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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2007
Aktenzeichen: 9 WF 215/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 215/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding als Einzelrichterin

am 1. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird dieser unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 12.3.2007 - Az. 51 F 310/06 - für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Versorgungsausgleich, elterliche Sorge und Umgangsrecht für J... ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwältin ... in B... zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachweist, § 114 ZPO. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren erbracht.

Die Partei hat gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Solches Vermögen steht der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Grundsätzlich ist nur das zu berücksichtigen, was vorhanden ist (Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. A., Rz. 353). Bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch den Antragsteller und bei Beantragung der Prozesskostenhilfe im Oktober 2006 hatte die Beschwerdeführerin den aus dem Hausverkauf im Februar 2006 erlangten Betrag von rund 42.000 € ausgegeben. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 27.463 € ist bereits das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend von einem Verbrauch ausgegangen. Weiterhin sind Kosten in Höhe von 525 € an Zahlungen für Wasser, Heizungswartung, Grundsteuer und Strom belegt worden. Auch diese Zahlungen führten zum Verbrauch des ursprünglich erlangten Betrags, so dass Vermögen in dieser Höhe bei Antragstellung nicht mehr vorhanden war. Ob es sich dabei um allgemeine Lebenshaltungskosten handelte (was nicht der Fall ist), ist für die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Geld noch zur Verfügung hatte, unerheblich.

Die Beschwerdeführerin hat weiter glaubhaft gemacht, auch den verbleibenden Restbetrag von rund 14.000 € bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens für Anschaffungen wegen Haushaltsergänzung und für die Lebensführung für sich und ihre Tochter verbraucht zu haben. Dabei ist es unschädlich, dass nicht jede Ausgabe genau beziffert und belegt werden kann. Ausreichend ist bei der Glaubhaftmachung die überwiegende Wahrscheinlichkeit; dabei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 38, 39; BVerfG, NVwZ 2004, 335; BGHZ 156, 142). Liegt eine schlüssige Darstellung vor, die nach der Lebenserfahrung nahe liegt, sind weitere Mittel der Glaubhaftmachung nicht erforderlich. So liegt der Fall hier:

Die Beschwerdeführerin hatte nach der Trennung und Hausratsteilung und im Zug der Herrichtung und Einrichtung der Mietwohnung Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat. Dass sie im Nachhinein nicht mehr über jede Anschaffung Rechnung legen kann, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Weiterhin hat die Beschwerdeführerin schlüssig vorgetragen, dass sie für ihren und der Tochter allgemeinen Lebensunterhalt seit Januar 2006 monatlich ca. 1.895 € aufgewendet hat. Die Ausgaben sind im Einzelnen aufgeschlüsselt und überwiegend belegt worden. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin zunächst nur 428 € aus Erwerbstätigkeit, 231 € Kindesunterhalt und 154 € Kindergeld, mithin 813 € bezogen. Erst ab Juli 2006 erhielt sie zusätzlich Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 577 € bis einschließlich September 2006, somit insgesamt 1.390 €. Ab Oktober 2006 belief sich die Leistung nach SGB II auf 553 €, sodass sie 1.366 € zur Verfügung hatte. Allein in der Zeit bis zur Antragstellung im PKH-Verfahren ist dadurch ein Mehrbedarf von 8.007 € (6 x 1.082 € + 3 x 505 €) entstanden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Mehrbedarf durch das vorhandene Vermögen ausgeglichen worden ist.

Es ist danach insgesamt glaubhaft, dass sich das Barvermögen der Beschwerdeführerin wie im Antrag vom 18.09.2006 versichert, sich nur noch auf 1.537 € bei der D... C... und 202 € bei der V... C... belief. Selbst wenn die Rentenversicherung bei der H... grundsätzlich verwertbar wäre, was anhand der Unterlagen bislang nicht festgestellt werden kann, würde der Schonbetrag damit nicht überschritten. Die Beitragszahlung hatte erst am 1.12.2004 begonnen. Bei monatlich zu zahlenden Raten von 80,20 € ist nicht davon auszugehen, dass bereits ein nennenswerter Rückkaufswert vorhanden war.

Hatte die Beschwerdeführerin bei Antragstellung kein Vermögen, so hätte ihr Prozesskostenhilfe nur dann verweigert werden dürfen, wenn sie früher vorhandenes Vermögen in Ansehung eines bevorstehenden kostenpflichtigen Verfahrens schuldhaft vergeudet hätte (Zöller/ Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 72 ff m. w. N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O). Eine missbräuchliche oder mutwillige Verwendung des Vermögens liegt hier aber nicht vor. Es kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann für sich selbst und ihre Tochter ein neues Heim aufgebaut hat und einen Lebensstil gepflegt hat, der annähernd dem früheren entsprach, auch wenn dies nur unter Verbrauch des aus dem Hausverkauf erlangten Betrages möglich war. Die Beschwerdeführerin hat das Geld nicht verschwendet, sondern zum Leben verbraucht. Sie war nicht gehalten, im Hinblick auf die Kosten eines etwa durchzuführenden Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen Rücklagen zu bilden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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