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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 9 WF 27/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19 Abs. 1
FGG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 27/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22. November 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 8. November 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

im schriftlichen Verfahren

am 14. März 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 8. Juni 2005 auf Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

Gründe:

Die gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der durch den Antragsteller gestellte Antrag auf Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, weshalb dieser Antrag zugleich zurückzuweisen war.

1.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes eine konkrete Verfehlung betreffen muss. Soweit der Antragsteller diese hinsichtlich des Umganges am 28. März 2005 zu der Feiertags-/Ferienumgangsregelung behauptet hat, kann sein Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einer vollziehungsfähigen Verfügung fehlt.

Umgangsregelungen müssen genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (Brandenburgisches OLG, NJW-RR 1997, 899). Sind Zeiträume betroffen, so sind diese möglichst genau festzulegen. Bei Ferienregelungen kann dies etwa in der Weise geschehen, dass "die ersten zwei Wochen der Sommerferien" bestimmt werden. Hierdurch ist eine hinreichende Bestimmbarkeit der Umgangsregelung gewährleistet, die es im Streitfall den Parteien oder den Gerichten ermöglicht, den festgelegten Umgangszeitraum genau zu bestimmen. Regelungen wie "14 Tage in den Ferien" sind dagegen zu unbestimmt und daher nicht vollziehungsfähig (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rn. 11), da nicht erkennbar ist, um welche 14 Tage der Ferien es sich hier handelt.

Nichts anderes gilt für die im Beschluss des Amtsgerichts vom 2. März 2004 getroffene Ferien- bzw. Feiertagsumgangsregelung. So lautet die Ferienumgangsregelung wie folgt:

Beide Eltern sind verpflichtet, grundsätzlich - auch in Abstimmung mit der Tochter -sicherzustellen, dass die Hälfte der jeweiligen Schulferien die Tochter mit dem Vater verbringen kann. Beide Eltern sind berechtigt, rechtzeitig insoweit flexible und individuelle Abstimmungen zu treffen.

Hieraus kann nicht bestimmt werden, welche Hälfte der Schulferien gemeint ist. Man kann diese Regelung schon nicht dahingehend auslegen, dass die erste oder die zweite Hälfte der Ferien zugewiesen werden soll. Der Wortlaut lässt die Interpretation völlig offen. Andere klärende Hilfsmittel stehen insbesondere mangels einer Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht zur Verfügung. Damit wäre es auch denkbar, dass die Hälfte der Ferien nicht den Anfang oder das Ende, sondern einen dazwischen liegenden Zeitraum betrifft, da es allein um das hälftige Verbringen der Ferienzeit mit dem Kind geht. Gleiche Erwägungen treffen auf die Regelung zu den Feiertagen zu.

2.

Soweit dagegen der Antragsteller sein Androhungsbegehren darauf gestützt hat, dass weitere Umgangsschwierigkeiten durch die Antragsgegnerin veranlasst sind, kann dies auf Grund des im Beschwerdeverfahren übereinstimmenden Vorbringens der beteiligten Kindeseltern nicht festgestellt werden.

Zunächst hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 im Einzelnen die stattgefundenen Umgangstermine dargetan; soweit ein Umgangstermin nicht stattfand, hat sie dies im Einzelnen, beispielsweise mit der Krankheit des Kindes oder einer Absage durch den Antragsteller, erklärt. Dem ist der Antragsteller nachfolgend nicht entgegengetreten; im Gegenteil hat er im Schriftsatz vom 8. März 2006 diese Besuchstermine mit dem Hinweis im Großen und Ganzen bestätigt. Was darunter verstanden werden soll, ist nicht eindeutig; entweder haben die Termine stattgefunden, oder sie haben nicht stattgefunden. Danach muss davon ausgegangen werden, dass hier die von der Antragsgegnerin aufgeführten und aufgelisteten Besuche tatsächlich und ordnungsgemäß stattgefunden haben.

Ähnliche Erwägungen greifen auch, soweit das Amtsgericht sich in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 20. Januar 2006 darauf berufen hat, dass in dem Zeitraum Sommerferien bis 27. September 2005 Umgang nicht gewährt worden ist. Diese Darstellung betrifft den Zeitraum Anfang August 2005 bis 27. September 2005. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Auflistung fand aber am 3. und 4. bzw. 17. und 18. September der regelmäßige Umgang statt. Soweit im August (20. und 21. August) ein Umgang nicht stattfand, war dieser vom Antragsteller abgesagt worden. Damit ist nicht erkennbar, welcher konkrete Umgangstermin hier nicht eingehalten worden und wie dies auf ein verschuldetes Verhalten der Antragsgegnerin rückführbar sein soll. Der Antragsteller hat sich jedenfalls auf einen solchen ausgefallenen Termin nicht ausdrücklich berufen, geschweige denn einen solchen ausreichend substanziiert dargetan.

Zuletzt genügt es nicht, wenn sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Antragsgegnerin gerade in der Ferienplanung ihren Willen immer wieder durchgesetzt habe. Einerseits ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Ferienregelung eines Vollziehung nicht zugänglich ist. Andererseits genügt das bloße Durchsetzen eigenen Willens nicht, um einen Grund im Sinne des § 33 Abs. 1 FGG für eine Androhung eines Zwangsgeldes zu schaffen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn durch eine solche Verhaltensweise der Umgang insbesondere in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt würde, was aber nach den vorstehenden Ausführungen zu den stattgefundenen Umgangsterminen gerade nicht der Fall war. Pauschale Hinweise auf das schwierige Verhältnis zwischen den Kindeseltern genügen jedenfalls nicht, um Vollziehungsmaßnahmen bezüglich des titulierten Umgangs zu rechtfertigen. Vielmehr ist - wie bereits dargetan - zu fordern, dass ein konkreter Verstoß dargetan und gegebenenfalls bewiesen wird; dem ist der Antragsteller aber gerade nicht nachgekommen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

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