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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 9 WF 215/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG, KostO


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG § 34
FGG § 50 Abs. 5
FGG § 50 a
FGG § 50 b
FGG § 56 Abs. 5 Satz 1
FGG § 56 g Abs. 1
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 67 Abs. 3 Satz 3
BGB § 1666
BGB § 1835 Abs. 1
BGB § 1908 e
BGB § 1908 i Abs. 1
BVormVG § 1
BVormVG § 1836 Abs. 1 Satz 2
BVormVG § 1836 Abs. 2
BVormVG § 1836 a
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 215/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend das Sorgerecht für das minderjährige Kind C...-O... L..., geboren am...,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

am 15. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. August 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 13. August 2003, Az. 52 F 253/01, - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Antrages des Beschwerdeführers - dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrenspfleger aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz für die Zeit vom 26. Juni 2001 bis zum 28. Februar 2002 auf 343,75 EUR nebst 5 % seit dem 16. April 2002 festgesetzt wird.

Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer ausgehend von einem Gegenstandswert von 487,53 EUR zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1.

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde des Betreuungsvereins, dem der Verfahrenspfleger angehört, wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert übersteigt 150 EUR, sodass die sofortige Beschwerde zulässig ist.

2.

Sie hat in der Sache jedoch überwiegend keinen Erfolg. Dem Betreuungsverein steht eine Vergütung für nur 790 Minuten zu je 16,11 EUR in der Stunde (= 212,12 EUR) zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (= 226,97 EUR), sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 3 EUR Telefonkosten für 50 Einheiten, 0,30 EUR für zwei Kopien, 2,24 EUR für Portokosten und 111,24 EUR für 412 km Fahrtkosten zu. Der Ansatz der Umsatzsteuer entfällt beim Aufwendungsersatz.

a)

Der Betreuungsverein kann nach §§ 50 Abs.5, 67 Abs.3 FGG, 1908 e, 1908 i Abs.1 BGB im eigenen Namen Ersatz der entstandenen Aufwendungen nach § 1835 Abs.1 BGB und eine Vergütung nach den §§ 1836 Abs.1 Satz 2, Abs.2, 1836 a, § 1 BVormVG verlangen. Die Bestimmung des § 1908 e BGB ist auf die Fälle der gesetzlich nicht geregelten "Vereinsverfahrenspflegschaft" entsprechend anwendbar (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2003, 882 f). Vergütungspflichtig sind jedoch nur die Zeiten und Aufwendungen, die auf die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten entfallen. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz ausdrücklich betont (BT-Drucks. 13/7158, S. 1) und in dem Wortlaut von § 1 BVormVG zum Ausdruck gebracht ("für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit").

Bei der Frage, welche Tätigkeiten vergütungspflichtig sind, ist mithin auf die gesetzliche Zweckrichtung seiner Bestellung abzustellen, Defizite bei der Wahrnehmung der Interessen des betroffenen Kindes zu verhindern. Dies veranlasste den Gesetzgeber, dem Kind durch den Verfahrenspfleger die Möglichkeit zu geben, auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können. Er ist deshalb an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen, ihm ist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, und er ist zu Anhörungsterminen zu laden, §§ 50 a, 50 b FGG (Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FG, 15. Auflage, § 50, Rn.22). Seine Position ist damit mit der eines Prozessbevollmächtigten des Kindes vergleichbar (erkennender Senat, FamRZ 2001, 692; OLG Rostock, FamRZ 2002, 969, 970; OLG München, OLG Report München 2000, 304). Der Verfahrenspfleger erbringt daher regelmäßig nur folgende vergütungspflichtig Leistungen:

Unmittelbar nach der Bestellung erfolgt das Aktenstudium und die Aktenauswertung, da es zweifellos zur Aufgabe des Verfahrenspflegers gehört, sich die für die Durchführung seiner Tätigkeit notwendige Informationen zu verschaffen. Gemäß § 34 FGG ist er hierzu berechtigt, in die gerichtliche Akten Einsicht zu nehmen und diese durchzuarbeiten. Der Verfahrenspfleger hat zudem das Recht und die Pflicht, sich mit allen am Verfahren Beteiligten Personen und Institutionen und insbesondere den insoweit abgegebenen Stellungnahmen auseinander zu setzen, sodass auch die Kenntnisnahme und Prüfung des prozessualen Schriftverkehrs von der Vergütungspflicht erfasst sind.

Es folgt ein erstes Gespräch mit dem Kind, wozu im Einzelfall - worauf noch einzugehen sein wird - ein Gespräch mit den Eltern sowie dem Jugendamt (ggf. telefonisch) gehören kann. Schließlich sind vor jedem gerichtlichen Anhörungstermin ein terminbezogenes Vorbreitungsgespräch mit dem Kind im Gerichtsgebäude, die Teilnahme am gerichtlichen Termin und nach diesem ein terminbezogenes Gespräch mit dem Kind im Gerichtsgebäude anzuerkennen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 335, 336).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erfasst die Vergütungspflicht daher unzweifelhaft die für das erstmalige Aktenstudium sowie die Prüfung der erhaltenen Schriftsätze und Beschlüsse erforderliche Zeit inklusive etwaiger Terminsverlegungsanträge; der bloße Erhalt von Posteingängen als rein tatsächlicher Vorgang beansprucht den Verfahrenspfleger hingegen nicht und kann daher nicht gesondert abgerechnet werden. Da Zustellungen an den Verfahrenspfleger im Übrigen per Postzustellungsurkunde erfolgten, können auch hierfür keine Arbeitszeit bzw. Portokosten beansprucht werden (23. Juli 2001, 14. August 2001).

Somit sind die neben der Prüfungszeit in Ansatz gebrachten 5 Minuten für den jeweiligen Posteingang abzusetzen. Nach dem Antrag des Verfahrenspflegers vom 10. April 2002 verbleiben:

- 60 Minuten Aktenstudium vom 3. Juli 2001

- 10 Minuten Telefonat mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 26. Juni 2001 nebst 20 Gesprächseinheiten

- 15 Minuten Terminverlegungsantrag vom 28. Juni 2001 nebst 0,56 EUR Porto

- 15 Minuten Telefonat mit dem zuständigen Richter vom 3. Juli 2001 nebst 30 Gesprächseinheiten

- 15 Minuten Prüfung der Stellungnahme von 6 Seiten am 10. Juli 2001

- 5 Minuten Prüfung einer Eingabe des Kindesvaters

- 15 Minuten Kenntnisnahme des Sitzungsprotokolls von 12 Seiten

- 10 Minuten Prüfung der Stellungnahme von 10 Seiten

- 20 Minuten Kenntnisnahme des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 20. Juli 2001, erhalten am 26. Juli 2001

Bei den für die Prüfung offensichtlich desselben Beschlusses am 1. August 2001 angesetzten 10 Minuten kann deren Erforderlichkeit hingegen im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht festgestellt werden.

- 5 Minuten Kenntnisnahme des Schreibens Dr. B am 7. August 2001

- 15 Minuten Prüfung des OLG-Beschlusses über 8 Seiten am 14. August 2001

- 10 Minuten Prüfung des Schriftsatzes des KV-Vertreters am 21. August 2001

- 10 Minuten Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift am 23. August 2001

- 15 Minuten Kenntnisnahme der Stellungnahme des Jugendamtes von 5 Seiten am 28. August 2001

- 5 Minuten Prüfung des OLG-Beschlusses vom 22. August 2001

- 15 Minuten Kenntnisnahme des Schriftsatzes der KM-Vertreters am 18. September 2001 sowie

- 10 Minuten Prüfung des OLG-Beschlusses vom 25. Oktober 2001 von 5 Seiten am 6. November 2001

Die für die Prüfung des 1,5 Seiten langen Anhörungsprotokolls des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2001 in Ansatz gebrachten 15 Minuten halten einer Plausibilitätskontrolle nicht stand und sind daher auf max. 5 Minuten zu kürzen. Vergütet wird nur der für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte Zeit-(Aufwand) einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 und FRP 2002, 280; OLG Köln, KindPrax 2003, 27 f). Das Protokoll enthält lediglich im Umfang von einer halben Seite (inklusive Verfahrensanträgen) Ausführungen zum begehrten Sorgerechtsentzug, ohne dass komplexe Erklärungen der Kindeseltern enthalten sind. Der Inhalt ist binnen kürzester Zeit zu erfassen.

Der Verfahrenspfleger kann auch seine Teilnahme an dem Anhörungstermin vom 11. Oktober 2001 vergütet und die Fahrauslagen erstattet verlangen. Insoweit ist das Amtsgericht zutreffend von 360 Minuten Zeitaufwand und einer Entfernung von je 180 km für die Hin- und Rückfahrt ausgegangen. Ausweislich des Vermerks des Senatsvorsitzenden vom 17. Juli 2001 (Bl. 288 R d.A.) beanspruchte die Anhörung entsprechend der Terminierung zwei Stunden und damit 120 Minuten. Daher hält der Ansatz von 540 Minuten einer Plausibilitätskontrolle nicht stand. Die üblichen Routenplaner geben als Zeitaufwand für die Fahrt von Spremberg nach Brandenburg an der Havel - bei einer Entfernung von stets weniger als 190 km - deutlich weniger als zwei Stunden je Fahrtstrecke an. Der Beschwerdeführer hat auch weder in seinem Antrag, noch im Rahmen der Beschwerde dargelegt, aus welchen Gründen dieser Zeitaufwand im konkreten Fall nicht eingehalten werden konnte. Es ist mithin von 4 Stunden (= 240 Minuten) Fahrtzeit und 120 Minuten Verhandlungsdauer auszugehen, sodass sich der Ansatz von 360 Minuten rechtfertigt. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, dass die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit maßgebend ist, steht dem nicht entgegen.

Bei großzügiger Betrachtung sind auch die vom Amtsgericht für den 24. August 2001 zugebilligten 35 Minuten, 0,56 EUR Portokosten und 0,15 EUR als Kopierkosten für die Stellungnahme zum Beschluss vom 20. Juli 2001 anzuerkennen.

Nicht zu beanstanden sind daneben die für die erste Terminabsprache mit dem Kindesvater unter dem 29. Juni 2001 in Ansatz gebrachten 10 Minuten und 0,15 EUR für eine Kopie und die für die schriftliche Terminsabstimmung mit der Kindesmutter unter dem 5. Juli 2001 ausgewiesenen 20 Minuten nebst 0,56 EUR Porto. Zur wesentlichen Tätigkeit gehört auch das am 9. Juli 2001 mit der Kindesmutter im Beisein von C-O L in der Wohnung der Kindesmutter geführte Gespräch von 115 Minuten. Der Ansatz von Fahrtkosten für 32 km ist nicht zu beanstanden, da für die Ermittlung des kindlichen Willens insbesondere bei Kleinstkindern ein Eindruck von den Wohnverhältnissen entscheidend sein kann.

Als Vorbereitung der Anhörung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 11. Oktober 2001 sind schließlich die angesetzten und vom Amtsgericht nicht abgesetzten 10 Minuten für ein Gespräch mit der Kindesmutter am 30. August 2001 zu berücksichtigen.

b)

Die darüber hinaus gehenden Gespräche und Telefonate mit dem Kindesvater, dem Jugendamt und der Staatsanwaltschaft gehen hingegen eindeutig über den Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers hinaus und stellen mithin keine vergütungspflichtig Tätigkeit dar.

Bereits aus der Begründung im Kostenfestsetzungsantrag ist ersichtlich, dass er diese Tätigkeit ausschließlich zur Gewinnung weiterer Informationen, der Erkundigung über und Vermittlung des Verfahrensstandes sowie der Beratung mit den übrigen Beteiligten aufwendete.

Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht jedoch ausschließlich darin, die Interessen des Kindes zu erkennen und in dem Verfahren die kindlichen Wünsche und Vorstellungen zur Geltung zu bringen, in dem die Eltern hierzu auf Grund ihrer eigenen widerstreitenden Interessen nicht mehr in der Lage sind. Er soll die eigenständigen Wünsche, Vorstellungen und Interessen des Kindes erkennen und dem Gericht als "Sprachrohr des Kindes" unterbreiten (OLG Celle, Nds Rpfl 2002, 143, 144; OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; KG, FamRZ 2000, 1300). Hat der Verfahrenspfleger somit lediglich die tatsächlichen Wünsche des Kindes und seine Interessenlage zu ermitteln, reicht es in der Regel aus, diese im ausführlichen Gespräch mit dem Kind selbst zu ermitteln. Es ist nicht erforderlich, Verhaltensbeobachtungen in der mütterlichen und väterlichen Wohnung durchzuführen und sich mit dem Kind wiederholt zu treffen, um Rückschlüsse auf das psychische Befinden des Kindes zu ziehen, sodass im Grundsatz nur der Zeitaufwand für Gespräche mit dem Kind vergütungsfähig ist (OLG Rostock, FamRZ 2002, 969, 970; OLG Frankfurt am Main vom 4. Mai 2001, Az 2 WF 60/01, zitiert nach juris). Bereits bei vierjährigen Kindern werden daher Rücksprachen mit dem Kindesvater, den Kindergärtenrinnen oder dem Jugendamt als nicht erforderlich angesehen. Vielmehr reicht es ohne Einschaltung dritter Personen aus, in Gesprächen mit dem Kind selbst zu ermitteln, welche Wünsche dieses hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts hat (OLG Rostock, FamRZ 2002, 969).

Insbesondere bei kleineren Kindern - wie vorliegend der damals ca. zweijährigen C...-O... L... -, die ihren Willen noch nicht artikulieren können, kann der zeitaufwendigeren Interaktionsbeobachtung eine besondere Bedeutung zukommen. Der Senat hält es daher für vertretbar, ein erstes Gespräch mit den Kindeseltern in deren Wohnung zu führen, um sich vom Umfeld des Kindes einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen und die Wünsche und Vorstellungen des Kindes aufgrund des persönlichen Eindrucks von den Eltern besser zu verstehen. Hierzu reicht regelmäßig ein Gespräch von einer Stunde aus, zumal die unterschiedlichen Standpunkte regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall - bereits schriftsätzlich vorgetragen wurden (OLG Frankfurt am Main vom 4. Mai 2001, Az.: 2 WF 60/01, zitiert nach juris). Dementsprechend hat der Senat bereits wohlwollend die gesamte Dauer des ersten Kontaktes mit der Kindesmutter und dem Kind vom 9. Juli 2001 als erstattungsfähig anerkannt. Die Notwendigkeit weiterer Gespräche ist nicht erkennbar.

Kontakte mit den übrigen Verfahrensbeteiligten, wie z.B. Telefonate oder Gespräche mit den Eltern und anderen Bezugspersonen (Pflegeeltern) sowie Erzieherinnen, Ärzten und dem Jugendamt, werden vom Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers nur erfasst, sofern erst durch sie, zusammen mit den sonst zu ermittelnden Tatsachen, eine Klärung einer Aussage des Kindes oder zu den für die Sorgerechtsentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkten möglich ist, die allein aufgrund der Ausforschung des Kindes nicht zu gewinnen wären (OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 322; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1660, 1661). Der Verfahrenspfleger wird sich mithin über die Darstellung beider Elternteile zu Konfliktpunkten nur insoweit informieren müssen, als es darum geht, Äußerungen des Kindes über einen Elternteil einordnen zu können. Dies wird nur in Ausnahmefällen gegeben sein. Die Ansichten der Kindeseltern ergeben sich zudem regelmäßig bereits aus den Gerichtsakten, sodass Gespräche mit den Eltern allenfalls in Ausnahmefällen erforderlich sind, um den Willen des Kindes gegenüber dem Gericht artikulieren zu können (KG, KGR Berlin 2001, 285, 287; KG, FamRZ 2000, 1300 f). Irgendwelche Konfliktpunkte, über deren gegensätzliche Ansichten der Verfahrenspfleger sich hätte informieren müssen, um die Äußerungen des Kindes nachvollziehen zu können, sind nicht ersichtlich. C-O L konnte allein aufgrund ihres Alters selbst noch keinerlei Angaben machen.

Selbst wenn mit der Gegenansicht im Verfahren nach § 1666 BGB zur Ermittlung des wahren Kindeswillens Gespräche mit den am Verfahren beteiligten Verwandten des Kindes sowie anderen Auskunfts- und Bezugspersonen in begrenztem Umfang als zur Erforschung des Kindeswillens generell oder zumindest bei Kindern, die sich noch nicht artikulieren können, als zweckmäßig angesehen würden (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2003, 85, 86; OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 627; vermittelnd KG, FamRZ 2002, 1659, 1660), würden die nach der Begründung im Aufwendungs- und Tätigkeitsnachweis des Verfahrenspflegers angeführten Gesprächsinhalte bei einer Plausibilitätsprüfung der Vergütungspflicht entgegenstehen.

Für den Verfahrenspfleger als subjektivem Interessenvertreter des Kindes (BT-Drucks. 13/4899, S. 129 f), gehören die über die Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich der nach dem objektiven Kindeswohl angezeigten Maßnahmen, und die Erforschung der dem Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung nicht zu seinen Aufgaben (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 und FPR 2002, 280 sowie MDR 2001, 573 m.w.N. und FamRZ 2001, 692, 693; OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 190; KG, FamRZ 2002, 1661 und KGR Berlin 2001, 385, 386; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2002, 408), auch wenn diese Tätigkeit nützlich und möglicherweise zur Konfliktlösung beitragen kann. Es hat insbesondere keine Sachverhaltsaufklärung (durch Einholen Auskünfte Dritter) zu erfolgen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 335). Die Telefonate bei der Staatsanwaltschaft zum laufenden Ermittlungsverfahren vom 9. Juli 2001 und 16. Juli 2001 gehen daher eindeutig über den gesetzlichen Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers hinaus. Eigene Ermittlungen des Verfahrenspflegers im Umfeld des Kindes sind ebenfalls nicht gefordert (KG Berlin, KGR Berlin 2001, 385), da die Feststellung der relevanten Tatschen insoweit dem Gericht obliegt.

Auch die Gespräche mit dem Jugendamt vom 9. Juli 2001, 2 . August 2001, 30. August 2001 und 13. September 2001, die ausdrücklich die "Diskussion bzgl. der Verfahrensweise" bzw. die Erarbeitung von "Lösungsvorschlägen" sowie die "Kompromissfindung" zur "Abwehr der Eskalation" sowie die "Vornahme von Absprachen" zum Gegenstand hatten, dienten mithin nicht der Erforschung des Kindeswillens. Gespräche mit Dritten sind nicht erstattungsfähig, soweit diese letztendlich die Prüfung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zum Gegenstand haben und damit den Kompetenzbereich des Verfahrenspflegers überschreiten (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 sowie FPR 2002, 280 f). Der Verfahrenspfleger soll nicht eigenmächtig erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes und ggf. bestehende weitere Hilfsmöglichkeiten mit den weiteren Verfahrensbeteiligten erörtern und erforschen (erkennender Senat, MDR 2001, 573 und FamRZ 2001, 692, 693; KG, FamRZ 2000, 1300, 1301; OLG München, FamRZ 2002, 563; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166; OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 167). Dies gilt insbesondere, wenn die Kindeseltern anwaltlich vertreten sind (OLG Naumburg, vom 19. Juni 2001, Az. 14 WF 75/01, zitiert nach juris), was hier der Fall war. Daher bedurfte es auch der Anfertigung von Aktennotizen, die unter dem 18. September 2001 geltend gemacht wird, nicht.

Aber auch hiermit im Zusammenhang zu sehende Gespräche mit dem Kindesvater vom 10. Juli 2001, 23. Juli 2001 und 30. August 2001 erfolgten nicht zur Ermittlung des Kindeswillens, sondern dienten der Erläuterung des Verfahrens und der Vermittlung zwischen den Beteiligten. Zwischen den Beteiligten vermittelnde und Lösungsvorschläge herbeiführende Aktivitäten gehören nicht zum Aufgabenkreis eines Verfahrenspflegers (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 190, OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; OLG Braunschweig, FamRZ 2001, 776, 777 und MDR 2001, 696), auch soweit die Tätigkeit auf die Ermittlung und Wiedergabe der einzelnen Standpunkte der Eltern gegenüber den übrigen Beteiligten entfällt (KG, FamRZ 2000, 1300, 1301). Es ist insgesamt nicht die Aufgabe des Verfahrenspflegers objektiv zu prüfen, welche Entscheidung für das Kind die beste ist. Diese Aufgabe obliegt vielmehr ausschließlich dem Gericht (OLG Dresden, FamRZ 2002, 968; KG, FamRZ 2000, 1300, 1301). Auch diese Gespräche des Verfahrenspflegers gehörten daher nicht zu seinem Aufgabenbereich und lösen demzufolge keinen Vergütungsanspruch aus.

Auch soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die eigenständige Ausführung der übertragenen Stellung und damit den Entscheidungsspielraum des Verfahrenspfleger beruft, vermag dies keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Der Verfahrenspfleger bleibt an die Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit seines Tätigwerdens im Einzelfall gebunden. Er kann nicht nach individuellem Belieben die Höhe der ihm zustehenden Vergütung durch eine sachlich unangemessene oder nicht gebotene Ausweitung seiner Aktivitäten bestimmen (OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 559).

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen auf die Vergütungspflichtigkeit der Aktivität ist nur schutzwürdig, wenn auf Bitten und in Abstimmung mit dem zuständigen Gericht eine den Aufgabenkreis überschreitende Tätigkeit erfolgte (Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR Schleswig 2000, 428, 429). Hierfür fehlen nach der Aktenlage jedwede Anhaltspunkte.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die für die vorgenannten Gespräche beantragten Fahrtkosten deren Erstattungsfähigkeit bereits aus einem anderen Gesichtspunkt scheitert. Bei Fahrtzeiten für Gesprächstermine hat der Verfahrenspfleger stets anzugeben, weshalb er es für unabdingbar halten durfte, seinen Gesprächspartner aufzusuchen, statt diesen - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis - zu sich zu bitten (Brandenburgischen OLG, JurBüro 2002, 320). Entsprechende Angaben fehlen jedoch im Vergütungsantrag vom 10. April 2002.

c)

Nicht vergütungsfähig sind schließlich das abschließende Anfertigen von Aktennotizen, die Terminsüberwachung und die für die Bearbeitung des Festsetzungsantrages aufgewendete Arbeitszeit ab dem 29. November 2001. Der Zeitaufwand für die Begründung und Durchsetzung des Vergütungsanspruches rechtfertigt weder eine Vergütung, noch den Ersatz von Aufwendungen (KG, FamRZ 2002, 1661, 1662).

3.

Die Entscheidung über die Beschwerdegebühr beruht auf § 131 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Satz 2 KostO. Der Geschäftswert ist gemäß § 131 Abs.2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs.1 KostO aufgrund der teilweisen Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem herabgesetzten Gegenstandswert des erfolglosen Teils der Beschwerde, also nach dem Wert des Unterliegensanteils zu bemessen (vgl. OLG Naumburg, vom 19. Juni 2001, Az. 14 WF 75/01, zitiert nach juris). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs.1 Satz 1 FGG.

Für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht kein Anlass, § 56 g Abs.5 Satz 2 FGG. Nach den vorstehenden Ausführungen entspricht die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts, ohne dass ihr eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Ende der Entscheidung

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