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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 9 UF 68/07
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG, SGB VI, BeamtVG, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2
SGB VI § 101 Abs. 3
BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 2
VAHRG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Beschluss vom 30. April 2007 wird aufgehoben. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich bleibt ausgesetzt.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in vollem Umfang Erfolg. Das Amtsgericht hat unzutreffend den Versorgungsausgleich bereits jetzt durchgeführt.

Insoweit ist zu beachten, dass die Antragstellerin an angleichungsdynamischen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 246,08 EUR (= 481,30 DM; vgl. Bl. 21 VA-Heft) und der Antragsgegner an angleichungsdynamischen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 183,11 EUR sowie an nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 6,44 EUR (vgl. Bl. 88 R VA-Heft) während der Ehezeit (1. September 1986 bis 30. November 1998) erworben haben, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. Da insoweit einerseits die angleichungsdynamischen Anrechte der Antragstellerin, andererseits aber die nichtangleichungsdynamischen Anrechte des Antragsgegners überwiegen, ist der Versorgungsausgleich nur dann durchzuführen, wenn der so genannte Leistungsfall vorliegt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG. Hier ist erkennbar die Antragstellerin ausgleichspflichtig, wie das Amtsgericht im Übrigen auch zutreffend durch Anwendung des Angleichungsfaktors errechnet hat. Zwar ist die Antragsstellerin Rentenbezieherin, gleichwohl ist der Leistungsfall aber nicht gegeben, da sie das Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 SGB VI schützt. Bezieht der Ausgleichsverpflichtete eine Leistung der Altersversorgung und ist diese aufgrund des Rentnerprivileges des § 101 Abs. 3 SGBVI, des Pensionärsprivileges nach § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG, des Unterhaltsprivileges nach § 5 VAHRG oder nach den maßgebenden Vorschriften des Versorgungssystems (noch) nicht zu kürzen, liegt keine tatsächliche Auswirkung vor (OLG Naumburg FamRZ 2003, 40 (Ls); Brandenburgisches OLG FamRZ 1998, 1441 m. Anm. Kemnade; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1362; Rotax/Vogel Teil 10 Rn. 1191, 1195; AnwK-BGB/Rehbein§ 2 VAÜG Rn. 10; Hoppenz/Triebs§ 2 VAÜG Rn. 8; Götsche, jurisPR-FamR 17/2006 Anm. 3.).

Es kommt somit allein darauf an, ob der ausgleichsberechtigte Antragsgegner Rentenbezieher ist. Dies ist aber - jedenfalls derzeit - nicht der Fall. Soweit er vormals eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, wird diese seit September 2006 mangels Weiterbewilligung nicht mehr gezahlt (vgl. auch Bl. 140 VA-Heft). Dass das Rentenverfahren aufgrund von Rechtsmitteln des Antragsgegners noch nicht abgeschlossen ist, spielt keine Rolle, da es für die Frage der tatsächlichen Auswirkung i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auf den tatsächlichen Bezug der Rente ankommt.

Daher ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG zwingend auszusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 21 GKG, die Entscheidung zum Beschwerdewert auf § 49 GKG.

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