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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 9 WF 228/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
GKG § 12 Abs. 2 Satz 3
GKG § 12 Abs. 2 Satz 1
GKG § 19 a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 621 Abs. 1 Ziff. 1
ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 623 Abs. 2 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

9 WF 228/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 229/98 Amtsgericht Lübben

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners vom 13. Oktober 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Lübben vom 06. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Amtsgericht Götsche

am 23. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert für die Folgesache Sorgerecht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend mit 1.500,00 DM bewertet. Die die elterliche Sorge für ein Kind betreffenden Verfahren sind gemäß § 621 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Familiensachen. Handelt es sich bei diesen sorgerechtlichen Verfahren um Folgesachen zu einem anhängigen Scheidungsverfahren, so beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich 1.500,00 DM, § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien ein höherer oder geringerer Wert zu bestimmen ist, § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall zu der von der Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners mit der Beschwerde geltend gemachten Höherbewertung des Gegenstandswertes der Folgesache Sorgerecht führen würden, liegen nicht vor.

Eine Höherstufung kommt insbesondere bei einem streitig geführten sorgerechtlichen Verfahren in Betracht. Zwar hat für die Tochter die Antragstellerin die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein begehrt; gleichwohl ist hierüber nicht streitig verhandelt worden, da der Antragsgegner diesem Antrag zugestimmt hat.

Weitere Umstände, die zu einer höheren Bewertung führen würden, sind nicht erkennbar. Eine Berücksichtigung der weiteren 3 Kinder kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil hinsichtlich dieser 3 Kinder keine sorgerechtlichen Anträge gestellt wurden und daher insoweit keine Folgesachen zum Scheidungsverfahren geführt worden sind. Daran ändert auch nicht die gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotene Anhörung beider Parteien zum Sorgerecht auch für diese 3 Kinder. Keine der Parteien hat einen verfahrenseinleitenden Antrag zum Sorgerecht für die weiteren 3 Kinder gestellt, § 623 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Mit der Neuregelung des Sorgerechts durch das zum 01. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) ist die automatische Einleitung eines sorgerechtlichen Verfahrens als Zwangsverbundverfahren zum Scheidungsverfahren ersatzlos entfallen. Die gleichwohl gebotene Pflicht zur Anhörung der Eltern gemäß § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur elterlichen Sorge entspricht der richterlichen Aufklärungspflicht und erhöht nach dem Willen des Gesetzgebers den Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren nicht (BT-Drucksache 13-4899 S. 161; OLG Karlsruhe NJWEFER 1999, 280 Nr. 37). Ein eigener Gegenstandswert zum Sorgerecht fällt daher nur an, wenn entsprechende Anträge gemäß § 623 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO gestellt sind. Selbst wenn dem aber nicht zu folgen und ein Gegenstandswert für das Sorgerecht allein aufgrund der nach § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Anhörung festzusetzen wäre, würde dies hier nicht zu einer Erhöhung des festgesetzten Gegenstandswertes führen. Zum einen bestand hinsichtlich der Fortgeltung des gemeinsamen Sorgerechtes für die weiteren 3 Kinder kein Streit zwischen den Parteien. Zum anderen sind die sorgerechtlichen Scheidungsfolgesachen auch dann als einheitlicher Verfahrensgegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betreffen, § 19 a Abs. 1 Satz 2 GKG. Die elterliche Sorge ist daher unabhängig von der Zahl der Kinder mit 1.500,00 DM einheitlich zu bemessen.

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