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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 9 WF 226/06
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 124 Ziff. 2
ZPO § 124 Ziff. 2, 1. Alt.
ZPO § 127 Abs. 2
RpflG § 20 Nr. 4 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 226/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Juni 2006 gegen den ihr am 13. Juni 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel als Einzelrichter

am 25. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO, Art. 3, § 26 Nr. 10 ZPO-RG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar hat entgegen § 20 Nr. 4 c RpflG die auf § 124 Ziff. 2 ZPO gestützte Aufhebungsentscheidung nicht der Rechtspfleger, sondern die zuständige Richterin selbst getroffen. Dies steht der Wirksamkeit des an sich dem Rechtspfleger übertragenen Geschäftes jedoch nicht entgegen (§ 8 Abs. 1 RpflG). Gegen diese richterliche Entscheidung ist daher gemäß § 127 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 858).

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht die mit Beschluss vom 18. Januar 2005 gewährte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziff. 2, 1. Alt. ZPO wieder aufgehoben, da die Antragstellerin in ihrem am 18. Oktober 2004 gestellten Prozesskostenhilfeantrag zumindest grob nachlässig unrichtige Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht hat, indem sie es unterlassen hat, in dem amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO bei ihren Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf ihre Mitberechtigung an dem ihr - nach ihren Angaben - spätestens am 28. Juni 2005 zugeflossenen Sparkapital von anteilig 12.500 € hinzuweisen. Bei der von ihr - wie von jeder Partei - zu erwartenden Sorgfalt beim Ausfüllen des insoweit eindeutigen amtlichen Vordruckes hätte es ihr einleuchten müssen, dass ein Hinweis auf das vorhandene gemeinsame Sparguthaben von 25.000 € für die Prüfung ihrer Bedürftigkeit von Bedeutung war und einer Prozesskostenhilfegewährung entgegenstehen musste. Zumindest hätte sie ihre anwaltliche Vertreterin insoweit um Beratung beim Ausfüllen des Vordruckes in Anspruch nehmen müssen. Daran änderte auch nichts, dass - wie sie behauptet - ihr der Zugriff auf das Sparguthaben durch den mitberechtigten Ehemann verweigert worden sein soll. Sie hätte ihren Forderungsanteil zum Zwecke der Fremdfinanzierung der Prozesskosten verpfänden können und müssen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 124 Rdnr. 63).

Ohne dieses grob pflichtwidrige Unterlassen, d. h. bei Angabe dieser Vermögensgegenstände, wäre ihr auch keine Prozesskostenhilfe gewährt worden. Ihr Handeln ist daher für die ungerechtfertigte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ursächlich gewesen, was ausreicht, um ihr aufgrund der mit Sanktionscharakter ausgestatteten Vorschrift des § 124 Ziff. 2, 1. Alt. ZPO die Prozesskostenhilfe wieder zu entziehen (vgl. Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 839 - 840).

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