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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 9 UF 53/08
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, BGB, FGG, GKG, KostO


Vorschriften:

ZPO §§ 517 ff.
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621e
RPflG § 11 Abs. 1
BGB § 1674
BGB § 1674 Abs. 1
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9
FGG § 64 Abs. 3
GKG § 21
KostO § 30 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 53/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für O... S..., geb. am ... 12.1990

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche als beisitzende Richter

am 21. Mai 2008

im schriftlichen Verfahren

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28.03.2008 - Az.: 53 F 310/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes. Die Kindeseltern sind geschieden. Ihnen steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Die Beteiligte zu 2. lebt in C..., der Beteiligte zu 1. ist in der Ukraine inhaftiert. Die betroffene Minderjährige hat am 07.09.2006 ein Kind entbunden. Zur wirksamen Anerkennung der Vaterschaft des Herrn A... A... für dieses Kind bedarf es der Zustimmung des Beteiligten zu 1.

Das Jugendamt hat unter dem 06.12.2007 angeregt, das Ruhen der elterlichen Sorge des Beteiligten zu 1. festzustellen. Dies hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.03.2008 abgelehnt. Gegen den am 04.04.2008 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 3. mit am 09.04.2008 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Akte ist durch Vorlage des Amtsgerichts am Montag, dem 05.05.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3. ist als befristete Beschwerde gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff. ZPO in Verb. mit § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Es handelt sich bei der Entscheidung gemäß § 1674 BGB um eine solche, die dem Rechtspfleger übertragen ist (§§ 43, 36 FGG i.V.m. §§ 3 Nr. 2a, 14 RPflG).

Die Feststellung gemäß § 1674 BGB bzw. deren Ablehnung ist eine Entscheidung, die urteilsähnlich ist und das Verfahren über das Sorgerecht des betreffenden Elternteils beendet. Es handelt sich demnach um eine dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung die elterliche Sorge für ein Kind betreffend und damit um eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Daher ist gegen die Entscheidung die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO das zutreffende Rechtsmittel (BGH, FamRZ 1999, 1648; Zöller/Philippi, 24. Auflage, § 621e Rz. 6 f; Dauner-Lieb/Wiedenlübbert, Anwaltkommentar BGB, § 1674, Rz. 6). Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist trotz der Einlegung beim Amtsgericht eingehalten worden, weil die Akte am letzten Tag der Frist dem Oberlandesgericht vorgelegt worden ist. Das Jugendamt ist gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 9; 64 Abs. 3 FGG beschwerdebefugt. Es hat als Behörde ein berechtigtes Interesse, zum Wohl des minderjährigen Kindes auf eine richtige Entscheidung hinzuwirken (Keidel/Kuntze/Weber, FGG, 14. A., § 64 Rz. 37d; Münchener Kommentar/Finger, BGB, 4. A., § 1674 Rz. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. A., § 1674 Rz. 20; BayObLG, FamRZ 1981, 595; KG, FamRZ 1982, 955).

Das Rechtsmittel ist insoweit begründet, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt. Das Amtsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die Inhaftierung des Beteiligten zu 1. in der Ukraine, die immerhin mindestens seit dem 19.09.2006 fortbesteht, geeignet sein kann, die tatsächliche Verhinderung an der Ausübung der Personensorge zu begründen. Voraussetzung für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ist lediglich eine längere tatsächliche Verhinderung an deren Ausübung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ruhensfall zumindest dann bestehen kann, wenn Strafhaft länger andauert (OLG Dresden, FamRZ 2003, 1038; OLG Naumburg, OLG-R 2002, 93; BayOblG, NJW 1975, 1082; Dauner-Lieb, a.a.O., Rz. 2). Der Grund für die Einschränkung liegt nicht allein in der Inhaftierung, sondern auch darin, dass bei der Verbüßung von Strafhaft - ggf. auch bei länger dauernder Untersuchungshaft, insbesondere im Ausland - die Kommunikationsmöglichkeiten, die unabdingbare Voraussetzung für die Möglichkeit der Ausübung des elterlichen Sorgerechts sind, nicht in ausreichendem Maße gegeben sind. Die Umstände sprechen dafür, dass ein derartiger Fall hier vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 2. tatsächlich über Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Beteiligten zu 1. verfügt. Wie es zu der nicht ausreichenden "Vollmacht" gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Eine Nachbesserung durch Erteilung einer ordnungsgemäßen Vollmacht ist offenbar nicht erreicht worden, was gegen den vom Amtsgericht angenommenen Einwirkungswillen und/oder die Einwirkungsmöglichkeit des Beteiligten zu 1. spricht.. Welchen Fragen insoweit nachzugehen ist, hat das Amtsgericht selbst erkannt, wie sich aus der Anfrage an das Jugendamt vom 06.02.2008 und dem Beschluss vom 28.04.2008 (der nicht hätte getroffen werden dürfen, weil eine Abhilfemöglichkeit nicht bestand) ergibt. Nicht erkannt hat das Amtsgericht allerdings, dass es nicht Aufgabe des Beteiligten zu 3. ist, die tatsächlichen Umstände aufzuklären. Vielmehr hat das Amtsgericht im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) die erforderlichen Nachforschungen anzustellen, Feststellungen selbst zu treffen und die Beteiligten sowie das betroffene Kind anzuhören (§§ 50a, 50b FGG). Dies wird nunmehr nachzuholen sein.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21GKG, die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 30 Abs. 2 KostO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621e Abs. 2; 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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