gehalten worden. Dieses Kriterium wird bereits in § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG berücksichtigt. Die angestellte Erwägung verweist somit auf die grundsätzlich gegebene Möglichkeit dieses Ausgleichs, die zwar für praktisch wenig relevant gehalten wird, jedoch nicht ausgeschlossen werden sollte.

Darüber hinaus ist auch kein Grund ersichtlich, einen derartigen Ausgleich nicht vorzunehmen. Insbesondere wird der Gleichlauf der auszugleichenden und der erworbenen Anwartschaften bei dieser Art des Ausgleichs nicht gestört. Beide Rechte weisen die gleiche Dynamik auf, da sie regeldynamisch sind, somit werden angleichungsbedingte Abänderungen vermieden. Den begründeten nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften steht bei Anordnung einer entsprechenden Beitragszahlung eine adäquate Gegenleistung gegenüber. Diese Beitragszahlung ist auch rentenrechtlich ohne weiteres durchführbar, und zwar gemäß § 187 SGB VI. Demgegenüber stellt § 281 a SGB VI nur eine Sonderregelung für den Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte dar, womit aber der Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen in geeigneten Fällen nicht ausgeschlossen wird (so auch: Maier/Michaelis, a.a.O.).

Die somit anzuordnende Beitragszahlung ist anhand des eingangs unter 2c. ermittelten Ausgleichsbetrages von 0,26 EUR (= 0,52 EUR : 2) zu berechnen. 0,26 EUR entsprechen bei Division durch den bei Ende der Ehezeit gültigen aktuellen Rentenwert (= 26,13 EUR) 0,0099 Entgeltpunkten. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor (Entgeltpunkte in Beitrag; 5.868,1120) ergibt sich ein Beitrag in Höhe von 58,09 EUR .

Die Antragstellerin hat - zu der beabsichtigten Anordnung der Beitragszahlung angehört - keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zumutbarkeit geltend gemacht, sondern unter pauschalem Hinweis auf ihre derzeit beengten finanziellen Verhältnisse lediglich um die Möglichkeit nachgesucht, den Betrag in monatlichen Raten zu je 20,00 EUR leisten zu können. Dem war - wie geschehen - zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 3 KostO.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Über die Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG herrscht keine einheitliche Meinung. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von denjenigen des 2. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden ab.

Ende der Entscheidung

Zurück