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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 9 UF 5/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1666
BGB § 1666 Abs. 1
BGB § 1666 a
BGB § 1680 Abs. 2
ZPO §§ 517 ff.
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 5/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Sorgerechtssache betreffend den am ... 2005 geborenen L... S...

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke als beisitzende Richterinnen

nach Anhörung vom 24.4.2008

am 19. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 3.12.2007 - Az.: 34 F 310/06 - aufgehoben.

II. Die Anträge des Jugendamtes und des Kindesvaters auf Entziehung des elterlichen Sorgerechts der Kindesmutter und Übertragung desselben auf den Kindesvater werden zurückgewiesen.

III. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des nicht ehelich geborenen Kindes L... S.... Die Kindesmutter hatte das alleinige Sorgerecht. Sie war bei der Geburt des Kindes noch minderjährig. Die zunächst bestehende Vormundschaft des Landkreises O... für das Kind wurde mit Eintritt der Volljährigkeit der Kindesmutter am ...4.2006 beendet. Das vorliegende Verfahren wurde eingeleitet mit Antrag des Jugendamtes des Landkreises O... vom 14.12.2006. Das Jugendamt hatte L... in Obhut genommen und in Bereitschaftspflege untergebracht. Mit Bericht vom 14.12.2006 teilte das Jugendamt mit, schon die Familie der Eltern der Kindesmutter habe für verschiedene Kinder Familienhilfe erhalten. Die Kindesmutter sei als Jugendliche mehrfach von zu Hause abgängig gewesen. Die Eltern der Kindesmutter hätten ein Alkoholproblem, es bestünden schlechte Wohnverhältnisse, Armut und Arbeitslosigkeit, mangelnde Berufsausbildung und chronische Partnerschaftsprobleme, die Erziehungskompetenz sei eingeschränkt. Weiter sei in der jahrlangen Betreuung der Kindesmutter als Jugendlicher festgestellt worden, dass sie stimmungsabhängig und ambivalent im Verhalten auftrete. Es habe Alkohol- und Drogenkonsum stattgefunden. Auch der Schulpflicht sei sie nicht regelmäßig nachgegangen. Es sei zu massiven familiären Konflikten gekommen; Hilfsangebote habe die Kindesmutter nur beschränkt annehmen können. Es habe kein Vertrauensverhältnis gegenüber der Familienhelferin gegeben. Die Kindesmutter habe sich kontrolliert und hintergangen gefüllt. Anlässlich der Schwangerschaft sei ambulante Hilfe installiert worden, die je nach Interesse angenommen worden sei. Das Ziel einer Abnabelung von ihren Eltern sei nicht erreicht worden. Sodann habe sich im November 2006 herausgestellt, dass L... seit Ende April 2006 bei der Großmutter lebe. Es müsse deshalb festgestellt werden, dass die in den Hilfeplänen gemeinsam vereinbarten Ziele nicht erreicht wurden. Die Großmutter und eine Schwester der Kindesmutter hätten L... versorgt und betreut. Die Kindesmutter habe den Lebensunterhalt für L... nicht abgesichert, sondern das Geld für sich ausgegeben, u. a. für Drogen und Alkohol. Bedürfnisse und Wünsche ihres Kindes könne die Kindesmutter nicht wahrnehmen, einfühlendes Verständnis liege nur begrenzt vor. Es werde eingeschätzt, dass sich die Kindesmutter nicht um eine entwicklungsangemessene Betreuung kümmern könne. Die Beziehung zum Kindesvater sei wechselhaft. Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei anhängig. Die Kindesmutter unterbinde den Kontakt des Kindesvaters zu L.... Deshalb sei die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie erforderlich, womit die Kindesmutter nicht einverstanden sei. Das Jugendamt beantragte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge sowie des Rechts auf Hilfe zur Erziehung auf den Landkreis.

Mit Beschluss vom 15.12.2006 ordnete das Amtsgericht im Weg der einstweiligen Anordnung an, dass der Kindermutter das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und des Rechtes zur Erziehung entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises O... übertragen werde. Hiergegen wendete sich die Kindesmutter mit dem als Beschwerde bezeichneten Antrag vom 2.1.2007, mit dem sie die Aufhebung der einstweiligen Anordnung bzw. deren Überprüfung begehrte.

Die Kindesmutter hat vorgetragen, es sei kein dringendes Bedürfnis für das Einschreiten des Jugendamtes zu erkennen. Die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666 a BGB sei nicht geprüft worden. Sie habe seit dem 1.12.2006 eine eigene Wohnung in der Nähe der elterlichen Wohnung. Sie sei bereit, Hilfe anzunehmen. Sie habe seit etwa zwei Monaten keine Drogen mehr konsumiert. Außerdem lebe sie in einer festen Partnerschaft. Eine Kindeswohlgefährdung bei einem Aufenthalt des Kindes bei der Großmutter sei weder festgestellt worden noch feststellbar. Sie habe eine Betreuung in finanziellen Angelegenheiten beantragt.

Zwischenzeitlich war die Vaterschaft des Beteiligten zu 2. durch Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 4.1.2007 - Aktenzeichen 34 F 65/06 - festgestellt worden. Der Kindesvater lebt im Haushalt seiner Mutter und befindet sich in einer schulischen Ausbildung.

Er hat beantragt,

ihm das Sorgerecht für L... S... gemäß § 1680 Abs. 2 BGB zu übertragen. Die Kindesmutter hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 3.7.2007 teilte das Jugendamt mit, L... lebe seit dem 21.12.2006 in einer Pflegefamilie. Seit dem 1.5.2007 finde mit beiden Eltern begleiteter Umgang statt. Mit weiterem Bericht vom 12.11.2007 gab das Jugendamt an, der Umgang der Kindesmutter sei "nicht positiv" verlaufen. Der Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind verlaufe demgegenüber positiv und solle ausgeweitet werden. Die Beziehung zwischen Vater und Kind solle sich festigen, sodass dieser das Kind in seinem Haushalt aufnehmen könne.

Bei der Anhörung der Beteiligten vor dem Amtsgericht am 15.11.2007 hat das Jugendamt ausgeführt, nach dem Bericht des Umgangsbegleiters habe die Kindesmutter einige Termine nicht wahrgenommen. Sie habe sich zurückgezogen und sei nicht bereit gewesen, ihr eigenes Verhalten zu reflektieren. Daraufhin sei der begleitete Umgang abgebrochen worden. Ihr sei jedoch die Möglichkeit gegeben worden, L... 14-tätig zu sehen. Der Umgangsbegleiter habe zu Interaktionen zwischen Mutter und Kind mitgeteilt, dass die Beziehung wechselhaft und stimmungsabhängig gewesen sei. Die Mutter habe anfangs ein angemessenes mütterliches Verhalten gezeigt, teilweise jedoch nur eingeschränktes situatives Interesse. Ein Hausbesuch bei der Kindesmutter zu Anfang des Jahres habe ergeben, dass die Wohnsituation in Ordnung sei.

Die inzwischen zur Betreuerin der Kindermutter in Vermögensangelegenheiten bestellte Frau L... hat erklärt, es bestünden Schulden beim Energieversorger, sodass der Strom in der Wohnung der Kindesmutter nicht immer eingeschaltet sei. Das Jugendamt hat weiter erklärt, die Kindesmutter habe sich gegenüber dem Umgangsbegleiter selbst als "faul und motivationslos" dargestellt. Dem hat die Kindesmutter widersprochen und ausgeführt, die begleitete Situation habe sie stark belastet, insbesondere weil sie bei den Umgängen ständig gefilmt worden sei. Deshalb habe sie auch keine Motivation zur Veränderung in dieser Situation verspürt. Sie habe auch mitgeteilt, dass sie nicht gefilmt werden wolle. Die Vermögensbetreuerin der Kindesmutter hat weiter erklärt, die Kindesmutter habe sich sehr verändert. Sie sei ihr gegenüber zuverlässig und halte Termine ein.

Zu den Umgängen hat das Jugendamt weiter ausgeführt, das Verhältnis zwischen Kindesvater und Kind habe sich positiv entwickelt. Der Kindesvater lasse sich beraten und gehe auf die Interessen des Kindes ein. Er zeige durchgehend kindgerechte Kommunikation und setze adäquate Grenzen und lege Konsequenz an den Tag. Es sei beabsichtigt, das Kind in den Haushalt des Kindesvaters zu geben. Der unbegleitete 14-tägige Umgang mit beiden Elternteilen sei positiv verlaufen. Die Kindesmutter hat sich dazu erklärt, sie sei nicht damit einverstanden, dass ihr Sohn im Haushalt des Kindesvaters und dessen Mutter erzogen werde.

Das Amtsgericht Oranienburg hat daraufhin mit Beschluss vom 3.12.2007 der Kindesmutter die elterliche Sorge insgesamt entzogen und mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Umgangsgewährung auf den Kindesvater übertragen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zweck der Umgangsgewährung hat es auf das Jugendamt des Landkreises O... übertragen. Die Entscheidung ist damit begründet worden, die Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter bestehe fort, diese sei unzuverlässig. Demgegenüber lebe der Kindesvater in geordneten Verhältnissen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet die Kindesmutter ein, das Amtsgericht habe kritiklos die Einschätzung des Jugendamtes übernommen, ohne auch nur den Umgangsbegleiter zu hören, obwohl das Jugendamt tatsächlich auf dessen Einschätzung Bezug genommen habe. Sie weist darauf hin, dass der Grund für den Abbruch der Gespräche, die sie überfordernde Situation durch das ständige Filmen der Umgänge gewesen sei. Die Erklärung für ihr Verhalten sei weder akzeptiert noch hinterfragt worden. Ebenso habe das Amtsgericht übergangen, dass nach Rückmeldung aus der Pflegefamilie die Umgänge mit dem Kind positiv verlaufen seien. Bei dem Kindesvater seien indessen ungeklärte Lebensumstände im Hinblick auf seine berufliche Zukunft nicht hinterfragt worden. Schon aus dem eigenen Protokoll des Jugendamtes vom 27.9.2007 hätten sich insoweit erhebliche Zweifel ergeben, die nicht widerspruchsfrei erklärt worden seien. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 1666 a BGB vor. Die Maßnahmen des Jugendamts seien insgesamt erfolgreich gewesen. Warum sie abgebrochen worden seien, sei nicht ersichtlich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei in keiner Weise berücksichtigt worden. Warum nunmehr die elterliche Sorge insgesamt entzogen worden sei, sei nicht begründet worden.

Der Kindesvater, der nunmehr beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und teilt mit, L... lebe seit dem 3.1.2008 in seinem Haushalt. Eine Kindeswohlgefährdung sei schon deshalb gegeben, weil die Kindesmutter die Kooperation mit ihm verweigert habe. Das Verhältnis habe sich jedoch insgesamt verbessert.

Die Verfahrenspflegerin hat durch schriftliche Stellungnahme vom 5.4.2008 mitgeteilt, dass beide Eltern ein feinfühliges, liebevolles Verhältnis zu dem Kind hätten und dass auch die Großeltern mütterlicherseits sowie die Großmutter väterlicherseits wichtige Bezugspersonen für L... seien. Sie hat den Verbleib des Kindes beim Vater, intensive Umgänge mit der Mutter und eine Beratung beider Eltern befürwortet.

Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 21.4.2008 im Wesentlichen seine früheren Berichte wiederholt und weiter mitgeteilt, der Kindesvater erhalte ambulante Hilfe zur Erziehung für L... sowie sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsberatung. L... besuche eine Tagesmutter, damit der Kindesvater seiner Ausbildung nachgehen könne. Im April sei festgestellt worden, dass sich L... im Haushalt gut eingelebt habe und dass ein herzliches Verhältnis bestünde. Auch die Umgangsübergaben zwischen L... und der Kindesmutter seien sehr positiv verlaufen.

Der Senat hat im Termin vom 24.4.2008 die Beteiligten angehört. Von einer Anhörung des Kindes wurde wegen seines geringen Alters (L... ist noch nicht drei Jahre alt) abgesehen.

Die Vertreterinnen des Jugendamtes erklärten, es habe am 14.11.2006 auf Grund einer Mitteilung des Kindesvaters der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bestanden. L... sei im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits untergebracht gewesen und habe dort ein Zimmer mit einem Bett zur Verfügung gehabt. Sonst sei die Wohnung ärmlich eingerichtet gewesen. Anlass für die Inobhutnahme des Kindes sei die gesamte Familiengeschichte der Familie S... gewesen. Das Kind sei bei den Großeltern "abgeparkt" gewesen. Die Großmutter trinke auch tagsüber Alkohol. Diese habe die weitere Betreuung L...s nicht abgelehnt, sie habe aber ihre Unzufriedenheit mit der Kindesmutter zum Ausdruck gebracht.

Die Kindesmutter hat erklärt, sie bewohne eine eigene Wohnung von 66 qm allein. Sie habe allerdings seit einiger Zeit einen festen Partner. Unter Betreuung hinsichtlich ihres Vermögens stehe sie seit Sommer 2007. Sie habe derzeit immer noch Schulden beim Energieversorger ... in Höhe von ca. 759 €. Die Wohnung werde mit Strom durch ein Kabel vom Nachbarn versorgt. Sie habe einen Gasherd und Ofenheizung, sodass sie mit Holz und Kohle heizen könne. Sie selbst finde es in der Wohnung nicht zu kühl. Sie lebe von ALG II und wisse derzeit nicht genau, was sie beruflich anfangen solle. Möglicherweise wolle sie in Richtung Kosmetik tätig sein. Auf den Vorhalt des Jugendamtes, ihr seien Regelleistungen wegen Nichtannahme eines "Ein-Euro-Jobs" gekürzt worden, erklärte sie, dass sie ab Mai wieder Regelleistungen erhalten werde. Von ihrer Betreuerin erhalte sie derzeit ca. 50 € pro Woche. Einen Ein-Euro-Job in H... in einer Schulküche habe sie ausüben wollen, ihr sei jedoch der entsprechende Gesundheitspass nicht finanziert worden. Eine angebotene Tischlerarbeit habe sie aber nicht ausüben wollen.

Zu ihrem Drogenkonsum hat die Kindesmutter erklärt, sie sei mit ca. 12 Jahren in Kontakt mit Haschisch gekommen. Sie habe eine Zeit lang täglich Drogen konsumiert, mit 14 Jahren jedoch aufgehört. Anlässlich der Trennung vom Kindesvater Anfang 2006 sei sie in falsche Gesellschaft geraten und habe wieder Haschisch und gelegentlich auch Kokain zu sich genommen. Dies sei jedoch nicht täglich geschehen, sondern allenfalls am Wochenende und nur bis ca. Ende September 2006. Seit sie ihren neuen Partner habe, der Drogen ablehne, sei nichts mehr in Sachen Drogen gelaufen. Sie habe angeboten, einen Drogentest vornehmen zu lassen, das Jugendamt habe aber eine Finanzierung abgelehnt. Alkohol sei für sie bewusst kein Thema, weil sie damit schlechte Erfahrung in Bezug auf ihre Eltern gemacht habe. Alkohol trinke sie praktisch gar nicht. Ihr Vater sei Alkoholiker und habe früher auch die Mutter geschlagen, wenn er betrunken gewesen sei. Jetzt sei ihr Vater im Schichtdienst tätig, trinke lediglich zu Hause, das jedoch jeden Tag. Gewalttätig sei er nicht mehr. Ihre Mutter trinke vielleicht einmal im Monat, jedoch nur am Wochenende und keinesfalls, wenn sie L... zur Betreuung bei sich habe. Gerade seit der Geburt L...s sei es mit ihrer Mutter viel besser geworden. Zu der Zeit, als sie L... bei ihrer Mutter gelassen habe, habe sie sich telefonisch jeden Tag nach dessen Wohlergehen erkundigt.

Hinsichtlich der Umgänge hat die Kindesmutter erklärt, sie habe beim Filmen ständig das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden. Das sei ihr sehr unangenehm gewesen. Sie habe auch nicht einmal zum Geburtstag L...s mit dem Kind das Zimmer verlassen dürfen, in dem die Umgänge gefilmt wurden. So sei es zum Abbruch der begleiteten Umgänge gekommen. Nunmehr könne sie L... nur alle 14 Tage für einen Tag sehen. Das sei ihr zu wenig. Sie habe jedoch erkannt, dass es L... derzeit beim Kindesvater gut gehe und sehe ein, dass diese Situation derzeit nicht verändert werden sollte. Seinen Lebensmittelpunkt solle das Kind weiter beim Kindesvater haben. Warum sie eine Beratung aufsuchen solle, könne sie nicht so recht einsehen.

Der Kindesvater hat angegeben, er habe sich zunächst um L... Sorgen gemacht wegen des Drogenkonsums der Kindesmutter. Er habe Unterstützung von seiner Mutter erfahren, die berufstätig sei. Den Haushalt teile er sich mit seiner Mutter, das Kind versorge er jedoch weitestgehend allein. L... befinde sich auch in Tagespflege seit Ende Januar. Seine eigene schulische Ausbildung habe er im September 2006 begonnen, sie laufe zwei Jahre und habe zum Ziel die staatliche Prüfung zum kaufmännischen Assistenten. Er habe fünf Wochen Freistellung von der Schule erhalten, als er L... bei sich aufgenommen habe. Seine Vorprüfung habe er mit einer sehr guten Drei bestanden und gehe davon aus, auch die Prüfung ordentlich zu bestehen. Er selbst nehme keinen Alkohol zu sich und gehe auch fast gar nicht aus. Wenn er einmal weggehe, versorge seine Mutter L.... Seine Mutter habe zwar vor einiger Zeit etwas mehr Alkohol getrunken, derzeit trinke sie aber nur etwa zwei Mal in der Woche etwas Wein. Seine Zukunft sehe er so, dass er ein Fachabitur machen wolle. Eventuell könne er auch ein Geschäft übernehmen, in dem er schon gejobbt habe. Es handele sich um einen Vertrieb von Telekommunikationstechnik. Genau werde sich das nach seiner Prüfung im Juni entscheiden. Er hoffe, bald eine eigene Wohnung mit L... beziehen zu können.

II.

Die aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 12. März 2008 fristgemäß eingelegte und auch im Übrigen gemäß §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff. ZPO zulässige befristete Beschwerde der Kindesmutter ist begründet. Tatsachen, die eine Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter nach § 1666 BGB rechtfertigen würden, liegen jedenfalls derzeit nicht vor.

Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Sie können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Allerdings ist das Kindeswohl dabei stets zu berücksichtigen (BVerfGE 60, 79; FamRZ 2008, 492).

Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen oder durch einen Dritten gefährdet wird, sofern die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, § 1666 a BGB.

Es kommt nicht darauf an, ob die Kindesmutter, gemessen an den Fähigkeiten des Kindes, in der Lage ist, es bestmöglich zu versorgen, da die Eltern und deren sozio-ökonomisches Verhältnis grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes zählen (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1666, Rz. 18). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Erziehung und Förderung des Kindes zu sorgen. Die Art der Erziehung obliegt zunächst den Eltern. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass Kinder durch das Verhalten ihrer Eltern Nachteile erleiden (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 60, 79; FamRZ 2006, 1593; FamRZ 2008, 492). Andererseits sind die Eltern ihrem Kind gegenüber zur Pflege und Erziehung verpflichtet. Maßstab für zu treffende Entscheidungen ist das Wohl des Kindes, also der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen. Erreicht elterliches Fehlverhalten ein solches Ausmaß, dass das Kind bei einem Verbleib unter der Obhut des sorgeberechtigten Elternteils in seinem Wohl nachhaltig gefährdet ist, ist die Entziehung des Sorgerechts geboten. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit eine Trennung des Kindes von Eltern erfolgt, darf dieser Eingriff nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (Bundesverfassungsgericht, a.a.O.). Der Staat muss in erster Linie versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen.

Wird ein Kind von seinem sorgeberechtigten Elternteil gegen dessen Willen getrennt, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der in gleichem Maße das Kind betrifft. Im Entzug der Personensorge liegt die Feststellung begründet, der sorgeberechtigte Elternteil habe als Erziehungsberechtigter versagt. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Gefährdung des Kindeswohls die zu einer teilweisen oder vollständigen Entziehung des Sorgerechts führen kann, dann anzunehmen, wenn die begründete gegenwärtige Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt würde. Erforderlich ist der Eintritt eines sich mit einiger Sicherheit abzeichnenden Schadens, eine nur zukünftig drohende Gefahr genügt nicht (BGB, FamRZ 1996, 1031; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359; OLG Köln, FamRZ 2006, 877). Eine Vernachlässigung des Kindes im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Sorgeberechtigte ausreichende Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Situation der Familie eine ungestörte und beständige Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes im Rahmen der Familie gewährleisten sollen, unterlässt (Rotax, Praxis des Familienrechts, 3. Aufl., Teil 4, Rz. 156).

Unter Abwägung aller feststellbaren Umstände ist jedenfalls derzeit eine Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 Abs. 1 BGB nicht geboten. Schon die Inobhutnahme des Kindes und die anschließende teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts durch einstweilige Anordnung begegnen erheblichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel. Die Fragen, ob diese Maßnahmen geboten waren, und ob im Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 3.12.2007 die vollständige Entziehung des Sorgerechts veranlasst war, kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine auch nur teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts der Kindesmutter nicht in Betracht kommt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kindesmutter L... nicht ausreichend versorgt bei unzuverlässigen Pflegepersonen zurückgelassen hat. Das Jugendamt hat hierzu lediglich festgestellt, dass L... im Haushalt seiner Großeltern untergebracht war, und dass er im Wesentlichen von seiner Großmutter unter einer Tante (Schwester der Kindesmutter) versorgt und zum Kindergarten gebracht wurde. Es sind keine Feststellungen getroffen worden, die den Schluss darauf erlauben, dass L... zu diesem Zeitpunkt körperlich oder seelisch vernachlässigt worden und unzureichend betreut worden wäre. Er verfügte im Haushalt der Großmutter über ein Zimmer, das zumindest mit einem Bettchen eingerichtet war. Dass sich der Haushalt im Übrigen in einem "ärmlichen" Zustand befand, ist der wirtschaftlichen Situation der Familie L...s geschuldet und kein Grund, eine Trennung des Kindes von seiner Familie herbeizuführen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt worden, dass L... etwa unzureichend ernährt oder sonst in körperlich schlechtem Zustand gewesen ist, oder dass er sonstige Auffälligkeiten gezeigt hat. Insbesondere haben die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes auch auf Nachfrage nicht angeben können, welche Gründe in der Person des Kindes sie bewogen haben, die Inobhutnahme zu veranlassen. Die Tatsache, dass die Kindesmutter nicht zugegen war, bedeutet nicht, dass das Kind unversorgt gewesen ist. Sie hat es auch mit dem Einverständnis der Großmutter des Kindes bei dieser gelassen. Eine Versorgung des Kindes für einen gewissen Zeitraum im Rahmen der engeren Familie stellt keinen Grund für die Herausnahme des Kindes aus dieser Familie dar. Soweit das Jugendamt darauf abgestellt hat, das Kind sei "abgeparkt" gewesen und die Mutter habe sich zuwenig um das Kind gekümmert, ist es offensichtlich, dass die Unterbringung in einer Pflegefamilie nicht dazu dienen konnte, das Verhältnis von Mutter und Kind zu verbessern, soweit es einer Verbesserung bedurfte.

Der Verweis darauf, die Familie der Kindesmutter sei amtsbekannt, gibt ebenfalls keine Begründung für die Entziehung des Sorgerechts oder die Inobhutnahme ab. Dass die Kindesmutter ihrerseits in früherer Zeit Schwierigkeiten mit ihrem Elternhaus hatte und von dort mehrfach weggelaufen ist, lässt keinen Schluss darauf zu, wie es L... im Haushalt seiner Großmutter gegangen ist. Dass er nicht ordentlich betreut wurde, hat niemand festgestellt. Der Umstand, dass die Familie der Großmutter in der Vergangenheit aus verschiedenen Gründen staatliche Hilfen - auch bei der Erziehung eigener Kinder - in Anspruch genommen hat, kann ebenfalls nicht als Begründung für die Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter herhalten.

Soweit die Großmutter L...s dem Alkohol zuspricht, sind dazu vom Jugendamt keine belastbaren Tatsachen mitgeteilt worden. Insbesondere fehlt es auch insoweit wieder an der Darstellung konkreter Umstände, und zwar im Zeitpunkt der Betreuung L...s durch seine Großmutter. Allein die Kindesmutter hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat freimütig darüber berichtet, dass beide Eltern in der Vergangenheit - und ihr Vater noch heute - Alkoholmissbrauch betrieben haben. Sie hat jedoch auch angegeben, ihre Mutter trinke seit L...s Geburt nur noch gelegentlich und nie während der Betreuung des Kindes. Ihr Vater sei zwar Alkoholiker, er schließe sich jedoch während des Alkoholmissbrauchs in seinem Zimmer ein und werde nicht gewalttätig. Soweit er früher die Mutter geschlagen habe, komme dies heute nicht mehr vor. Diese Umstände erwecken zwar durchaus Besorgnis im Hinblick auf die Betreuung eines Kleinkindes und geben hinreichenden Anlass für das Jugendamt zu verstärkten Kontrollen und dem Angebot von Hilfen. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, ohne das Angebot solcher Hilfen oder der Prüfung sonstiger Maßnahmen das Kind der Familie zu entziehen, soweit keine Beeinträchtigungen für das Kind festgestellt werden können.

Es stand auch nicht zu befürchten, dass sich die Großmutter des Kindes weigern würde, dieses weiter zu versorgen. Vielmehr haben die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes erklärt, die Großmutter sei dazu bereit gewesen, sie habe allerdings "ihre Unzufriedenheit mit der Tochter zum Ausdruck gebracht". Diese Unzufriedenheit bezog sich wohl darauf, dass nach Angaben der Großmutter des Kindes die Kindesmutter keinerlei finanzielle Unterstützung für die Betreuung des Kindes leistete. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unmittelbare Gefahr für das Wohl des Kindes bestand.

Jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt können die Lebensumstände der Großeltern mütterlicherseits keinen Anlass bieten, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen. Diese hat vielmehr erkannt, dass sie auf Grund ihrer eigenen Situation, in der sie eine konkrete Lebensperspektive nicht entwickeln konnte, ihrem Sohn am besten dient, indem sie diesen der Fürsorge seines Vaters auch weiterhin anvertraut. Die Kindesmutter hat ausdrücklich erklärt, ihrem Sohn gehe es in seiner gegenwärtigen Lebenssituation gut und diese solle nicht verändert werden. Der Lebensmittelpunkt solle beim Kindesvater bleiben. Damit hat sich die Kindesmutter verantwortungsvoll und situationsbezogen fürsorglich für ihr Kind gezeigt. Da sie bereit ist, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht - wenn es ihr wieder zugesprochen wird - verantwortungsbewusst dahin auszuüben, dass sie die tatsächliche Obsorge des Kindesvaters akzeptiert, besteht kein Anlass, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht (weiterhin) zu entziehen. Die Kindesmutter ist dann zwar rechtlich nicht gehindert, sich in Zukunft anders zu entscheiden. Diese abstrakte Möglichkeit kann jedoch derzeit keine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begründen. Die Kindesmutter wird in unmittelbarer Zukunft unter Beweis zu stellen haben, dass sie mit dem ihr weiterhin zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrecht verantwortungsbewusst umgeht. Das Jugendamt ist auch weiterhin gehalten, die Lebenssituation L...s laufend zu überwachen und bei Anzeichen von Gefahren gegebenenfalls erneut einzugreifen. Der Kindesmutter könnte das Aufenthaltsbestimmungsrecht dann entzogen werden, wenn sie beabsichtigte, L... zu sich zu nehmen, ohne dass sie dafür die äußeren Bedingungen und die persönliche Zuverlässigkeit bieten kann. Dies wäre jedoch erst in dem Zeitpunkt zu überprüfen, wenn sie eine solche Entscheidung treffen sollte. Dem Kindesvater steht dann auch die Möglichkeit offen, eine Verbleibensanordnung zu beantragen, die als milderes Mittel im Sinne des § 1666 a BGB einer Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht vorginge (vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2008, 492; KG, FamRZ 2005, 1923).

Soweit die Kindesmutter eingestanden hat, in früherer Zeit und auch während der Phase der Trennung vom Kindesvater Drogen genommen zu haben, kann eine Abhängigkeit der Kindesmutter keinesfalls festgestellt werden. Ihre Anhörung vor dem Senat hat auch zumindest glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie sich in ihrer jetzigen Partnerschaft wiederum stabilisiert hat und seit einiger Zeit keine Drogen mehr konsumiert. Dass sie praktisch keinen Alkohol trinkt, hat sie gut nachvollziehbar und ebenfalls glaubhaft angegeben. Zugute zu halten ist ihr, dass sie trotz ihrer offenbar noch recht ungefestigten Persönlichkeit ihr Kind nicht etwa unversorgt zurückgelassen hat, sondern trotz ihrer Abwesenheit für seine Betreuung gesorgt hat. Der Senat hat auch keinen Anlass, ihrer Beteuerung nicht zu glauben, dass sie sich telefonisch regelmäßig nach dem Wohlergehen L...s erkundigt habe. Insgesamt hat der Senat zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter selbst noch in der Entwicklung zum Erwachsenen begriffen ist und ihren Weg im Leben noch nicht gefunden hat. Insbesondere erscheint ihre Zukunftsplanung noch äußerst diffus und wenig realitätsnah. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben werden muss, während der Betreuung des Kindes durch den Kindesvater an sich zu arbeiten und - soweit Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit vorhanden sind - diese weiter abzubauen. Dass die Kindesmutter insoweit auf einem guten Weg ist, belegen die Umgangskontakte mit ihrem Sohn, die durchweg von den Beteiligten als positiv eingeschätzt werden. Zwar ist die Kindesmutter wohl noch etwas unzuverlässig, was die Einhaltung von Terminen angeht, sie kümmert sich um ihr Kind jedoch zuverlässig und ist auch immerhin in der Lage, die notwendigen Absprachen mit dem Kindesvater, den Umgang betreffend, zu regeln. Mit ihrer Einsicht darin, dass L... in der Betreuung durch seinen Vater derzeit gut aufgehoben ist, hat die Kindesmutter auch eine Einsicht gezeigt, die angesichts der Umstände der Trennung von ihrem Kind immerhin eine nicht unerhebliche Reife voraussetzt und Verantwortungsbewusstsein zeigt. Es kann daher keinesfalls heute schon ausgeschlossen werden, dass sie während der Dauer der Betreuung ihres Kindes durch den Kindesvater an Reife und Erziehungsfähigkeit gewinnt. In einem derartigen Fall ist die Entziehung des Sorgerechts als unverhältnismäßig anzusehen und unzulässig (BVerFG, FamRZ 2008, 492).

Die Kindeseltern haben zwar in ihrem persönlichen Umgang immer noch Probleme, insbesondere weist der Kindesvater zu Recht darauf hin, dass die gewisse Unzuverlässigkeit der Kindesmutter Absprachen problematisch erscheinen lässt. Da die Kindeseltern aber jedenfalls inzwischen sowohl miteinander als auch mit der Situation und den Umgängen recht gut umgehen können, besteht kein Anlass zu erheblichen Zweifeln, was die grundsätzliche Betreuungsfähigkeit der Kindesmutter in Bezug auf L... angeht. Die persönliche Fürsorge für ihr Kind kann sie deshalb im Rahmen der durchzuführenden Umgänge durchaus ausüben.

Was die Vermögenssorge angeht, so bestehen allerdings erhebliche Bedenken, weil die Kindesmutter bereits ihre eigenen Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maß ordnen kann. Nicht umsonst unterliegt die Kindesmutter einer Betreuung in eigenen Vermögensangelegenheiten. Die Schilderung ihrer Einkommensverhältnisse, Schulden und Perspektiven lässt den deutlichen Schluss darauf zu, dass die Kindesmutter derzeit nicht in der Lage ist, ihre eigenen finanziellen Belange vernünftig zu regeln. Andererseits sind Vermögensbelange des Kindes L... in absehbarer Zeit nicht besonders regelungsbedürftig. Vermögen ist nicht vorhanden. Das Kindergeld bezieht der Kindesvater. Solange nicht tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es nicht zu einverständlichen Regelungen zwischen den Kindeseltern kommen kann, wenn solche notwendig sein sollten, besteht keine Gefahr für das Vermögen des Kindes. Bevorstehende Pflichtverletzungen sind nicht unmittelbar zu befürchten. Deshalb besteht derzeit kein Anlass zur Entziehung der Vermögenssorge.

Auch was die Gesundheitssorge angeht, ist nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter nicht bereit wäre, zum Wohle ihres Sohnes zu handeln. Insofern liegen ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung des gesunden Kindes vor.

Auch die Notwendigkeiten einer Umgangsregelung bieten keinen Anlass zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts. Soweit Probleme im Hinblick auf den eigenen Umgang der Kindesmutter mit dem Kind entstanden sind, beruhen diese offenbar ganz wesentlich auf der Art der Gestaltung des Umgangs, welcher der Kindesmutter gewährt worden ist. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen war nach der Inobhutnahme des Kindes zunächst kein Umgang mit der Kindesmutter gewährt worden und später nur in recht großen Abständen. Zudem ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich ein begleiteter Umgang gewährt worden. Dass zu befürchten war, L... würde bei seiner Mutter Gefahren für sein leibliches oder seelisches Wohl ausgesetzt, ist nicht feststellbar. Jedenfalls aber hat die konkrete Durchführung der Umgänge, insbesondere durch ständiges Filmen der Umgangssituation, dazu beigetragen, diese für die Kindesmutter unerträglich zu gestalten. Sie hat nachdrücklich geschildert, dass das Gefühl, ständig von der Kamera beobachtet zu werden, sie im Umgang mit ihrem Kind nachhaltig gestört hat. Außerdem hat sie Anstoß daran genommen, dass sie bei den Umgängen L... nicht mit nach draußen nehmen sollte, und dass anderen Personen der Zugang zum Kind verwehrt wurde. Diese Einschränkungen des Rechtes der Kindesmutter auf unbeschwerten Umgang mit ihrem Kind sind - gemessen an der Persönlichkeit der Kindesmutter - in der Tat geeignet gewesen, den Umgang erheblich zu belasten. Mag auch die Absicht nachvollziehbar gewesen sein, der Kindesmutter Hilfen für den Umgang mit dem Kind zu geben und Anregungen zur Verbesserung ihrer Erziehungsmethoden, so ist doch erklärlich, dass sich die Kindesmutter eingeschränkt, gegängelt und unwohl fühlte, sodass sie mit ihrem Kind nicht frei umgehen konnte. Die Umgänge haben sich in der Folgezeit, soweit sie nicht mehr begleitet waren, auch deutlich positiver gestaltet, wie die Berichte des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin belegen. Will die Kindesmutter auch in Zukunft ihr Sorgerecht verantwortungsbewusst ausüben, so wird sie aber durch Inanspruchnahme geeigneter Hilfen unter Beweis stellen müssen, dass sie sich ihrer Verantwortung tatsächlich auch stellt. Ihr Verhalten in Bezug auf angebotene Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Erziehungsfähigkeit wird maßgeblich ins Gewicht fallen, wenn zu überprüfen ist, ob ihr das Sorgerecht belassen werden kann.

In Bezug auf zu regelnde Umgänge mit dem Kindesvater haben die Kindeseltern bei allen noch verbliebenen Schwierigkeiten doch gezeigt, dass sie mittlerweile im Interesse ihres Sohnes so miteinander umgehen können, dass sie diese Fragen allein oder unter Mithilfe des Jugendamtes bewältigen können. Der Senat sieht keinen Anlass, insoweit das Recht zur Umgangsregelung der Kindesmutter zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen. Sollte sich herausstellen, dass es dabei in Zukunft Schwierigkeiten gibt, wird auch diese Entscheidung zu überprüfen sein.

Was das Recht angeht, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, so steht nichts der Annahme entgegen, dass die Kindesmutter ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Kindesvater als tatsächlich betreuender Elternteil dieses Antragsrecht ausüben darf. Ein Grund dafür, der Kindesmutter das Recht zur Beantragung und Beendigung von Erziehungshilfen zu entziehen und auf einen Pfleger oder den Kindesvater zu übertragen, besteht daher derzeit ebenfalls nicht.

Da der Kindesmutter mithin das Sorgerecht in vollem Umfang zu belassen ist, kann dem Kindesvater dieses nicht übertragen werden. § 1680 Abs. 2 BGB greift nur ein, wenn der Kindesmutter, die das alleinige Sorgerecht innehatte, dieses ganz oder in Teilen entzogen worden ist. Dies führt, wie auch der Senat sieht, zu der misslichen Situation, dass der Kindesvater zwar für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen hat, weil dieses seinen ständigen Aufenthalt im Einverständnis mit der Kindermutter beim Kindesvater haben soll. Es wäre deshalb äußerst wünschenswert, dass sich die Kindesmutter dazu entschließen könnte, durch entsprechende Erklärung der Ausübung des gemeinschaftlichen Sorgerechts mit dem Kindesvater zuzustimmen. Eine Anordnung durch den Senat ist zwar nicht möglich, angesichts der Notwendigkeit, dass die Kindeseltern ohnehin zum Wohle ihres Kindes zusammenwirken müssen und den sich anschließenden tatsächlichen Auswirkungen liegt aber nichts näher, als diese gemeinschaftliche Erklärung abzugeben. Die Kindesmutter würde mit einer derartigen Erklärung eindrucksvoll unter Beweis stellen, dass sie sich ihrer Verantwortung für L... bewusst ist und in dessen Interesse zu handeln vermag. Der Senat kann daher nur dringend an die Kindesmutter appellieren, diese Erklärung, mit der sie keine Rechte aufgibt, sondern lediglich dem Vater ebenfalls Rechte einräumt, tatsächlich abzugeben. Für L... wäre dies in der jetzigen Situation sicherlich das Beste.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG hat der Senat nicht für angezeigt gehalten, im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 94 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2; 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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