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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2001
Aktenzeichen: 9 WF 21/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, RegelbetragsVO


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 2 S. 1
GKG § 12 Abs. 2 S. 2
GKG § 25 Abs. 3 S. 1
GKG § 25 Abs. 3 S. 3
GKG § 25 Abs. 4
BRAGO § 9 Abs. 2
BRAGO § 10 Abs. 2 S. 3
BRAGO § 10 Abs. 2 S. 4
BRAGO § 10 Abs. 3
BRAGO § 10 Abs. 3 S. 1
RegelbetragsVO § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 21/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Streitwert-Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 9.12.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15.10.2002, Akt-Z 31 F 150/02, durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter

am 24.3.2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 9.12.2002 gegen die - nach ihrer Auffassung zu niedrige - Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15.10.2002, Akt-Z 31 F 150/02 ist gem. § 25 Abs. 3 S. 1, S. 3 GKG, §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 3 BRAGO zulässig, der Beschwerdewert von 50 € gem. § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist erreicht.

Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 GKG ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 12 Abs. 2 S. 2 GKG). Während zum Einkommen i. S. dieser Vorschrift nach überwiegender Auffassung Sozialhilfeleistungen nicht zahlen (siehe dazu OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 35, m. w. N.), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob Arbeitslosenhilfe Einkommen i. S. von § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist. Nach teilweise vertretener - auch von den Beschwerdeführern zitierter - Auffassung ist bei der Festsetzung des Streitwerts auch Arbeitslosenhilfe als Einkommen zu werten (vgl. z. B. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 250, ebenso Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 12 GKG Rz 38, Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 16, Stichwort "Ehesachen"). Diese Auffassung wird damit vertreten, dass die Arbeitslosenhilfe der Bedarfsdeckung diene und daher als Einkommen zu werten sei (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 250).

Dieser Gesichtspunkt reicht jedoch für die Berücksichtigung bei der Streitwertbemessung nicht aus, weil auch Sozialhilfe der Bedarfsdeckung dient. Vielmehr hat die Arbeitslosenhilfe wegen ihrer Nähe zur Sozialhilfe bei der Einkommensberücksichtigung unbeachtet zu bleiben, da sie, anders als Arbeitslosengeld - als Nachwirkung eines früheren Arbeitsverhältnisses - der Unterstützung eines Arbeitslosen dient, der sich in einer schlechten finanziellen Situation befindet.

Im Hinblick darauf ist Arbeitslosenhilfe bei der Streitwertbemessung in Ehesachen nicht zu berücksichtigen (ebenso Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Müller-Rabe, 4. Aufl., Kap. 17 Rn. 45 m. w. N., OLG Bremen, JurBüro 1992, 113, Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rz. 1063, Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilprozeßsachen, 9. Aufl. 1994, S. 233, 234).

Zudem ist es Sinn und Zweck der gesetzlichen Streitwertregelung für Ehesachen, entsprechend der besseren oder schlechteren finanziellen Situation der Parteien, die sich in der Höhe ihres Einkommens und ihres Vermögens ausdrückt, den Streitwert und danach die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren zu bemessen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707, 708) Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe wird nun aber gerade deshalb geleistet, weil die finanzielle Situation der betreffenden Person schlecht ist, sie insbesondere kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielt. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, Eheleuten, die eine solche Hilfe beziehen, eben wegen dieser Hilfe einen höheren Streitwert ihres Scheidungsverfahrens zuzurechnen und sie auf diese Weise - sofern ihnen nicht ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist - mit höheren Gerichts- und Anwaltsgebühren zu belasten.

Damit errechnet sich der Streitwert zunächst allein aus dem in drei Monaten erzielten Arbeitslosengeld des Antragstellers, also in Höhe von also 2.423,70 € (188,51 € 7 x 30 x 3).

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist hiervon ein Abschlag wegen der Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind der Parteien vorzunehmen(so auch Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr § 6 Rn. 284, Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht/Müller-Rabe, 4. Aufl., Kap. 17 Rn. 45). Dieser Abschlag hat nach Auffassung des Senats jedoch nicht in Form einer Pauschale zu erfolgen (s. zu dieser teilweise vertretenen Auffassung die Nachweise bei Müller-Rabe im Handbuch des Fachanwaltes für Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 17 Rn. 45), sondern in Höhe des sich jeweils aus den einschlägigen Tabellen ergebenden Barunterhaltsbetrages (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr § 6 Rn 284, OLG Celle, FamRZ 1999, 604). Dies führt zu einer - sich im Ergebnis nicht auswirkenden - geringfügigen Abweichung von der Berechnungsweise des Amtsgerichts, da der Regelbetrag gem. § 2 Regelbetragsverordnung bzw. der sich aus der Berliner Tabelle und den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ergebende Unterhaltsanspruch des Sohnes der Parteien vorliegend 249 € entspricht.

Demnach ist für drei Monate ein Betrag von 747 € in Abzug zu bringen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieser Betrag auch nicht anteilig auf die jeweiligen Einkünfte der Parteien aufzuteilen. Da das Kind der Parteien bei der Antragsgegnerin lebt, ist allein der Antragsteller barunterhaltspflichtig, so dass es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles angemessen erscheint, diesen Betrag voll in Abzug zu bringen.

Da somit der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag unterhalb des Mindeststreitwert von 2.000 € liegt, war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 10 Abs. 2 S. 3 und 4 BRAGO, 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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