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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 9 WF 128/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 57 Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 50 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 128/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 24. Juni 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. Mai 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht Götsche als Einzelrichter

am 14. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 57 Abs. 5, 67 Abs. 3, 50 Abs. 5 FGG statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin bleibt ohne Erfolg.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss darüber, dass sie ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere das Durchführen von Gesprächen mit dritten Personen und nicht allein dem betroffenen Kind, überschritten habe. Die hierbei geäußerte Auffassung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts über die Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Brandenburgisches OLG, ZfJ 2002, 233, FPR 2002, 280; FamRZ 2001, 692). Auch die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgebrachten Gründe rechtfertigen ein Abweichen von der so verstandenen Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers nicht. Sie gehen erkennbar über die Ermittlung des Kindeswillens und seiner Darstellung gegenüber dem Gericht hinaus. Insbesondere sind Ermittlungen durch Gespräche mit den Eltern, den Großeltern oder weiteren Personen hierfür jedenfalls in der Regel nicht erforderlich. Dass in diesem Fall eine besondere Erforderlichkeit dafür vorhanden war, ist durch die Verfahrenspflegerin nicht im Einzelnen dargestellt worden.

Auch soweit die Verfahrenspflegerin sich auf den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. Juli 2001 beruft, mit welchem sie zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien und dem Kind ermächtigt worden ist, kann hieraus nichts anderes gefolgert werden. Ein solcher Beschluss hat keine bindende Wirkung, vielmehr obliegt es dem Verfahrenspfleger als selbstständigem Beteiligten des Verfahrens, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Maßnahmen zur Ermittlung des wahren Kindeswillens erforderlich sind. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Brandenburg, ZfJ 2002, 233, 234; Beschluss vom 30. November 2001 - 9 WF 189/01 -).

Zutreffend hat das Amtsgericht auch die an sich vergütungsfähigen Tätigkeiten auf deren Angemessenheit hin überprüft, da auch insoweit eine Plausibilitätsprüfung anzustellen ist. Zwar obliegt es dem Verfahrenspfleger eigenverantwortlich zu ermitteln, in welchem Umfange er die notwendigen Maßnahmen vornimmt. Die Erstattungsfähigkeit findet ihre Grenze aber dann, wenn unter Berücksichtigung objektiver Kriterien der erforderliche Zeitaufwand überschritten wird. Insoweit ist es unbedenklich, wenn das Amtsgericht das mit 130 Minuten unter dem 10. Juli abgerechnete Gespräch der Verfahrenspflegerin mit Frau L... (vgl. Bl. 82 d. A.) auf 30 Minuten gekürzt hat, was schon angesichts der Tatsache, dass auch das Gespräch mit dem betroffenen Kind selbst lediglich 30 Minuten gedauert hat, angemessen erscheint. Hinzu kommt, dass auch hier Bedenken an der Erstattungsfähigkeit dieses Gesprächs mit dritter Seite in genereller Hinsicht bestehen. An einer eingehenden Begründung der Verfahrenspflegerin zur Notwendigkeit dieses Gesprächs fehlt es ebenfalls.

In rechnerischer Hinsicht bestehen keine Bedenken an den vom Amtsgericht vorgenommenen Absetzungen, zumal es insoweit auch an einem Angriff durch die Beschwerde fehlt.

Ende der Entscheidung

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