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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: 9 WF 159/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziffer 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 159/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18. Mai 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. April 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 20. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Dies folgt jedoch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein Hausgrundstück bewohnt, welches einen Verkehrswert von 80.000 € aufweist. Insoweit ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ein Schonvermögensbetrag von 2.300 € zusteht, der unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hausgrundstückes erheblich überstiegen ist. Diese Überlegung widerspricht aber dem Gesetzeswortlaut.

Gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt für den Einsatz des Vermögens § 90 SGB XII entsprechend. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist ein angemessenes Hausgrundstück, was von der antragstellenden Person bewohnt wird, nicht einzusetzen. Damit zählt das selbstbewohnte Grundvermögen zum sogenannten Schonvermögen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 115 Rn. 58), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welchen Verkehrswert es ausweist. Eine Korrektur bietet hier allein der Begriff der Angemessenheit im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII. Erst wenn ein unangemessen großes Grundstück selbst bewohnt wird, kann es der Partei zugemutet werden, den über den angemessenen Teil hinausgehenden Teil zu verwerten. Diese Frage hängt aber nicht vom Verkehrswert des Grundstückes ab; insbesondere ist nicht vorgesehen, dass lediglich bis zu einem bestimmten Wert das vorgenannte Schonvermögen dem Antragsteller zusteht. Insoweit unterscheidet sich § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, der i.V.m. der zugehörigen Verordnung für kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte feste Grenzen vorsieht; aktuell beträgt diese Grenze 2.600 € (vgl. auch Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl. 2005 § 115 Rn. 43). Dieser Notgroschen ist neben dem angemessenen Hausgrundstück zu berücksichtigen (OLG Köln FamRZ 2004, 647), dies hat aber nichts mit dem Vermögensschonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und der weiteren Frage, was als angemessen in diesem Sinne zu verstehen ist, zu tun.

2.

Jedoch ist der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bislang nicht prüffähig.

Von der bedürftigen Partei kann erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirkt. Mit der positiven Bewilligung kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat (BGH FamRZ 2004, 99). Über ihre vermögensrechtlichen Bestandteile hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 120). Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972). Verstößt die Partei gegen diese Pflichten, kann dies den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen (vgl. Zöller/ Philippi, 25. Aufl., § 114 Rn. 36).

So kann bislang nicht festgestellt werden, ob das vorhandene Einfamilienhaus, welches der Antragsteller selbst bewohnt, angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist. Dies wird von der einwohnenden Anzahl der Personen im Verhältnis zur Größe des Einfamilienhauses und des zugehörigen Grundstückes, ggf. auch von der weiteren Ausstattung des Einfamilienhauses, abhängen (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.). Bislang ist nur bekannt, dass das Grundstück eine Größe von 461 m² hat. Zur Größe/Wohnfläche des Einfamilienhauses ist nicht näher vorgetragen, ebenso wenig zur Ausstattung. Auch die Anzahl der dort wohnenden Personen steht nicht abschließend fest, wenngleich die Vermutung derzeit dafür spricht, dass der Antragsteller dieses allein bewohnt. Letztendlich ist es aber nicht Aufgabe des Gerichtes, sich aus beigefügten Unterlagen möglicherweise die für die Substantiierung des Antrages auf Prozesskostenhilfebewilligung notwendigen Angaben herauszusuchen.

Die vorstehenden Erwägungen können aber letztendlich schon deswegen dahinstehen, da die Angaben des Antragstellers zu dem nicht Vorhandensein eines Bank-/Giro-/Sparkontos als unglaubwürdig erscheinen. Es ist heutzutage allgemein üblich, dass jede Person zumindest ein Girokonto besitzt, zumal darauf auch ein Anspruch besteht. Auf dieses Girokonto werden voraussichtlich auch die Leistungen auf Grund der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt. Gleichwohl hat der Antragsteller die entsprechende Zeile verneinend beantwortet und auch im Übrigen keinerlei Kontoauszüge oder dergleichen beigefügt, weshalb insbesondere ein Kontostand nicht überprüft werden kann.

Ende der Entscheidung

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