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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 9 UF 77/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAÜG


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 301 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 628
ZPO § 628 Satz 1 Ziff. 4
BGB § 1579 Ziff. 7
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 UF 77/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.12.2006

Verkündet am 14.12.2006

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Schollbach und den Richter am Oberlandesgericht Götsche als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 22. März 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

2. Das Amtsgericht Neuruppin hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

3. Der Berufungswert beträgt 7.635,51 € (Ehesache 2.931,51 €; Unterhalt 4.704,00 €).

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren.

Die Parteien haben am 18. März 1966 die Ehe geschlossen. Die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen vier Kinder sind mittlerweile allesamt volljährig. Zum 11. August 2002 mit dem Auszug der Antragstellerin aus der im gemeinsamen Miteigentum stehenden Ehewohnung trennten sich die Eheleute endgültig.

Bereits in 1995 hatten sich die Eheleute getrennt, die Antragstellerin war zu ihrem Lebensgefährten Herrn F... gezogen. Im Frühjahr 1997 wurde die eheliche Lebensgemeinschaft erneut aufgenommen. Nach der Trennung in 2002 zog die Antragstellerin erneut zu Herrn F..., mit dem sie spätestens seit Anfang des Jahres 2003 einen gemeinsamen Haushalt führt. In diesem Haushalt lebt auch der Sohn des Herrn F....

Die am 17. März 1948 geborene Antragstellerin ist seit 1995 nicht mehr erwerbstätig. Sie leidet unter gesundheitlichen Problemen, deren Umfang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Von ihr in 1997 und 2005 gestellte Anträge wegen des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurden abgelehnt.

Der am 9. Februar 1942 geborene Antragsgegner ist von Beruf Landwirt. Spätestens seit Februar 2005 ist er nichtselbstständig tätig.

Die Eheleute waren je zur Hälfte Miteigentümer eines mit einem Haus bebauten Wohngrundstückes, welches als vormalige Ehewohnung diente. Dieses Grundvermögen übertrugen sie Anfang des Jahres 2005 auf eines ihrer Kinder und erzielten daraus einen Erlös. Der Antragsgegner wohnt dort seither zur Miete; ob er einen Mietzins tatsächlich zahlt, ist zwischen den Parteien streitig.

Beide Eheleute begehren die Scheidung. Darüber hinaus streiten sie zu den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich.

Hinsichtlich der Folgesache Ehegattenunterhalt hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 392 € zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich hat die Antragstellerin im Wege der Stufenklage beantragt, den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Vermögen sowie zur Zahlung eines sich daraus ergebenden Zugewinnausgleiches zu verurteilen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, soweit er den Betrag von 1.212,26 € übersteigt; ferner hat er einen insoweit eigenen Auskunftsantrag im Wege der Widerklage verfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2006 hat der Antragsgegner die Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens begehrt; dem hat die Antragstellerin widersprochen.

Mit dem am 22. März 2006 verkündeten Scheidungsverbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich ausgesetzt und die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgewiesen. Zugleich hat das Amtsgericht mit weiterem, am 22. März 2006 verkündetem Beschluss das Zugewinnausgleichsverfahren vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie im Wesentlichen die unzulässige Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens vom Scheidungsverbund rügt. Sie begehrt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens, hilfsweise die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung des vormals begehrten nachehelichen Unterhalts in Höhe von 392 €.

II.

Die Berufung der Antragstellerin hat insoweit Erfolg, als das amtsgerichtliche Urteil an mehreren schweren Verfahrensfehlern leidet und sich dabei insbesondere als unzulässiges Teilurteil darstellt, §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 und 7 ZPO, 628 Satz 1 Ziffer 4 ZPO. Aus der Unzulässigkeit des Teilurteils folgt zugleich, dass es keines Antrages einer Partei für die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung bedarf, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO, unabhängig davon, dass die Antragstellerin diesen Antrag im Übrigen auch gestellt hat.

Das amtsgerichtliche Urteil ist aus diesen Gründen aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen. Von einer eigenen Entscheidung sieht der Senat angesichts des nach Auskunfterteilung noch zu erwartenden weitergehenden Sachvortrags mit eventueller Beweisaufnahme ab.

1.

Das Amtsgericht hat seine Abtrennungsentscheidung bereits nicht in ausreichendem Maße begründet.

a.

Die Entscheidung zur Abtrennung bedarf in jedem Fall einer Begründung, gleich, ob sie durch isolierten Beschluss oder innerhalb des Urteils zur Scheidungssache getroffen wird (Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 628, Rn. 11). Insoweit ist das Gericht gehalten, die Voraussetzungen des § 628 ZPO für die Abtrennung im Einzelnen darzutun. Insbesondere in den Fällen des § 628 Satz 1 Ziffer 4 ZPO bedarf es daher eingehend der Darlegung der Gründe, weshalb das weitere Abwarten den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass sich dies als unzumutbare Härte darstellen würde. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Scheidungsverfahren bereits seit 2 Jahren andauert, da es sich insoweit nicht um eine starre Sperre handelt (vgl. auch Musielak/Borth, a.a.O., Rn. 6). Maßgebend ist vielmehr die Abwägung der beiderseitigen Interessen an der Durchführung der Ehescheidung sowie die Prüfung, ob die eingetretene Verzögerung nicht auf das Verhalten eines der Ehegatten zurückzuführen ist.

b.

Hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Fortführung des Verfahrens als unzumutbare Härte für den Antragsgegner, welcher die Ehescheidung auch ohne gleichzeitige Entscheidung der Folgesachen begehrt, darstellt.

Im angefochtenen Urteil bzw. im Abtrennungsbeschluss fehlen nähere Gründe, weshalb die Voraussetzungen des § 628 ZPO das Verfahren so außergewöhnlich verzögern würden, dass sich dies als unzumutbare Härte darstellen würde. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits weit über zwei Jahre anhängig ist. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der Verzögerung auf den Antragsgegner rückführbar ist. Dieser hat nur schleppend Auskunft im Rahmen der Folgesache Zugewinnausgleich erteilt, insoweit zum Teil auch falsche Angaben getätigt.

Soweit die Antragstellerin dagegen im Rahmen der Folgesache Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht zügig mitgearbeitet hat, hat sich daraus lediglich eine Verzögerung von etwa einem Monat ergeben, weshalb dies für die Beurteilung der Zurechnung der Verzögerung ohne Bedeutung bleibt.

2.

Hinzu tritt ein weiterer Verfahrensfehler in Form eines unzulässigen Teilurteils, § 301 ZPO.

a.

Bei dem Scheidungsverbundurteil unter Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich handelt es sich um ein echtes Teilurteil. Damit folgt die Unzulässigkeit des Erlasses des Teilurteils schon aus der zuvor dargestellten Unzulässigkeit der Abtrennung.

b.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht zu Unrecht entscheidungsreife Teile abgetrennt, was einen weiteren schweren Verfahrensfehler darstellt.

Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Entscheidungsreife des prozessualen Anspruchs zwingende Voraussetzung für den Erlass des Teilurteils. Im Umkehrschluss dazu darf der restliche Streitgegenstand nicht ebenfalls entscheidungsreif sein. Sind Verbundsachen ganz oder teilweise entscheidungsreif, so muss im Scheidungsverbundurteil zugleich darüber entschieden werden, eine Abtrennung scheidet insoweit aus (BGH FamRZ 1983, 38 und FamRZ 1983, 459; Götsche, MDR 2006, 781, 782).

Hier sind die durch beide Ehegatten gestellten und ohne weiteres entscheidungsreifen Auskunftsanträge im Rahmen der Folgesache Zugewinn zu berücksichtigen. Zumindest hierüber hätte das Amtsgericht bereits ein Teilurteil erlassen müssen, dies spätestens innerhalb des Scheidungsverbundteilurteils.

III.

In der Sache selbst wird für das weitere Verfahren vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

1. Folgesache Ehegattenunterhalt

Der Klägerin steht nach derzeitigem Stand kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Form des Krankheitsunterhaltes oder Aufstockungsunterhaltes (§§ 1570, 1573 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB) zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich der Höhe und Deckung ihres Bedarfes die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Dem ist sie in weiten Teilen nicht nachgekommen.

a. Einkommen der Antragstellerin

Das zu Grunde zu legende Einkommen der Antragstellerin ist in mehrfacher Hinsicht unklar.

aa. fiktive Erwerbseinkünfte

Nach derzeitigem Stand müssten der Antragstellerin fiktive Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zugerechnet werden. Es fehlt bislang an einem ausreichenden Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Erfüllung der sie treffenden Erwerbsobliegenheit. Soweit sich diese auf eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit berufen hat, ist ihr Vorbringen bislang insbesondere unter Berücksichtigung der zweimal abgelehnten Anträge auf Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit zu unsubstanziiert.

bb. Zinserlöse

Aus dem Verkauf des Hauses haben die Parteien allem Anschein nach einen Erlös erzielt. Über die Höhe des Erlöses hat die darlegungsbelastete Klägerin nichts substantiiert dargelegt. Insoweit muss sich die Klägerin aber die aus dem ihr zuzurechnenden Teil des Erlöses erzielten, zumindest fiktiv erzielbaren Zinsen zurechnen lassen.

cc. Versorgungsleistungen für neuen Lebenspartner

Versorgungsleistungen für den neuen Partner stellen sich als Surrogat der häuslichen Arbeit in der aufgelösten ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Damit sind die Versorgungsleistungen eheprägend und bereits bei der Ermittlung des Bedarfs einzustellen.

Soweit die Antragstellerin insoweit behauptet hat, ihr neuer Lebenspartner gehe keiner Beschäftigung nach, geht aus dem Streit der Parteien um das Girokonto der Antragstellerin im Rahmen des Zugewinnausgleichs hervor, dass Rentenzahlungen und krankheitsbedingte Zahlungen des neuen Lebensgefährten auf das Konto der Antragstellerin geflossen sind. Insoweit kommt gleichsam die Zurechnung eines Haushaltsführungsbetrages in Betracht, der allgemein mit bis zu 550 € zu bemessen wäre. Zumindest hätte es aber eines näheren Vorbringens der Antragstellerin zu den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ihres neuen Lebenspartners und der konkreten Ausgestaltung der Haushaltsführung bedurft.

Selbst wenn die Zurechnung eines Betrages für die Haushaltsführung ausscheiden würde, müsste sich die Antragstellerin nach derzeitigem Stand die durch das Zusammenleben ersparten Aufwendungen mit etwa 200 € monatlich zurechnen lassen, wobei diese nicht eheprägend sind und der Anrechnungsmethode unterfallen würden.

b. Einkommen des Antragsgegners

Ob auch dem Antragsgegner Zinseinkünfte aus dem erzielten Erlös für den Verkauf des Hauses zuzurechnen sind, ist angesichts des lückenhaften Vorbringens der Antragstellerin bislang offen.

Ein Wohnvorteil kann dem Antragsgegner nicht mehr zugerechnet werden, da das Haus (die vormalige Ehewohnung) verkauft wurde. Der Wohnvorteil knüpft ausschließlich an das selbst genutzte Wohneigentum an, das hier jedoch nicht mehr vorhanden ist.

Eine Art "Ersparnis" aus billigem Wohnen, soweit der Antragsgegner keine Miete an den Sohn zahlen würde, könnte jedenfalls nicht bedarfsbemessend, sondern allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners bei einer evtl. Korrektur seines Selbstbehaltes Berücksichtigung finden. Auch eine solche Anrechnung dürfte aber nach den Grundsätzen der freiwilligen Leistung eines Dritten ausscheiden.

Damit ist derzeit allein folgendes Einkommen des Antragsgegners feststellbar, weshalb dieser bei einem ihm zustehenden Selbstbehalt von 915 € erkennbar leistungsunfähig wäre:

 Gesamtbruttolohn14.462,50 €
Gesamtbetrag gesetzliche Abzüge- 3.713,67 €
ergibt10.748,83 €
ergibt monatlich977,17 €
berufsbedingte Aufwendungen (5 %)- 48,86 €
ergibt928,31 €
Erwerbstätigensiebtel- 132,62 €
ergibt795,69 €
Wohnvorteil- €
Zinseinkünfte- €
ergibt795,69 €

c. Verwirkung

Selbst wenn aber ein Unterhaltsanspruch im Grundsatz feststellbar wäre, dürften die Voraussetzungen einer Verwirkung gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB vorliegen, da die Antragstellerin seit mehr als drei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem neuen Lebenspartner lebt. Zwar ist insoweit noch zu berücksichtigen, dass der Verwirkungsgrund einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Ehegatten bedarf. Insoweit ist auch die lange Ehezeitdauer und das Alter der Parteien sowie ein evtl. schlechter Gesundheitszustand der Antragstellerin zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Andererseits muss beachtet werden, dass der jetzige Lebenspartner bereits einmal im Rahmen einer Trennung der Parteien langjährig mit der Antragstellerin zusammenlebte. Dies legt die Anwendung des Eingreifens des Verwirkungsgrundes nahe.

2. Folgesache Versorgungsausgleich

Die Entscheidung dürfte unzutreffend gefasst sein, da das Amtsgericht nicht alle dem Versorgungsausgleich unterfallenden Rechte berücksichtigt hat. Die Lebensversicherungen des Antragsgegners sind solche, die sein Arbeitgeber im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge fördert. Es handelt sich dabei allem Anschein nach um Rechte der betrieblichen Altersversorgung, die § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB unterfallen.

Es ist dann eine Umwertung dieser beiden Lebensversicherungen des Antragsgegners erforderlich:

 Betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung 
Deckungskapital LV Nr. 65066721-215.281,95 €
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte0,0001742628
ergibt Entgeltpunkte2,6631
Rentenwert zum Ehezeitende26,13
Rentenanwartschaft69,59 €
Betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung 
Deckungskapital LV Nr. 52081002-11.802,92 €
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte0,0001742628
ergibt Entgeltpunkte0,3142
Rentenwert zum Ehezeitende26,13
Rentenanwartschaft8,21 €

Die Ausgleichsbilanz dürfte dann Folgendes ergeben:

 AntragstellerinAntragsgegner
1. angleichungsdynamische Rechte  
gesetzliche Rentenversicherung/Ost403,66 €826,67 €
Summe403,66 €826,67 €
Differenz- 423,01 € 
Hälfte = Ausgleichsbetrag- 211,51 € 
2. nichtangleichungsdynamische Anrechte  
gesetzliche Rentenversicherung/West22,27 €- €
betriebliche Altersversorgung- €69,59 €
betriebliche Altersversorgung- €8,21 €
Summe22,27 €77,80 €
Differenz55,53 € 
Hälfte = Ausgleichsbetrag27,77 €

Damit dürften die Voraussetzungen einer Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b VAÜG vorliegen, da hinsichtlich beider Anrechte der Antragsgegner ausgleichspflichtig ist.

Ende der Entscheidung

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