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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 9 WF 124/03
Rechtsgebiete: ZSEG, GKG


Vorschriften:

ZSEG § 3 Abs. 2
ZSEG § 3 Abs. 3 Satz 1 b
ZSEG § 3 Abs. 3 b
ZSEG § 11 Abs. 1
ZSEG § 11 Abs. 1 Satz 1
ZSEG § 11 Abs. 2
ZSEG § 16 Abs. 2
ZSEG § 16 Abs. 2 Satz 1
ZSEG § 16 Abs. 5
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 124/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 05. Dezember 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 17. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 5. Dezember 2002 abgeändert.

Die dem Beschwerdegegner zu gewährende Entschädigung wird auf € 359,65 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 26.03.1999 erhob die damals noch minderjährige Klägerin gegen ihren selbstständig tätigen Vater Stufenklage, mit der sie zunächst Auskunftserteilung über seine Einkünfte durch Vorlage der Bilanzen seines Gewerbebetriebes und der Steuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 begehrte, die letztlich aber auf eine Erhöhung des bereits titulierten Kindesunterhaltes abzielte. In einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2000 wurde festgestellt, dass die begehrte Auskunft teilweise erteilt worden war, jedoch noch mehrere Steuerbescheide fehlten, zu deren Vorlage dem Beklagten eine Frist von weiteren drei Wochen eingeräumt wurde. Anträge wurden in dieser Verhandlung nicht gestellt. In der Folgezeit reichte der Beklagte weitere steuerliche und betriebswirtschaftliche Unterlagen zur Gerichtsakte, nach deren Durchsicht die Klägerin weiterhin die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft rügte, gleichwohl aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten anregte. Mit Schriftsatz vom 30.03.2001 beantragte die Klägerin "im Hinblick auf die weitere Verfahrensdauer", den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung zur Zahlung des Regelunterhaltes in Höhe von 465 DM an sie zu verpflichten. Hierauf kündigte das Amtsgericht an, dem Zahlungsantrag ohne mündliche Verhandlung stattgeben zu wollen; eine Entscheidung erging dennoch nicht. Stattdessen fand am 23.05.2001 ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dessen Verlauf die Klägervertreterin erneut die aus ihrer Sicht unvollständige Auskunftserteilung des Beklagten beanstandete, während dieser sich "im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache" zur Zahlung des begehrten Regelunterhaltes bereit erklärte. Daraufhin schlossen die Parteien, wiederum ohne Anträge gestellt zu haben, einen Vergleich, dessen Formulierung allerdings eine zeitliche Begrenzung nicht erkennen lässt. Im Anschluss daran beraumte das Amtsgericht einen Termin zur Verkündung eines Beweisbeschlusses auf den 08.06.2001 an. Mit Beschluss von diesem Tage wurde der Sachverständige ... mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten beauftragt und ihm die Akten übersandt, die bis zu diesem Zeitpunkt 197 Seiten umfassten. Mit Schreiben vom 15.06.2001 forderte der Sachverständige den Beklagten zur Übersendung weiterer Jahresabschlüsse, Steuerbescheide und Inventarverzeichnisse auf und stellte ihm mehrere konkrete Fragen zu in den bereits vorliegenden Unterlagen enthaltenen Positionen. Trotz zweier Mahnschreiben des Sachverständigen reagierte der Beklagte offensichtlich nicht, sodass sich der Gutachter mit Schreiben vom 05.11.2001 mit der Anregung an das Amtsgericht wandte, den Beklagten an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Zur Jahreswende 2001/2002 führten die Parteien außergerichtliche Vergleichsgespräche. Ein weiterer, auf den 28.10.2002 anberaumter Verhandlungstermin verlief erneut ohne Antragstellung; Fortsetzungstermin wurde auf den 20.03.2002 bestimmt. An diesem Tage wurde dann das Verfahren durch Protokollierung eines zuvor außergerichtlich ausgehandelten Vergleichs beendet. Auf Nachfrage des Sachverständigen vom 24.05.2002 zur weiteren Vorgehensweise hob das Amtsgericht am 30.05.2002 den Beweisbeschluss vom 08.06.2001 auf.

Unter dem Datum des 10.06.2002 bezifferte der Sachverständige seine Entschädigung einschließlich des Ersatzes für Aufwendungen mit DM 1.371,93. Auf Nachfrage der Kostenbeamtin zum in Ansatz gebrachten Zeitaufwand, dem Stundensatz und zur Anzahl der Foto-kopien bemerkte der Gutachter mit Stellungnahme vom 09.09.2002: Der von ihm als Entschädigung begehrte Stundensatz bewege sich im mittleren Bereich. Der geltend gemachte zeitliche Rahmen ergebe sich aus der Lektüre der Gerichtsakte, der Auswertung der bereits vorhandenen Unterlagen sowie den von ihm verfassten Anforderungs- und Mahnschreiben. Für Letztere seien neben der Ablichtung der Gerichtsakte Kopien angefallen.

Der beschwerdeführende Bezirksrevisor bei dem Landgericht Cottbus gelangte in seiner Stellungnahme vom 22.10.2002 zu dem Ergebnis, unter Einbeziehung einer 30 %igen Erhöhung gemäß § 3 Abs. 3 b ZSEG sei ein Stundensatz von 78 DM gerechtfertigt, da die Sachverständigentätigkeit keine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse erfordert und überdurchschnittliche Schwierigkeiten nicht bereitet hätte. Den geltend gemachten Zeitaufwand hat der Bezirksrevisor nur mit insgesamt vier Stunden für berücksichtigungsfähig gehalten. Vom gesamten Akteninhalt seien lediglich 125 Seiten gutachtensrelevant und damit zu kopieren gewesen; zuzüglich fünf weiterer Seiten der nachfolgenden Korrespondenz seien deshalb lediglich die Kosten für 130 Fotokopien erstattungsfähig. Gänzlich außer Ansatz habe Büromaterial zu bleiben. Portokosten seien im Umfang von 12,40 DM nachvollziehbar.

In seiner abschließenden Stellungnahme vom 05.11.2002 hat der Sachverständige ergänzend erläutert, einen Arbeitsaufwand von 10 Stunden sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Vorgehensweise zur Erstellung des Gutachtens habe durchdacht werden und anschließend die Akte - zumindest teilweise - ein zweites Mal gelesen werden müssen. Der vom Bezirksrevisor angenommene Stundensatz von 78 DM sei unangemessen und entspreche nur einem Bruchteil dessen, was ansonsten für seine Leistung gezahlt werde.

Mit Beschluss vom 05.12.2002 hat die Amtsrichterin die dem Sachverständigen zu erstattete Entschädigung seinem Antrag entsprechend auf umgerechnet € 701,46 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Gutachten des Sachverständigen, mit dem das Gericht seit Jahren zusammenarbeite, wiesen eine hohe Qualität und Fachkenntnis auf. Für einen derart qualifizierten Sachverständigen erscheine ein Stundensatz von 80 DM zuzüglich einer 30 %igen Erhöhung angemessen. Das Erarbeiten und konzeptionelle Durchdenken der Akte habe auch 10 anrechenbare Stunden erfordert. Hinsichtlich der Anzahl der Fotokopien sei die Auswahl des Aktenauszuges in das Ermessen des Sachverständigen zu stellen.

Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Cottbus mit Schriftsatz vom 18.02.2003 Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel unter dem Datum des 17.06.2003 vorrangig damit begründet, dass sich der erstattungsfähige Stundensatz an dem Grad der für die Beantwortung der Beweisfrage notwendigen Fachkenntnisse und der Schwierigkeit der gutachterlichen Leistung zu orientieren habe. Weder spiele in diesem Zusammenhang die Höhe des Honorars, das der Sachverständige anderweitig erzielen könne, noch die in der Vergangenheit gute Zusammenarbeit mit dem Gericht eine Rolle. Erstattungsfähig seien grundsätzlich nur notwendige Aufwendungen, zu denen die Fertigung eines vollständigen Aktenauszuges nicht gehöre. Zusammenfassend beziffert der beschwerdeführende Bezirksrevisor die seines Erachtens die erstattungsfähige Entschädigung des Sachverständigen mit insgesamt 245,78 €.

Mit Beschluss vom 03.07.2003 hat die Amtsrichterin der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Die nicht fristgebundene Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht ist als Vertreter der Staatskasse auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die Kosten letztendlich von den Parteien zu tragen sind (OLG München, NJW-RR 2000, 664). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50,00 € - § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG.

Als übergeordnetes Gericht i. S. d. § 119 Ziff. 2 GVG ist das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 16 ZSEG, Rn. 26). Dabei ist das Beschwerdegericht zur Prüfung des Gesamtansatzes verpflichtet (OLG Schleswig, MDR 1985, 80).

2.

In der Sache selbst führt das Rechtsmittel überwiegend zum Erfolg.

a)

Der Rahmen des Stundensatzes für die Entschädigung von Leistungen des Sachverständigen betrug gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.10.1999 50,00 bis 100,00 DM. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Stundensatz vorrangig nach dem Grad der erforderlichen Fachkenntnisse und der Schwierigkeit der Leistung, wobei bei unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten ein einheitlicher Stundensatz anzunehmen ist. Insoweit ist es, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, ohne Belang, welche Vergütung ein Sachverständiger bei seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit zu erzielen in der Lage ist, denn die Entschädigung nach ZSEG steht keineswegs einer Vergütung im privaten Wirtschaftsleben gleich, auch wenn die genannte Vorschrift in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen eine angemessene Honorierung der Leistung des Sachverständigen bezweckt.

Dennoch erfüllt der gerichtlich bestellte Sachverständige eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, was selbst dann gilt, wenn er von dieser Tätigkeit überwiegend lebt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1353). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Sachverständige - auch nach Kenntnis des Senats - in der Vergangenheit vom Amtsgericht Cottbus in einer Mehrzahl von Fällen hinzugezogen und zu dessen Zufriedenheit tätig wurde. Maßgeblich ist vielmehr einzig die Bewertung des vorliegend zur Beurteilung anstehenden Falles, der gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme letztendlich nicht mehr erforderlich war, die Tätigkeit des Sachverständigen sich also in vorbereitenden Maßnahmen erschöpfte. Demzufolge wird man die Schwierigkeit der Leistung des Sachverständigen ... hier eher als im unteren Bereich liegend qualifizieren müssen, denn die Vollendung seiner Überlegungen in Gestalt einer abschließenden Würdigung der Einkommenssituation des Beklagten kam nicht mehr zum Tragen. Dennoch kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Materie, zu deren Bearbeitung er eingeschaltet wurde, komplexer Natur ist und eine Fülle betriebswirtschaftlicher, steuerlicher und unterhaltsrechtlicher Kompetenz erfordert. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erachtet der Senat den geringfügig über dem Mittelsatz der Rahmengebühren liegenden Ansatz des Sachverständigen für nicht überzogen und bemisst seine Entschädigung seinem Antrag entsprechend mit 80 DM pro Stunde zuzüglich einer außer Frage stehenden Erhöhung von 30 % gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 b ZSEG.

b)

Demgegenüber erscheint der in der Rechnung vom 10.06.2002 geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden nicht in vollem Umfang erforderlich. Ein versierter Sachverständiger, wie der Gutachter ... konnte das intensive Studium der knapp 200 Seiten umfassenden Akte des vorliegenden Verfahrens von vornherein auf die für seine Tätigkeit relevanten Teile beschränken. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um den Jahresabschluss 1998; die weiteren zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Unterlagen betrafen Zeiträume, auf die sich der Auftrag des Gutachters nicht bezog. Für die in diesem Sinne "gefilterte" Durcharbeitung der Akte einschließlich der Überlegungen zu weiteren und der Durchführung der erfolgten vorbereitenden Maßnahmen können nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht mehr als maximal fünf Zeitstunden erforderlich gewesen sein. Eine den weitergehend geltend gemachten Zeitaufwand rechtfertigende Erklärung vermag der Senat weder den Stellungnahmen des Sachverständigen noch der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Er sieht sich aus eigener Sachkenntnis aber durchaus in der Lage, den für das sorgfältige Studium einer Akte notwendigen zeitlichen Aufwand zu bemessen.

c)

Dem vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22.10.2002 nachvollziehbar ermittelten Aufwand für Porti ist der Sachverständige nicht substanziiert entgegengetreten. Daher kann nur der Betrag von 12,40 DM als erstattungsfähig angenommen werden.

d)

Eine Erstattung allgemeiner Bürounkosten bzw. -materialien ist dem ZSEG fremd, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat. Diese vom Sachverständigen mit 8,70 DM in Ansatz gebrachten Aufwendungen müssen folglich außer Betracht bleiben.

e)

Hinsichtlich des erstattungsfähigen Aufwandes für Fotokopien ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Anzahl der für den Aktenauszug gefertigten Kopien im Ermessen des Sachverständigen stehe. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ZSEG sind jedoch nur notwendige Aufwendungen erstattungsfähig. Als notwendig für die gutachterliche Tätigkeit können aber keineswegs Kopien des gesamten Akteninhalts angesehen werden, enthält der vorliegende Vorgang doch eine Vielzahl von für den Auftrag des Sachverständigen gänzlich irrelevanten Schriftstücken, wie beispielsweise diejenigen zur Prozesskostenhilfe oder sonstige Verfügungen des Gerichts sowie Ladungs- und Zustellungsnachweise. Von daher erscheint die Auflistung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22.10.2002, von der auch Unterlagen umfasst sind, die nicht den zeitlichen Rahmen des Beweisbeschlusses betreffen, großzügig bemessen. Dieser Aufstellung ist der Sachverständige nicht entgegengetreten. Von daher geht auch der Senat bei keineswegs kleinlicher Handhabung allenfalls von der Notwendigkeit der Fertigung von 130 Kopien aus, was zu erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von 74 DM führt (50 Kopien á 1 DM + 80 Kopien á 0,30 DM).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen errechnet sich damit folgende Entschädigung des Sachverständigen:

5 Stunden á 80 DM nach § 3 Abs. 2 ZSEG 400,00 DM Erhöhung um 30 % nach § 3 Abs. 3 Satz 1 b ZSEG 120,00 DM Portoauslagen nach § 11 Abs. 1 ZSEG 12,40 DM 130 Kopien nach § 11 Abs. 2 ZSEG 74,00 DM 606,40 DM 16 % MwSt. 97,02 DM 703,42 DM = 359,65 €.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

Im Hinblick auf das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren gibt der Senat vorsorglich Folgendes zu bedenken: Bezüglich der hier streitgegenständlichen Auslagen und der Kosten für die Durchführung der Beweisaufnahme wird deren Niederschlagung nach § 8 GKG zu prüfen sein, da sie auf eine unrichtige Sachbehandlung des Amtsgerichts zurückzuführen sind. Zum einen befand sich der Rechtsstreit noch nicht in einem Verfahrensstand, der eine Beweisaufnahme über die Höhe des Unterhaltsanspruchs erlaubt hätte. Das als Stufenklage rechtshängig gewordene Klagebegehren ist über die Auskunftsstufe hinaus nicht verfolgt worden. Selbst in deren Rahmen wurde nicht streitig verhandelt, sodass eine Beweisaufnahme noch gar nicht in Betracht zu ziehen war. Der Auskunftsanspruch einer Partei hat im Übrigen ausschließlich deren Erteilung zum Gegenstand; erst im Anschluss daran sind ggf. Zahlungsansprüche zu beziffern, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist, und erscheint eine Beweisaufnahme vom Grundsatz her denkbar. Hier erfolgte die Beweisaufnahme jedoch bereits, bevor die Klägerin überhaupt Unterhaltsansprüche beziffert geltend gemacht hatte. Darüber hinaus liegt aber auch bereits deshalb eine überflüssige Beweisaufnahme, die unter keinem Gesichtspunkt als rechtlich vertretbar anzusehen ist, vor, weil das Amtsgericht die Einholung eines Rechtsgutachtens angeordnet hat (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 1367). Die "Klärung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens" des Beklagten ist offensichtlich eine durch Gesetzesauslegung zu ermittelnde Rechtsfrage und damit ausschließlich Sache des Gerichts, die nicht gutachterlicher Äußerung überlassen werden darf (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senat vom 02.10.2003 - 9 UF 221/02).

Ende der Entscheidung

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