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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2005
Aktenzeichen: 9 WF 119/05
Rechtsgebiete: JVEG, GVG, GKG, RVG


Vorschriften:

JVEG § 4 Abs. 3
JVEG § 4 Abs. 4 Satz 1
JVEG § 4 Abs. 4 Satz 2
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a
GVG § 119 Abs. 2
GVG § 119 Abs. 3
GKG § 66 Abs. 3 Satz 2
RVG § 33 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Lübben vom 20. April 2005 wird insoweit abgeändert, als das Verfahren dem Landgericht Cottbus zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt wird.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 4 Abs. 3 JVEG zulässig.

Die auf die Beschwerde nach § 4 Abs. 4 Satz 1 JVEG ergangene Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Neuruppin war teilweise abzuändern, da zur Entscheidung über die Beschwerde nicht das Brandenburgische OLG, sondern das Landgericht Cottbus zuständig ist.

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist das nächsthöhere Gericht Beschwerdegericht für Entscheidungen im Bereich des JVEG. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen, in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten hinsichtlich des Amtsgerichts also grundsätzlich das Landgericht (BT-Drs. 15/1971 S. 157, 180). Eine Ausnahmeregelung, wonach in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht Beschwerdegericht sein soll, ist - im Gegensatz zu §§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG, 33 Abs. 4 Satz 2 RVG - nicht getroffen worden. Hintergrund der in § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG getroffenen Neuregelung ist, dass der Gesetzgeber für den Bereich des JVEG kein Bedürfnis für eine Sonderregelung, wie sie in den §§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG, 33 Abs. 4 Satz 2 RVG enthalten ist, gesehen hat, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß - wie dies für den Bereich des GKG gilt - besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen (BT-Drs. 15/1971 S. 180). Da der Gesetzgeber somit bewusst die bestehende Regelung getroffen hat, ist kein Raum für einen Rückgriff auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG bzw. eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Demzufolge ist - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - auch in Familiensachen von der allgemeinen Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über Beschwerden im Geltungsbereich des JVEG auszugehen (OLG Celle - Beschluss vom 10. Februar 2005 - 10 WF 48/05 - BeckRS: 2005 Nr. 02044; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, GVG § 119 Rn. 8 a. E.; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl. 2004, § 4 Rn. 4.17; wohl auch Zimmermann, JVEG, 2005 § 4 Rn. 27; a.A.: Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 4 JVEG Rn. 26; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 119 Rn. 20).

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