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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 9 UF 54/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 655
ZPO § 655 Abs. 5
ZPO § 655 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 648 Abs. 3
ZPO § 655 Abs. 6
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 54/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Unterhaltssache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf das als sofortige Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 27. März 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. März 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S die Richterin am Oberlandesgericht Su und den Richter am Amtsgericht G

am 18 Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.620 DM zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am 1985 geborenen Kindes N. Dessen gesetzlicher Vertreter hat mit Antrag vom 8. Februar 2001 im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Achtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts in Verbindung mit § 655 ZPO beantragt, die Urkunde des Jugendamtes des Landkreises S vom 20. April 1999 dahin abzuändern, dass die Anrechnung des Kindergeldanteiles ab Antragstellung entfällt. Der Abänderungsantrag wurde der Antragsgegnerin zur Kenntnis und Stellungnahme binnen drei Wochen mit Verfügung des Amtsgerichts vom 13. Februar 2001 übersandt. Am 14. März 2001 erließ das Amtsgericht antragsgemäß den abändernden Beschluss. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 23. März 2001 zugestellt. Am 27. März 2001 beantragte die Antragsgegnerin bei der Rechtsantragsstelle die Aufhebung des Beschlusses, da sie bereits am 20. Februar 2001 beim Jugendamt des Landkreises S eine Urkunde über die Abänderung des Unterhaltstitels errichtet habe.

Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, sie habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Februar 2001 zur Abänderung des Unterhaltstitels aufgefordert. Die Antragsgegnerin sei ihrer Aufforderung innerhalb der von ihr gesetzten Frist von 14 Tagen nicht nachgekommen. Erst danach habe sie am 8. Februar 2001 einen Antrag auf Abänderung der Unterhaltsurkunde im vereinfachten Verfahren gestellt.

II.

Die gemäß Art. 4 § 2 Gesetz zur Achtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts in Verbindung mit § 655 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Gemäß § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO kann die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde nur die in Abs. 3 des § 655 ZPO bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend machen. Eine derartige Einwendung stellt zwar die von der Antragsgegnerin behauptete Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens dar. Indes kann der Vortrag vorliegend nicht zu einer Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führen. Die Antragstellerin hat das vereinfachte Verfahren durch einen beim Amtsgericht am 8. Februar 2001 eingereichten Antrag eingeleitet.

Nach der Einleitung eines derartigen Verfahrens kann eine anderweitige Titelerrichtung - wie sie hier von der Antragsgegnerin mit der abändernden Jugendamtsurkunde vorgenommen wurde - nicht mehr zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führen, zumal auch der Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nur so lange berücksichtigt werden könnte, als noch kein Festsetzungsbeschluss ergangen ist, § 648 Abs. 3 in Verbindung mit § 655 Abs. 6 ZPO. Sinn des vereinfachten Verfahrens ist es dem Kind zu einem schnellen Unterhaltstitel zu verhelfen. Ein während des Verfahrens errichteter Jugendamtstitel kann der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens schon deshalb nicht entgegenstehen, weil der Pflichtige sonst die Möglichkeit hätte, das vereinfachte Verfahren jederzeit zu unterlaufen. Allerdings könnte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe haben, wenn dieser eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Jugendamtes S bereits erteilt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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