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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 9 WF 217/02
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2 Satz 1
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 94 Abs. 1 Ziffer 4
KostO § 94 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 217/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. November 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12. November 2002 betreffend der zu dem Geschäftswert getroffenen Entscheidung durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht .....

am 10. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert auf 3.000 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde hat teilweisen Erfolg. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Gegenstandswert auf 3.000 € festzusetzen ist. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Im isolierten sorgerechtlichen Verfahren bestimmt sich die Höhe des Gegenstandswertes nach den §§ 94 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO. Hiernach ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung regelmäßig von einem Wert von 3.000 € auszugehen, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Eine Abweichung von diesem Regelwert ist dann vorzunehmen, wenn der Fall von einem Durchschnittsfall nach oben oder nach unten abweicht, wofür zu berücksichtigen sind die Bedeutung und der Zweck der Sache, das Interesse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten (Müller/Rabe in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, 17. Kapital, Rn. 85). Eine Herabsetzung kommt angesichts des ohnehin geringen Regelwerts gerade im Hinblick auf den mit derartigen Verfahren für alle Beteiligten, insbesondere Rechtsanwälte und Gerichte verbundenen Aufwand nur in Ausnahmefällen in Betracht (Gutjahr in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 2, Rn. 263).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist ein Abweichen von dem Regelwert insbesondere nach unten, wie durch das Amtsgericht vorgenommen, nicht angezeigt. Der Umfang des Verfahrens mit etwa 140 Seiten sowie einer mündliche Verhandlung, die der gesetzlichen Regelung entsprechende Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 50 FGG) und die Einholung eines Gutachtens stellen sich jedenfalls nicht als unterdurchschnittlich dar, entsprechen vielmehr der häufig vorkommenenden Verfahrensweise in sorgerechtlichen Angelegenheiten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners sind im Detail nicht bekannt, diejenigen der Antragstellerin sind ebenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Auch die Verteilung des hier streitgegenständlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts weicht von dem Regelfall nicht ab. Dabei ist zwar ohne Bedeutung, dass hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder streitgegenständlich ist (vgl. § 94 Abs. 2 Satz 2 KostO). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führt aber nicht allein die Tatsache, dass mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht lediglich ein Teilbereich elterlicher Sorge, nicht jedoch die vollständige elterliche Sorge streitgegenständlich ist, zu einem Abweichen vom Regelwert nach unten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einen wesentlichen, wenn nicht gar den bedeutendsten Teil des elterlichen Sorgerechts darstellt und in der Praxis häufig lediglich über diesen Teilbereich elterlicher Sorge gestritten wird, wohingegen im Übrigen die den gesetzlichen Regelfall bildende gemeinsame elterliche Sorge fortgeführt wird. Eine Herabsetzung des Wertes, wenn statt über die gesamte elterliche Sorge nur über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden ist, sollte deshalb ausscheiden, da der Aufenthalt des Kindes auch dann, wenn die Eltern wechselseitig die elterliche Sorge insgesamt beantragen, im Vorderdruck steht (Gutjahr in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 2, Rn. 264).

Soweit die Beschwerde dagegen die Festsetzung eines gesonderten Streitwertes für die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, war dem nicht nachzukommen. Einer gesonderten Wertfestsetzung für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es nicht, da es sich insoweit um unselbstständige Verfahren im Rahmen des Hauptsacheverfahrens handelt, für das weder gesonderte Gerichtsgebühren noch gesonderte Anwaltsgebühren anfallen (Gutjahr in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 3, Rn. 136 m. w. N.). Dies betrifft ebenfalls den im einstweiligen Anordnungsverfahren neben der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geltend gemachten Antrag auf Herausgabe der gemeinsamen Kinder, da der Herausgabeanspruch seinerseits erkennbar lediglich ein unselbstständiger Antrag zum Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts darstellt, zumal im Hauptsacheverfahren der Herausgabeantrag nicht weiterverfolgt worden ist.

Ende der Entscheidung

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