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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 9 WF 108/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 17 a Nr. 1 a.F.
GKG § 49
GKG § 68 n.F.
GKG § 68 Abs. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Oktober 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. September 2004, soweit das Amtsgericht der Beschwerde in den Beschlüssen vom 21. Oktober 2004 bzw. 8. April 2005 nicht abgeholfen hat, durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 20. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass für den Versorgungsausgleich ein Wert von 500 € festgesetzt wird.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG n.F. statthaft. Die seit 1. Juli 2004 geltende Neufassung des GKG ist insoweit anwendbar, da die angefochtene Entscheidung aus September 2004 stammt und damit für das Rechtsmittelverfahren die insoweit gültige Rechtsnorm des § 68 GKG n.F. eingreift.

Die im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich - allein hierüber hat der Senat auf Grund vorangegangenen Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts noch zu entscheiden - zu einer Festsetzung des Streitwertes auf 500 €.

Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst erkannt, dass eine Wertfestsetzung für das Verfahren über den Versorgungsausgleich erforderlich ist. Die Festsetzung eines Wertes über das Versorgungsausgleichsverfahren ist auch dann erforderlich, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen haben und dies innerhalb einer gerichtlichen Erörterung bestätigt haben; zumindest genügt es, wenn das Gericht das Stichwort "Versorgungsausgleich" erörtert und den Versorgungsausgleich in seiner Entscheidung behandelt hat (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 458; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004 § 49 GKG Rn. 8). Dafür spricht zudem, dass es sich bei dem Verfahren des Versorgungsausgleiches um eine Folgesache handelt, die mit der Ehescheidung in einem Zwangsverbund steht (§ 623 Abs. 1 S. 3 ZPO) und für die das Amtsermittlungsprinzip gilt (§§ 621 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 12 FGG). Das Amtsgericht ist daher von Amts wegen gehalten, die Wirksamkeit des erklärten Ausschlusses zu überprüfen. Jedenfalls hat das Amtsgericht hier den Versorgungsausgleich in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 ausweislich des darüber angefertigten Protokolls erörtert und die notarielle Vereinbarung der Parteien zum Gegenstand der dieser Erörterungen gemacht. Entsprechende Ausführungen finden sich sodann in dem am 24. Mai 2004 verkündeten Urteil des Amtsgerichts. Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung liegen daher vor.

Unzutreffend hat das Amtsgericht aber den Streitwert wohl (eine Rechtsnorm hat das Amtsgericht nicht genannt) an § 49 GKG bemessen, indem es den Streitwert mit 1.000 € festgelegt hat. Das Verfahren ist jedoch im März 2004 anhängig und im Mai 2004 rechtshängig geworden; das verfahrensabschließende Urteil des Amtsgerichts ist am 24. Mai 2004 erlassen worden. Maßstab für die Bemessung des Streitwertes ist daher in jedem Fall die bis zum 30. Juni 2004 gültige Fassung des GKG und damit § 17 a Nr. 1 GKG a.F. Nach dieser Vorschrift betrug der Mindestwert für den Versorgungsausgleich 500 €. Dieser Wert ist auch für das vorliegende Verfahren zu Grunde zu legen; Umstände dafür, dass der Wert zu erhöhen ist, sind nicht erkennbar, schon weil die Grundlagen des Versorgungsausgleiches nicht im Einzelnen bekannt bzw. dargelegt worden sind.

Ende der Entscheidung

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