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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 9 UF 6/03
Rechtsgebiete: FGB-DDR, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

FGB-DDR § 13
FGB-DDR § 39
FGB-DDR § 40
FGB-DDR § 40 Abs. 1
FGB-DDR § 40 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1374
BGB § 1378
BGB § 1378 Abs. 1
BGB § 1384
ZPO § 114
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 6/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

am 31. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsgegner wird für das Berufungsverfahren insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er die Änderung des Urteils des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12. Dezember 2002, Az. 16 F 180/00, und Abweisung des Antrages auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 40 FGB-DDR in Höhe von 15.712,39 EUR (d.h. den über 16.457,61 EUR hinausgehenden Betrag) beantragt. Ihm wird insoweit Rechtsanwalt ... aus ... zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 8. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 16. Januar 2003 für das Berufungsverfahren notwendige Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner erwarb 1978 das Grundstück ... in M.... Dieses war mit einem sanierungsbedürftigen Haus ohne Bad, Toilette und Heizung und zwei Ställen bebaut, einem aus dem Jahr 1936 und einen um 1970. 1978 begannen die Parteien mit dem Umbau, der nahezu den gesamten Innenausbau beinhaltete. Am 23. Juni 1979 heirateten die Parteien. Mit einem Ehekredit über 30.000,- Mark friedeten die Parteien das Grundstück mit einem Wabenzaun ein und verputzten erhebliche Teile des Hauses innen und außen. An den Stall von 1970 wurden zwei Schuppen zur Viehhaltung angebaut. Der Vater des Antragsgegners und sein Onkel bauten 1982 aus Fertigbetonteilen einen großen Bungalow (Garage). Mit dem 1989 bewilligten Kredit in Höhe von 20.000 Mark finanzierten die Parteien die Aufstockung und Verbreiterung des Hauses um 3,25 m, den Einbau einer Forster-Etagenheizung und die Verlegung der Hauswasserversorgungs- und der Abwasserleitungen. Zudem erhielten alle Zimmer eine Holzdeckenverkleidung. Im Bad wurden die Wände und der Boden gefliest sowie eine Dusche und ein 80 l-Wasserboiler eingebaut. Die Fußböden der übrigen Räume erhielten einen PVC-Belag. Elf neue Fenster wurden eingesetzt und das Dach wurde mit Glasschlackematten zur Wärmedämmung ausgekleidet.

Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: Kurz vor der Eheschließung wurde am 22. März 1979 S... B... geboren. Am 8. Oktober 1984 folgte die Geburt von K... B.... Die Tochter A... B... wurde am 16. Dezember 1987 geboren. Die Kinder haben zu keinem Zeitpunkt die Krippe oder den Kindergarten besucht.

Am 3. Oktober 1990 bestanden für das Haus Verbindlichkeiten in Höhe von 16.246,83 DM. Am 15. Juni 2000 lagen diese bei zumindest 40.147,37 DM. Nach dem 3. Oktober 1990 wurden in dem Wohnhaus eine neue Heizung, drei neue Fenster mit Rolläden eingebaut, der Gas- und Wasseranschluss verlegt und die Außenanlagen errichtet. Wie zuvor wurden die Kredite vom Arbeitseinkommen des Antragsgegners bedient.

Im Rahmen des seit dem 15. Juni 2000 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda rechtshängigen Scheidungsverfahren hat die Antragstellerin im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR sowie des Zugewinns nach § 1378 BGB geltend gemacht. Nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 17. Juni 2000 auf der ersten Stufe hat sie durch Vorlage eines Privatgutachtens der Sachverständigen ... H... zu den Verkehrswerten des Grundstückes bei Heirat, im Zeitpunkt der Wiedervereinigung und bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 50 - 110 d. Beiakte) die für den Vermögensausgleich maßgeblichen Berechnungsgrundlagen dargelegt. Das Amtsgericht hat über die Verkehrswerte des Grundstückes zu diesen Zeitpunkten Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. ... H... und dessen mündlicher Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 11. Mai 2002 (Bl. 122 - 200 d. Beiakte) sowie das Sitzungsprotokoll vom 25. November 2003 Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr nach § 40 FGB-DDR der hälftige Grundstückswert am 3. Oktober 1990 nach Abzug der Verbindlichkeiten zustehe, da sie sich an den Bauarbeiten tatkräftig beteiligt, die Kinder zur Welt gebracht und aufgezogen und den Haushalt geführt habe.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Ausgleich in Höhe von 32.170,- EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem Verkehrswert am 15. Juni 2000 müsse ein weiterer Kredit in Höhe von 1.500,- DM berücksichtigt werden, da dieser für den Erwerb des Gasherdes am 6. Mai 1998 aufgenommen worden sei.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Urteil vom 12. Dezember 2002 in Bezug auf die Vermögensauseinandersetzung nach § 40 FGB-DDR zur Zahlung von 32.170,- EUR verurteilt. Die Antragstellerin könne den hälftigen Wert des Grundstückes abzüglich den Verbindlichkeiten und dem Wert in Zeitpunkt der Eheschließung verlangen. Dies seien 62.926,59 DM und mithin 23.170,- EUR. Die Leistungen der Antragstellerin lägen vornehmlich darin, dass sie die Baumaterialien herangeschafft habe. Einen weitergehenden Zugewinn für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 hat das Amtsgericht verneint.

Der Antragsgegner hat gegen das Urteil hinsichtlich des Ausgleichsanspruches nach § 40 FGB-DDR Berufung eingelegt. Das Amtsgericht habe sein doppeltes Ermessen bei § 40 FGB-DDR verkannt. Die wesentliche Vermögenssteigerung beim Grund und Boden sei politisch bedingt und nicht auf eine Leistung der Antragstellerin zurückzuführen. Die Entscheidung sei auch treuwidrig, da aufgrund der Einheitlichkeit der Ehezeit eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei: mangels Zugewinn könne auch kein Ausgleich für die Zeit bis zur Wiedervereinigung stattfinden. Zumindest sei das Anfangsvermögen auch beim Anspruch aus § 40 FGB-DDR zu indexieren. Die amtsgerichtliche Entscheidung beruhe schließlich auf einer falschen Tatsachengrundlage, da niemand behauptet habe, dass die Antragstellerin Baumaterialien herangeschafft habe. Sie habe die Kinder auch nicht betreut, sondern vielmehr vernachlässigt. Er rügt das zweitinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin als verspätet und behauptet, dass er die Fütterung der gehaltenen Tiere vor und nach der Arbeit übernommen habe. Die Kinder hätten den Haushalt geführt und auf ihre Mutter aufgepasst, wenn er arbeiten gewesen sei. Der Nebenjob der Antragstellerin habe sich darauf beschränkt, dass sie einmal im Jahr für 14 Tage die Post ausgetragen und zwei Personen täglich mit einer Mahlzeit versorgt habe. Die Einnahmen habe die Antragstellerin in Alkohol umgesetzt. Die nicht von Fremdfirmen übernommenen Bauarbeiten hätten ausschließlich er, sein Vater und sein Onkel ausgeführt. Er habe die behördlichen Genehmigungen eingeholt und sich um Behördenangelegenheiten gekümmert.

Er behauptet zudem zahlreiche Verfehlungen der Antragstellerin gegenüber infolge übermäßigen Alkoholkonsums wie beispielsweise die Zerstörung von Möbeln sowie Beschimpfungen und Körperverletzungen ihm gegenüber. Schließlich könne er die Zahlung nicht ohne eigene Existenzgefährdung erbringen.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des am 12. Dezember 2002 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bad Liebenwerda, Az.: 16 F 180/00, den Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleiches bzw. eines Ausgleiches gemäß § 40 FGB-DDR abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass sie durch Nebenjobs (Austragen von Zeitungen, Reinigungskraft, Postvertretung und Verteilen von Essen für die Volkssolidarität) und Hausarbeit, wie dem Halten von Schweinen, Bullen, Gänsen und Enten finanziell zum Familienunterhalt beigetragen habe. Bei den Bauarbeiten habe sie Steine getragen, Erde bewegt, Schutt beladen und einen Mischer gefahren und sämtliche Behördengänge und Verhandlungen geführt, die bis zum Ministerium für die Zuteilung der Heizung angefallen seien. Schließlich habe sie die Bauarbeiter versorgt und mit den Baufirmen verhandelt.

Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

1.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz vom 8. Januar 2003 war mangels weitergehender Erfolgsaussichten der Berufung teilweise zurückzuweisen.

Gemäß § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt, wie die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung ist nur im tenorierten Umfang gegeben. Der Antragsgegner kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Reduzierung des Ausgleichsanspruches nach § 40 FGB-DDR auf 16.457,61 EUR verlangen.

Der begehrte Zahlungsanspruch kann sich ausschließlich aus § 40 FGB-DDR ergeben, da der Beklagte das Grundstück vor der Ehe erworben hat und es mithin nicht nach § 13 FGB-DDR in die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Eheleute fiel. § 40 FGB-DDR ist auch neben den Vorschriften des Zugewinns (§§ 1373 ff BGB) anwendbar und kann einen Wertausgleich für die Ehezeit bis zum 2. Oktober 1990 begründen. Zwar sind für die Ermittlung des hälftigen Vermögenswertes nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB-DDR grundsätzlich die Verhältnisse bei der Rechtskraft des Scheidungsausspruches maßgebend. Der Anspruch nach § 40 FGB-DDR entsteht kraft Gesetzes mit der Scheidung der Ehe (BGH, FamRZ 1993, 1048; KG, FamRZ 1992, 566). Da der mit der Wiedervereinigung kraft Gesetzes eingetretene Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedoch nicht zurückwirkt, muss entsprechend Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB, um eine Benachteiligung desjenigen Ehegatten auszuschließen, der durch die Mitarbeit das Alleineigentum des anderen Ehegatten gefördert hat, § 40 FGB-DDR zur Abwicklung des DDR-Güterstandes bis zum 3. Oktober 1990 herangezogen werden. Es handelt sich bei dem Anspruch aus § 40 FGB-DDR um einen schuldrechtlichen Anspruch, der neben dem Zugewinn gesondert geltend gemacht werden kann (BGH, FamRZ 1999, 1197, 1198; BGH, FamRZ 1993, 1048, 1050; OLG Naumburg, OLG- NL 2003, 14 ; OLG Dresden, FamRZ 2001, 761, 762; OLG Dresden, FamRZ 2000, 885, 886; OLG Rostock, FamRZ 1999, 1074, 1075; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 670; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1177; OLG Brandenburg, OLG-NL 2003, 16, 17; Götsche, Die Anwendung der §§ 39, 40 FGB-DDR bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall, FamRB 2003, 189, 190 f). Dem steht nicht entgegen, dass Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB ausdrücklich nur auf § 39 FGB-DDR und nicht § 40 FGB-DDR verweist und die Eheleute die Möglichkeit hatten, durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Kreisgericht die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiter für anwendbar zu erklären (so Thüringer-OLG, FamRZ 1997, 1014). Aufgrund der fehlenden Rückwirkung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wäre die Vermögensauseinandersetzung lückenhaft.

Der Ausgleich nach § 40 FGB-DDR ist statthaft, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner wesentlich zur Vergrößerung oder zur Erhaltung dieses Vermögens beigetragen hat (Scholz/Stein-Uecker, Praxishandbuch Familienrecht, Heft P, Rn. 124, S. 46). Fehlerhaft ist das Amtsgericht vom Heranschaffen der Baumaterialien durch die Antragstellerin ausgegangen. Die Parteien haben dies nicht dargelegt. Von einem wesentlichen Beitrag der Antragstellerin ist dennoch trotz Fehlen genauer Angaben zu den von ihr übernommenen Aufgaben auszugehen. Der schuldrechtliche Anspruch nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR setzt zwar grundsätzlich einen besonderen Beitrag zur Mehrung oder Erhaltung des Vermögens voraus. Der Beitrag kann jedoch in der Gestalt der Haushaltsführung und Kindererziehung liegen. Es genügt, wenn während der durchgeführten Umbau- und Ausbauarbeiten der andere Ehegatte allein den Haushalt geführt, ein Kind geboren und betreut und die Bauhelfer verpflegt hat (OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 14, 15; Götsche, a.a.O., FamRB 2003 ff, 256). Nicht verlangt wird, dass durch eine tatsächliche Mitwirkung an den Bauarbeiten unmittelbar zur Wertsteigerung beigetragen oder Geldbeträge zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt wurden. Übernimmt die Ehefrau alle häuslichen und familiären Verpflichtungen, entlastet sie den ausgleichspflichtigen Ehemann während der Bauarbeiten und trägt dadurch indirekt zur Erhaltung des Vermögens bei (BGH, FamRZ 1999, 1197; 1993, 1048, 1050; Brandenburgisches OLG, FamRZ 1996, 670; OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 14, 15; OLG Naumburg vom 15.02.2001, Az. 3 WF 19/01, zitiert nach juris; OLG Rostock, FamRZ 1999, 1174, 1175; LSK zum Familienrecht, Hülsmann, Vor § 1363 BGB, LS 8.1; Götsche, a.a.O., FamRB 2003, 256 ff, m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Ehemann voll berufstätig war und sich an den Bauarbeiten neben der Berufstätigkeit selbst beteiligt hat. Es entspricht insoweit der Lebenserfahrung, dass der Ehegatte die Haushaltsführung und die Betreuungsleistungen für die gemeinsamen Kleinkinder erbracht und die Bauhelfer mit Speisen und Getränken versorgt hat.

Wenn daher über den Wertzuwachs hinaus auch Leistungen bei der Werterhaltung berücksichtigt werden, so gebietet es die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, dass bei der Bemessung des Anteils des ausgleichsberechtigten Ehegatten der Bezug zu dessen Leistungen während der Ehe gewahrt bleibt und nicht etwa die Höchstgrenze des Gesetzes schematisch ausgeschöpft wird. Es bedarf daher grundsätzlich stets konkreter Feststellungen, in welcher Weise und in welchem Umfang der Ehegatte zur Erhaltung des Vermögens des anderen beigetragen hat (BGH, FamRZ 1993,1048, 1050). Da sich aufgrund des Zeitablaufs der tatsächliche Werterhaltungsbeitrag jedoch vielfach nicht mehr exakt quantifizieren lässt (OLG Brandenburg, OLG-NL 2003, 16, 17; OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 14, 15; OLG Dresden, FamRZ 2001, 761, 762), können detaillierte Darlegungen zu den einzelnen Handlungen nicht verlangt werden. Steht in diesen Fällen fest, dass die Gebäude ohne Sanierung einen geringeren Gebäudewert hätten, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Bemessung der Quote im Rahmen des richterlichen Ermessens davon auszugehen, dass beide Ehegatten einen vergleichbaren Beitrag zur Vermögenserhaltung geleistet haben. Der auf die Hälfte des am 3. Oktober 1990 vorhandenen Vermögenswertes beschränkte Ausgleichsbetrag ist daher beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen zuzurechnen, so dass sich der Anteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten grundsätzlich auf 25 % beläuft. Eine entsprechende Verminderung des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages ist in aller Regel angemessen, wenn eine Wertsteigerung oder -erhaltung von den Eheleuten arbeitsteilig erreicht worden ist (OLG Brandenburg, OLG-NL 2003, 16, 18; Götsche, a.a.O., FamRB 2003, 256 ff, m.w. Hinweisen). Auf die Verspätungsrüge kommt es mithin nicht an.

Der Antragsgegner hat demgegenüber nicht hinreichend dargelegt, dass der Anteil der Antragstellerin an der Vermögenserhaltung nicht als gleichwertig anzusehen ist. Sein Hinweis auf den übermäßigen Alkoholgenuss der Antragstellerin und die Ausfallerscheinungen genügt nicht. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang diese auftraten und eine Kinderbetreuung und Haushaltsführung ausgeschlossen war. Dies gilt um so mehr, als sowohl bei den das Grundstück insgesamt umgestaltenden Bauarbeiten in den Jahren 1978/1979 und 1989/1990 stets Kleinkinder zu versorgen waren. Eine Eigenversorgung dieser erscheint im Hinblick auf ihr damaliges Alter ausgeschlossen. Gerade der Umfang der Bauarbeiten, die teilweise durch den Antragsgegner und seinen Verwandten ausgeführt worden sind, spricht schließlich dagegen, dass der Antragsgegner neben der Berufstätigkeit und seiner Mithilfe den Haushalt geführt und die Kleinkinder betreut hat.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann die Ehezeit aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Güterstände bei der Vermögensauseinandersetzung auch nicht als einheitlicher Zeitraum bewertet werden, so dass beim Fehlen eines Zugewinns auch der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR ausgeschlossen ist. Der Anspruch aus § 40 FGB-DDR ist ein selbständiger Anspruch neben Zugewinn gemäß § 1378 BGB (BGH, FamRZ 2002, 1097, 1099), der aus der Abwicklung des mit dem Beitritt beendeten Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zum Stichtag 3. Oktober 1990 folgt (BGH, FamRZ 2002, 1097, 1098; BGH, FamRZ 1999, 1197, 1198; Stein/Scholz-Uecker, Heft P, Rn. 127). Mangels Fortgeltungserklärung eines oder beider Ehegatten nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB wurde der bisherige Güterstand der Parteien mit Wirkung ab dem 3. Oktober 1990 in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt. Der Ausgleichsanspruch ist daher wertmäßig auf den am 3. Oktober 1990 begrenzt, um eine Überschneidung mit der Teilhabe an den Wertsteigerungen des Vermögens des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich auszuschließen (BGH, FamRZ 2002, 1097 mit Besprechung Wever FamRB 2002, 297; 1999, 1197, 1199; OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 14, 15; OLG Dresden, FamRZ 2001, 761, 762; Götsche, a.a.O., FamRB 2003, 256 ff, m.w.N.). Soweit daneben der Zugewinn beansprucht wird, beschränkt sich dieser Anspruch auf die Abwicklung des durch die Scheidung beendeten neuen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, der mangels Rückwirkung erst am 3. Oktober 1990 eintrat.

Ausgehend von einem Verkehrswert des Grundstückes von 145.000,- DM am 3. Oktober 1990 verbleibt nach Abzug der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 16.246,83 DM ein Vermögenswert von 128.753,17 DM. Der vom Sachverständigen nachvollziehbare und anhand der üblichen Bewertungsmethoden ermittelte Verkehrswert deckt sich zudem nahezu mit den Berechnungen im Privatgutachten. Abweichend vom Amtsgericht kann jedoch der Verkehrswert im Zeitpunkt der Hochzeit am 23. Juni 1979 nicht in Abzug gebracht werden, da sich die Höchstgrenze des Anspruches nach § 40 FGB-DDR auf die Hälfte des im maßgeblichen Zeitpunktes vorhandenen Vermögens bezieht und daher - anders als beim Zugewinn - keine Vermögensdifferenz zu ermitteln ist. Daher entfällt auch eine Indexierung des Anfangsvermögens (vgl. OLG Naumburg, vom 15. Februar 2001, Az. 3 WF 19/01, zitiert nach juris). Anhand der gutachterlich ermittelten Werte für den Grund und Boden und die bestehenden Gebäude ist zugleich erkennbar, dass die mit der Wiedervereinigung eingetretene Werterhöhung nicht ausschließlich auf die Grundstückspreise zurückzuführen ist. Das Verhältnis zwischen den Gebäudewerten und dem Bodenwert im Zeitpunkt der Hochzeit und am 3. Oktober 1990 ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Ausgleichsanspruch daher nicht ausschließlich auf die positive Entwicklung der Bodenpreise zurückzuführen.

Der Anteil der Antragstellerin von 25 % beläuft sich somit auf 32.188,29 DM, dem 16.457,61 EUR entsprechen.

Der Anspruch mindert sich auch nicht um einen Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in der entgegengesetzten Richtung. Einen Zugewinn hat das Amtsgericht zutreffend verneint. Die Ausgleichszahlung nach § 40 FGB-DDR ist zwar demjenigen Ehegatten als Anfangsvermögen gemäß § 1374 BGB per 3. Oktober 1990 zuzurechnen, welche den Vermögenswert erhalten würde (BGH, FamRZ 1999, 1197, 1198 f; OLG Brandenburg, OLG-NL 2003, 16, 18; OLG Naumburg, vom 4.2.2000, Az.: 3 WF 9/00 zitiert nach juris.) Da das nach § 1384 BGB maßgebliche Endvermögen der Antragstellerin den Ausgleichsanspruch jedenfalls nicht übersteigt, hat die Antragstellerin keinen Zugewinn erwirtschaftet.

Da aufgrund der höheren Verbindlichkeiten am 15. Juni 2000 auch beim Antragsgegner kein Zugewinn vorliegt, kommt es auf das Bestehen der weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von 1.500,- DM und die genaue Höhe des Verkehrwertes des Grundstückes nicht an.

2.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin beruht auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 1 GKG, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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