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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 9 WF 127/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

9 WF 127/06

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragstellers vom 10. Februar 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 3. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Schollbach und den Richter am Oberlandesgericht Götsche am 10. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe. Der Antragsteller und die aus der Ukraine stammende Antragsgegnerin lernten sich im Jahr 1998 über den Schwager des Antragstellers, dessen Ehefrau die Schwester der Antragsgegnerin ist, kennen. Im Sommer 2003 nahmen sie eine Beziehung auf, die Hochzeit erfolgte unter dem 24. November 2004 in I..., Ukraine. Am 13. August 2005 ist der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Seither leben die Ehegatten voneinander getrennt.

Die Antragsgegnerin ist im Jahr 1997 zumindest für zwei Wochen der Prostitution nachgegangen.

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe ihn vor Eheschließung nicht über ihre Prostituiertentätigkeit, der sie über mehrere Jahre nachgegangen sei, aufgeklärt. Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe insoweit eine Obliegenheit zur Offenlegung getroffen. Hieraus folge das Vorliegen des Aufhebungsgrundes für die Ehe gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da der Antragsteller seiner Behauptung nach bei Kenntnis dieses Umstandes nicht die Ehe geschlossen hätte.

Der Antragsteller beantragt,

die geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Aufhebung der Ehe abzuweisen.

Sie behauptet, bereits im September 2004 anlässlich eines gemeinsamen Gespräches der Parteien, bei dem auch der Schwager des Antragstellers zugegen gewesen sei, ihm mitgeteilt zu haben, dass sie in 1997 für zwei Wochen der Prostitution nachgegangen sei. Der Antragsteller habe daraufhin erklärt, er sehe darin kein Problem.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht Cottbus den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eheaufhebungsverfahren unter Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten für den Eheaufhebungsantrag sowie auf Bedenken an der Bedürftigkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April 2006 nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit bislang nicht ausreichend nachgewiesen hat. Die von ihm auf Aufforderung des Gerichts eingereichten Kontoauszüge (Bl. 21 f. PKH-Heft Antragsteller) sind umfangreich geschwärzt. Dies ist im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine im Grundsatz unzulässige Vorgehensweise (vgl. im Einzelnen Brandenburgisches OLG OLG-Report 2004, 248).

2.

Die Frage der Bedürftigkeit kann aber letztendlich dahinstehen, da auch in der Sache selbst nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg für die Eheaufhebungsklage besteht. Der Antragsteller hat einen Sachverhalt gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB, dem einzigen hier in Betracht kommenden Aufhebungsgrund, nicht ausreichend substanziiert dargetan.

a.

Gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Die von dem anderen Ehegatten ausgehende arglistige Täuschungshandlung setzt daher zwar grundsätzlich ein aktives Tun voraus. Schweigen, das heißt das Unterlassen der Mitteilung relevanter Umstände im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB, genügt grundsätzlich nicht (Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl. 2006 § 1314 Rn. 11). Etwas anderes kann aber ausnahmsweise dann gelten, wenn den anderen Ehegatten eine besondere Offenbarungspflicht trifft. Eine solche kann insbesondere aus einer (konkreten) Nachfrage des einen Ehegatten resultieren, aber auch aus den sonstigen Lebensverhältnissen der Ehegatten, insbesondere bei erkennbarer Bedeutung des Umstandes für den Ehegatten und dessen Heiratsentschluss, erfolgen.

Das sexuelle Vorleben eines Ehegatten ist höchstpersönlicher Natur. Eine besondere Aufklärungspflicht scheidet daher im Regelfall aus, zumal voreheliche sexuelle Erfahrungen grundsätzlich keinen kausalen Grund für eine Aufhebung der Ehe gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellen können (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 4. Aufl., § 1314 Rn. 51; Staudinger-Klippel, BGB, 13. Aufl., § 1314 Rn. 40). Treten allerdings außergewöhnliche Umstände hinzu, können diese dazu führen, dass einen Ehegatten auch hinsichtlich seines sexuellen Vorlebens eine besondere Offenbarungspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten trifft. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Ehefrau mit einem nahen Verwandten des Ehemannes vor der Heirat Geschlechtsverkehr gehabt hat, oder wenn sie bereits ein Kind hat bzw. schwanger ist. Erst recht gilt dies im Hinblick auf bestehende Krankheiten, die Einfluss auf den sexuellen Kontakt der Ehegatten haben, wie insbesondere bei einer HIV-Infektion bzw. bei Aids (Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Hinsichtlich ausgelebter sexueller Praktiken kommt dagegen im Grundsatz keine Offenbarungspflicht in Betracht, selbst wenn diese nach dem moralischen Verständnis der Gesellschaft als außergewöhnlich anzusehen wären, da insoweit keine Schutzwürdigkeit des anderen Ehegatten hinsichtlich seines Willens zur Eingehung der Ehe besteht. Lediglich in besonders ungewöhnlichen Fällen kommt auch insoweit eine Offenbarungspflicht in Betracht, beispielsweise bei "starker" gleichgeschlechtlicher Veranlagung (BGH NJW 1958, 1290).

b.

Ob nach den vorgenannten Grundsätzen auch die Ausübung der Prostitution einen besonders ungewöhnlichen Fall des sexuellen Vorlebens mit daraus folgender besonderer Offenbarungspflicht darstellt, ist aus Sicht des Senats im Grundsatz zu bejahen. Bei der Prostitution handelt es sich und zwar einerseits um das an sich geschützte sexuelle Vorleben eines Ehegatten, andererseits mit Blick auf die Entgeltlichkeit seines Tuns aber um einen besonderen Umstand, der regelmäßig einer erhöhten Offenbarungspflicht unterliegen wird. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass mit der Ausübung der Prostitutionstätig üblicherweise eine über das gewöhnliche Maß hinausgehe Anzahl von geschlechtlichem Verkehr mit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Anzahl wechselnder Geschlechtspartner verbunden ist. Dass ein derart außergewöhnliches sexuelles Vorleben von Bedeutung für einen Ehegatten hinsichtlich des Eingehens der Ehe ist, dürfte für den Regelfall der Prostitutionstätigkeit nahe liegen.

c.

Für den vorliegenden Fall kann der Senat dies hinsichtlich einer abschließenden Beurteilung dahinstehen lassen.

Hier ist zu berücksichtigen, dass unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens der Ehegatten bislang allein unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin lediglich für den als geringfügig anzusehenden Zeitraum von zwei Wochen der Prostitution nachgegangen ist. Insoweit liegt es nahe, dass es sich nicht um einen Charakterzug der Antragsgegnerin dergestalt handelt, dass dieser von erheblicher Bedeutung für den Antragsteller wäre. Vielmehr deutet gerade die kurze Zeitdauer darauf hin, dass es sich tatsächlich um eine eher einmalige Verfehlung der Antragsgegnerin gehandelt hat. So ist nicht einmal bekannt, in welchem konkreten Umfange - das heißt mit wie viel verschiedenen Geschlechtspartner zu wie vielen Anlässen - die Antragsgegnerin der Prostitution nachgegangen ist. Insoweit wird dies eher als eine weniger bedeutungsvolle Verfehlung angesehen werden können, die dem vor Aufklärung geschützten Bereich des sexuellen Vorlebens zuzurechnen ist.

Soweit dagegen der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsschrift behauptet hat, die Antragsgegnerin sei langjährig der Prostitution nachgegangen, könnte daraus - wie zuvor dargestellt - zwar grundsätzlich ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB resultieren. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu ist mit Ausnahme dieser pauschalen Behauptung aber gänzlich unsubstanziiert. Die Antragsgegnerin selbst hat konkret nur die lediglich zweiwöchig andauernde Prostitution zugestanden und insoweit auch konkrete Beweismittel benannt. Insoweit hätte es dem Antragsteller oblegen, nähere Einzelheiten darzulegen, die tatsächlich den Schluss auf eine langjährige Prostitutionstätigkeit der Antragsgegnerin zulassen würden. An einem Vortrag diesbezüglicher Tatsachen fehlt es aber gänzlich, auf die entgegenstehende Behauptung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nachfolgend auch nicht mehr eingegangen.



Ende der Entscheidung

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