Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 9 WF 17/08
Rechtsgebiete: FGG, VAHRG


Vorschriften:

FGG § 19 Abs. 1
FGG § 33
FGG § 33 Abs. 1 S. 1
FGG § 33 Abs. 3 S. 1
FGG § 33 Abs. 3 S. 2
VAHRG § 11
VAHRG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 17/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27. November 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. August 2007 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende, die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke und den Richter am Oberlandesgericht Götsche als beisitzende Richter

am 23. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

Gründe:

Die gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht.

1. Gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG ist das Gericht befugt, im Verfahren über den Versorgungsausgleich aufgrund seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften von den Ehegatten Auskünfte einzuholen; dem entsprechenden Auskunftsersuchen ist Folge zu leisten. Verstoßen die Ehegatten gegen ein ihm auferlegtes Auskunftsersuchen, stehen dem Gericht die Zwangsmittel des § 33 FGG zur Verfügung. Danach kann das Gericht zur Befolgung seiner Anordnung die Festsetzung von Zwangsgeld anordnen, soweit dieses zuvor angedroht worden ist, § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 FGG. Dabei darf das einzelne Zwangsgeld den Betrag von 25.000 € nicht übersteigen, § 33 Abs. 3 S. 2 FGG.

2. Der Antragsteller hat teilweise im Ausland - in Großbritannien - gearbeitet und dort aller Voraussicht nach Rentenanwartschaften erworben. Damit ist er nach den vorstehenden Ausführungen zur Auskunftserteilung insoweit verpflichtet, als es dadurch dem Amtsgericht ermöglicht wird, durch entsprechende Rückfragen beim ausländischen Rentenversicherungsträger - ggf. über den Deutschen Rentenversicherungsträger vermittelt - die entsprechenden Auskünfte einzuholen und die eventuell vorhandenen Anwartschaften bestimmen zu können.

Zunächst hat der Antragsteller bislang nicht zu der N... - Großbritannien Stellung genommen und diese auch nicht mitgeteilt, worauf die Deutsche Rentenversicherung Bund mehrmals (vgl. insbesondere Bl. 62, 71 d. A.) hingewiesen hat. Insoweit hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. August 2007 (Bl. 68 d.A.) dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angekündigt und damit i. S. d. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG angedroht. Dem ist der Antragsteller in der ihm insoweit bewilligten Frist von 2 Wochen nicht nachgekommen; auch im weiteren Verlaufe des Verfahrens hat er bislang die entsprechende Auskunft nicht erteilt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 11 VAHRG vor, der zur Festlegung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG berechtigt. Insoweit bestehen angesichts des Höchstbetrages von 25.000 € (§ 33 Abs. 3 S. 2 FGG) auch keine Bedenken an der Höhe des angedroht Zwangsgeldes von 1.000 €; dagegen wendet sich der Antragsteller in Begründung seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht.

3. Soweit der Antragsteller wohl einwenden will, die erforderliche Auskunft werde nicht benötigt bzw. das Verfahren solle ohne die entsprechende Auskunftserteilung durchgeführt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit verkennt der Antragsteller die Bedeutung des Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Es handelt sich bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - wie bereits angesprochen - um ein Amtsermittlungsverfahren, innerhalb dessen das Gericht sämtliche für die Bewertung und Durchführung des Versorgungsausgleiches erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (st. Rspr. des Senats, zuletzt Brandenburgisches OLG, FamRZ 2007, 2084 im Langtext). Auch ausländische Anwartschaften unterfallen dem Versorgungsausgleich und müssen daher grundsätzlich ermittelt werden, bevor es zu einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich kommen kann. Vor einer abschließenden Ermittlung der entsprechenden Werte kann regelmäßig nicht beurteilt werden, wer überhaupt Ausgleichsverpflichteter und wer Ausgleichsberechtigter ist.

Insoweit ist auch der Antrag des Antragstellers vom 20. August 2007 (Bl. 66 f. d.A.), durch Beschluss zu entscheiden, dass der Versorgungsausgleich auf rein innerstaatlich erworbene Anwartschaften beschränkt wird, nicht nachvollziehbar. Ein solcher Antrag findet im Gesetz in keiner Weise Unterstützung. Wie zuvor dargestellt, müssen zur Beurteilung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich sämtliche vorhandenen Anwartschaften ermittelt werden. Ob in seltenen Ausnahmefällen etwas anderes dann gelten kann, wenn eine Einholung der Auskünfte auf Grund der Verhältnisse in dem fremden Staat nahezu aussichtslos erscheint bzw. wenn nicht zu erwarten ist, dass der Berechtigte die ausländischen Anwartschaften je realisieren kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 151 = FamRB 2003, 180; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; Gutdeutsch FamRB 2003, 317 und 180; siehe auch noch Gutdeutsch FamRB 2006, 109, 110), kann hier dahinstehen. Diese Voraussetzungen dürften jedenfalls bezogen auf Großbritannien erkennbar nicht vorliegen. Im Übrigen hat der Antragsteller bislang in keiner Weise näher dargetan, weshalb die angefragte N... - Großbritannien derart schwierig zu ermitteln sein soll. Dabei handelt es sich aller Voraussicht nach um eine der Deutschen Sozialversicherungsnummer vergleichbare Identifikationsnummer des Rentenversicherungsrechts in Großbritannien. Insoweit dürfte jedenfalls durch entsprechende Rückfragen bei seiner früheren Ausbildungsstelle - so er denn nicht selbst noch in entsprechenden Unterlagen diese Nummer ermitteln kann - eine Ermittlung durchaus möglich sein, ggf. auch durch eine entsprechende Rückfrage bei dem Rentenversicherungsträger. Jedenfalls bedarf es aber insoweit weitergehender Anstrengungen des Antragstellers, denen dieser bislang erkennbar nicht nachgekommen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

Ende der Entscheidung

Zurück