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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: 9 W 5/02
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 S. 1
GKG § 25 Abs. 3 S. 3
GKG § 25 Abs. 4
BRAGO § 9 Abs. 2
BRAGO § 10 Abs. 3
BRAGO § 10 Abs. 3 S. 1
BRAGO § 10 Abs. 3 S. 2
BRAGO § 10 Abs. 2 S. 3
BRAGO § 10 Abs. 2 S. 4
EGZPO § 26 Nr. 10
ZPO § 568 Abs. 1 S. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

auf die Streitwert-Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.03.2002, Aktenzeichen 8 O 15/02, durch

den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

am 07. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 526.252,40 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2002 gegen die - nach ihrer Auffassung zu niedrige - Streitwertfestsetzung des Landgerichts Potsdam vom 01.03.2002, Aktenzeichen 8 O 157 02 ist gem. § 25 Abs.3 S.1, S.3 GKG, §§ 9 Abs.2 und 10 Abs.3 BRAGO statthaft.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, sie ist innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 10 Abs.3 S.2 BRAGO eingelegt worden; der Beschwerdewert von 50 € gem. § 10 Abs.3 S. 1 BRAGO ist ebenfalls erreicht.

Zur Entscheidung über die Beschwerde war gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. der Einzelrichter berufen, weil die - von der Einzelrichterin getroffene - angefochtene Entscheidung nach dem 1.1.2002 erlassen wurde.

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Der Streitwert für die Klage auf Abgabe einer - berichtigenden - Auflassungserklärung richtet sich nach dem Verkehrswert des zu übereignenden Grundstückes samt Bebauung (vgl. Musielak, ZPO, § 3 Rn 22; Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 3 Rn 18; Zöller/Herget, 22 Aufl., § 3 Rn 16 m.w.N.), also hier nach dem unstreitigen Verkehrswert von 526.252,40 €.

Dahinstehen kann, ob insoweit - nach teilweise vertretener Auffassung - Belastungen des Grundstücks in Abzug zu bringen sind (vgl. dazu Musielak, a.a.O. Rn 22; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 337), da Vortrag zu gegebenenfalls bestehenden Belastungen nicht erfolgt ist und sich auch aus den eingereichten Grundbuchauszügen nicht ergibt, inwieweit noch Verbindlichkeiten bestehen, also eingetragene Grundschulden noch valutieren. Ein Abzug ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die Belastungen den Verkehrswert des Grundstücks mindern (vgl. dazu Musielak, a.a.O. Rn 22).

Eine anderweitige Bewertung des Streitwertes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend die Beklagte bereits eine Auflassungserklärung abgegeben hatte, welche lediglich im Hinblick auf die Grundbuchbezeichnung zu berichtigen war. Wie sich auch aus der weiteren Entwicklung des Rechtsstreites ergibt, war diese - bereits abgegebene - Erklärung für den Kläger wertlos, da er mit dieser die angestrebte Grundbuchumschreibung nicht erreichen konnte. Für den Kläger bestand insoweit kein Unterschied zu der Situation, in der er - aufgrund vorangegangener notarieller Verpflichtung - erstmals auf Abgabe der Auflassungserklärung geklagt hätte, da die bereits abgegebene Erklärung für ihn nicht verwertbar war. In einem solchen Fall wäre nach allgemeiner Auffassung der Streitwert in Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes festzusetzen gewesen (vgl. dazu die vorstehend zitierten Fundstellen).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt auch der Umstand zu keinem anderen Ergebnis, dass ein geringerer Wert jedenfalls dann anzusetzen ist, wenn es bei der abzugebenden Willenserklärung lediglich um die Berichtigung der formalen Rechtslage geht, da insoweit die Eigentumsverhältnisse unstreitig bereits festgestellt sind (vgl. Zöller/Herget, a.a.O. Rn 16: "Berichtigung des Grundbuchs"). Unabhängig davon, dass es vorliegend nicht nur um die Berichtigung des Grundbuches geht, sondern um die Abgabe einer Auflassungserklärung, ist die zu beurteilende Situation mit der der Zitierung zugrundeliegenden Konstellation nicht zu vergleichen, da die Eigentumsverhältnisse vorliegend eben noch nicht - gerichtlich oder in anderer Weise - festgestellt wurden, vielmehr die geforderte Erklärung gerade zur Änderung der Eigentumsverhältnisse am streitgegenständlichen Grundstück erforderlich war.

Wenn aber mit der "Berichtigung" zugleich die Feststellung des Eigentums bezweckt ist, wird auch in einem solchen Fall der Grundstückswert ohne Abzug von Lasten als Streitwert der Klage angesehen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O: Rn 16 "Berichtigung des Grundbuchs").

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach mittlerweile verbreiteter Auffassung (vgl. den Nachweis bei Schneider/Herget, a.a.O. Rn 351) bei der Auflassungsklage zu berücksichtigen ist, aus welchen Gründen oder wegen welcher Gegenforderung die Auflassung verweigert wird (vgl. dazu OLG Frankfurt/M., JurBüro 1979, 1885), also bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf eine geringfügige Gegenforderung nicht der volle Grundstückswert anzusetzen sein soll. Es ist nämlich weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt wegen eines vermeintlich ihr zustehenden Gegenanspruches ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt hat. Vielmehr hat die Beklagte nach dem Vortrag in der Beschwerdeschrift die Wirksamkeit des Ehevertrag bzw. ihrer Auflassungserklärung und damit ihre Bindung an den Vertrag in Abrede gestellt.

Soweit die Beklagte nach dem Vortrag der Beschwerdeführer darüber hinaus die ihrerseits vorzunehmende Abgabe der Auflassungserklärung von der Regelung eines Unterhaltsanspruches abhängig gemacht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass ihr insoweit ein Anspruch zustand.

Damit ist der Regelfall der Bewertung der Klage auf Abgabe der Auflassungserklärung gegeben, wonach der Verkehrswert des Grundstückes in Ansatz zu bringen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 10 Abs.2 S. 3 und 4 BRAGO, 25 Abs.4 GKG.

Ende der Entscheidung

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