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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 9 WF 17/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 620 ff.
ZPO § 620 b Abs. 2
ZPO § 620 c
ZPO § 620 c Satz 1
ZPO § 620 c Satz 2
ZPO § 621 e
ZPO § 620 g
BGB §§ 620 ff.
BGB § 1361 b
BGB § 1361 b Abs. 1
BGB § 1361 b Abs. 2
BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 17/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31. Januar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 13. Januar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 31. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 3.132,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gemäß § 620 c ZPO ist das statthafte Rechtsmittel. Es handelt sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine vorläufige, nicht aber um eine endgültige Entscheidung, die gemäß § 621 e ZPO mit der befristeten Beschwerde anzugreifen wäre. Zwar lässt sich weder dem Rubrum noch dem zur ehelichen Wohnung in Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses ein Hinweis auf die Vorläufigkeit der Regelung entnehmen. Jedoch hat das Amtsgericht über den Antrag des Antragstellers vom 15. November 2002, mit dem er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ehewohnung begehrt hat, entschieden. Die durch den Antragsteller allein angefochtene Entscheidung zur Nutzungsentschädigung ist ausweislich des Tenors befristet bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten hat das Amtsgericht nicht gefasst; der im Tenor zu den Kosten getroffene Ausspruch "die Kosten folgen der Hauptsache" entspricht der gesetzlichen Regelung des § 620 g ZPO. Diese Umstände lassen in ihrem Zusammenhang erkennen, dass das Amtsgericht lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen der §§ 620 ff. BGB getroffen hat.

Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die isolierte Anfechtung der getroffenen Nutzungsentschädigungsregelung im angefochtenen Beschluss gemäß § 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar ist.

Einstweilige Anordnungen nach den §§ 620 ff. ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar.

So ist in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über Rechtsmittel und -behelfe der ZPO eine Anfechtbarkeit nur gegen solche Entscheidung des Amtsgerichtes eröffnet, die auf Grund mündlicher Verhandlung getroffen worden sind, vgl. § 620 c Satz 1 ZPO; in allen anderen Fällen ist lediglich ein Antrag gemäß § 620 b Abs. 2 ZPO auf mündliche Verhandlung des erstinstanzlichen Gerichts zulässig. Aber auch hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes schränkt das Gesetz die Anfechtbarkeit stark ein. Nur gegen besonders bedeutsame und in die Lebensstellung eingreifende Entscheidungen über die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind, die Herausgabe des Kindes oder eine Zuweisung der Ehewohnung sieht § 620 c Satz 1 ZPO die Beschwerdemöglichkeit vor. Diese weitgehende Beschränkung der Anfechtung soll der zügigen Erledigung des Eheverfahrens dienen und Verzögerungen verhindern, die durch das Hin- und Hersenden der Akten zwischen dem Familiengericht und dem Beschwerdegericht entstehen können (Brandenburgisches OLG FPR 2002, 23, 24; OLG Bamberg FamRZ 1993, 1338, 1339). Die Regelung des § 620 c ZPO ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 1980, 386).

Nach § 620 c Satz 1 ZPO alter, das heißt in der vor dem 1. Januar 2002 gültiger Fassung, war die sofortige Beschwerde bei Ehewohnungssachen betreffenden einstweiligen Anordnungen nur insoweit statthaft, als die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen wurde. Gemäß der zur § 620 c Satz 1 ZPO a. F. herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur waren damit Nebenentscheidungen zur Ehewohnung wie z. B. Räumungsfristen mit der sofortigen Beschwerde nicht isoliert anfechtbar, soweit nicht gegen die Zuweisung der Ehewohnung insgesamt vorgegangen wurde (vgl. nur Klein in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, 8. Kap., Rn. 284; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 620 c, Rn. 4).

Hieran hat nach der Auffassung des Senates auch die seit dem 1. Januar 2002 geltende, auf dem Gewaltschutzgesetz beruhende Neufassung des § 620 c Satz 1 ZPO nichts geändert. Auf Grund der gesetzlichen Neuregelung des § 620 c Satz 1 ZPO sind nunmehr Entscheidungen über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung anfechtbar. Mit der nunmehr erweiterten Fassung des Gesetzes wird aber nicht die Anfechtungsmöglichkeit für jegliche auf einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht getroffenen Entscheidungen eröffnet (so aber MünchKomm-Finger, Ergänzungsband zur ZPO-Reform, 2002 § 620 c Rn. 2; Musielak-Borth, ZPO, 3. Aufl. 2002 § 620 c Rn. 5; Klein in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl. 2003 8. Kap. Rn. 281, 283 f.; wohl auch Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2003 § 620 c Rn. 6 a), insbesondere nicht auch bezüglich einer Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung (so aber ausdrücklich Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2002, Rn. 80).

Eine derart weitgehende Auslegung widerspricht schon der bereits dargestellten gesetzgeberischen Systematik, die Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen nach § 620 ff. ZPO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen.

Zum anderen widerspricht sie auch der gesetzgeberischen Absicht, die zu der Änderung des § 620 c ZPO seit dem 1. Januar 2002 geführt hat. Es entsprach einer allgemeinen rechtspolitischen Forderung zu § 620 c Satz 1 ZPO a. F., dass die Anfechtbarkeit zumindest auch hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wohnungszuweisung zugelassen werden müsse (vgl. nur Klein a. a. O. [3. Aufl.] Rn. 283 m. w. N. in Fußnote 732). In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 620 c ZPO n. F. (BT-Drucksache 14/5429 S. 34) heißt es daher auch ausdrücklich, dass nunmehr auch Beschwerde gegen eine die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB ablehnende Entscheidung eingelegt werden kann. Die gesetzgeberische Absicht bei der Änderung des § 620 c Satz 1 ZPO hinsichtlich der Entscheidungen über die Ehewohnung war damit im Wesentlichen darauf gerichtet, nicht allein positiv regelnde einstweilige Anordnungen zur Ehewohnung, vielmehr auch dazu ergehende negative Entscheidungen zu erfassen. Die Zuweisung oder Nichtzuweisung der Ehewohnung stellt einen derart gravierenden Eingriff dar, der es rechtfertigt, ihn einer Beschwerdebefugnis zu unterwerfen.

Damit können allein Regelungen, die die Zuweisung der Ehewohnung selbst gemäß § 1361 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB betreffen, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Dagegen beruht die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung schon systematisch auf einer anderen Rechtsgrundlage, und zwar § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Bei der Festsetzung einer Nutzungsvergütung handelt es sich im Übrigen auch nicht um einen derart gravierenden Eingriff, wie es § 620 c S. 1 ZPO für die Einräumung einer Anfechtungsbefugnis erfordert. Auch in ähnlich gelagerten, dem Verpflichteten eine regelmäßige monatliche Zahlung im Wege einer einstweiligen Anordnung auferlegenen Fällen, ist eine Anfechtung nach § 620 c S. 2 ZPO ausgeschlossen. So sind die im einstweiligen Anordnungsverfahren erlassenen Unterhaltsanordnungen unanfechtbar, da sie in § 620 c S. 1 ZPO nicht aufgeführt sind (allgemeine Ansicht, vgl. auch - für isolierte Unterhaltsverfahren - Brandenburgisches OLG FPR 2002, 23, 24). In einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Regelungen über eine Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB sind damit grundsätzlich unanfechtbar (so i. E. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003 § 620 c Rn. 4).

Eine ausnahmsweise gegebene Anfechtbarkeit wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung des Amtsgerichtes ist nicht gegeben. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass gegen unanfechtbare Entscheidungen in Ausnahmefällen krassen Unrechts aus rechtsstaatlichen Gründen eine in den Verfahrensordnungen nicht vorgesehene Beschwerde dann zulässig ist, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, so genannte greifbare Gesetzeswidrigkeit (Brandenburgisches OLG FamRZ 2000, 980). Dieser Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 620 c S. 2 ZPO (Brandenburgisches OLG FPR 2002, 23, 24). Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 1361 b Abs. 2 BGB a. F. gestützt hat, begründet dies keine greifbare Gesetzeswidrigkeit, da auch die nunmehr gültige Regelung des § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB nahezu wortgleich ausgestaltet ist. Eine Entscheidung über die Nutzungsentschädigung war auch ohne ausdrücklichen Antrag der Antragsgegnerin zu treffen, da hierüber von Amts wegen zugleich mit der Zuweisung nach § 1361 b BGB zu entscheiden ist (OLG Bremen OLG-Report 1997, 180; Klein a. a. O. [4. Aufl.] Rn. 91) und die Nutzungsvergütung auch im Wege einstweiliger Anordnung festgelegt werden kann (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann a. a. O. [61. Aufl.] § 620 Rn. 21 a. E.. Ebenso wenig ist die Entscheidung deshalb zu beanstanden, weil es hier um die Zuweisung einer Mietwohnung geht, da die Nutzungsentschädigung auf dem Entzug des Besitzrechtes beruht, was gleichermaßen auf eine Miet- oder eine im Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung zutrifft (vgl. auch MünchKomm-Wacke, BGB 4. Aufl. 2000 § 1361 b Rn. 16). Bedenken bestehen an der Entscheidung zwar, weil die Obergrenze der festzusetzenden Nutzungsentschädigung stets die ortsübliche Miete ist (BGH FamRZ 1994, 822); trägt dann der verbliebene Ehegatten die Wohnungskosten faktisch allein, so entfällt damit der Zahlungsanspruch, da die Billigkeit es gebietet, stärker die faktische wirtschaftliche Lastentragung als eine eventuelle formale Rechtslage (insbesondere bei einer über die tatsächlich gezahlte Miete hinausgehenden ortsüblichen Miete) zu berücksichtigen (vgl. auch MünchKomm-Wacke a. a. O.). Selbst wenn das Amtsgericht gegen diese durch die Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze verstoßen hat, würde dies allein nicht genügen, um die Entscheidung als greifbar gesetzeswidrig erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass selbst bei einer unberechtigt dem Antragsteller auferlegten Nutzungsentschädigung ihm dann im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf Grund derer fortbestehenden Verpflichtung aus dem Mietvertrag und der durch den Antragsteller übernommenen Lastentragung zustehen dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zum Beschwerdewert aus § 20 Abs. 2 Satz 2 GKG, die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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