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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 9 WF 29/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
BGB § 1603 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 29/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragstellers vom 11. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Dezember 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 9. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Es erscheint jedoch zweifelhaft, den mangelnden Erfolg der sofortigen Beschwerde darauf zu stützen, dass es dem Antragsteller zuzumuten sei, sich für mindestens sechs bis sieben Stunden pro Werktag um entsprechende Erwerbstätigkeiten zu bemühen und ihm deshalb ein fiktives Einkommen zuzurechnen zu können. Derart hoher Anforderungen an die Erwerbsobliegenheiten, die hier im Wesentlichen ähnlich der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB vom Amtsgericht gefordert werden, bestehen auf dem Gebiet des Sozialrechtes nicht. Die durch das Amtsgericht aufgestellten hohen Anforderungen sind allein in besonderen Fallkonstellationen gegeben, wie insbesondere bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind einerseits und zur Sicherstellung dessen unterhalb des Existenzminimums liegenden Regelbedarfes andererseits. Aus der Beziehung des um Prozesskostenhilfe ersuchenden Antragstellers gegenüber der die Prozesskostenhilfe solidarisch zur Verfügung stellenden Allgemeinheit resultiert dagegen lediglich die allgemeine Verpflichtung des Einzelnen, seinen Bedarf selbständig und eigenverantwortlich sicherzustellen. Aspekte des Verschuldens sind dabei aufgrund der solidarischen Ausgestaltung des Gemeinwesens nur in begrenzten Fällen zu berücksichtigen.

2.

Jedoch ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die die Prozesskostenhilfe begehrende Partei zumindest darzulegen hat, welche Bemühungen sie unternimmt, um eine ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit zu finden.

Von der bedürftigen Partei kann erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirkt. Mit der positiven Bewilligung kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH in ausreichender Weise dargetan hat (BGH FamRZ 2004, 99). Über ihre vermögensrechtlichen Bestandteile hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 120). Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972). Verstößt die Partei gegen diese Pflichten, kann dies den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen (vgl. Zöller/ Philippi, 25. Aufl., § 114 Rn. 36).

Nach dem annähernd gänzlich unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers hat dieser bislang keine ausreichenden Umstände betreffs der Gründe für seine Erwerbslosigkeit dargetan. Allein die bloße Meldung beim Arbeitsamt und der Bezug von Arbeitslosenhilfe, worauf sich der Antragsteller ausdrücklich zurückzieht, genügt insofern nicht. Zumindest bedarf es eines Vorbringens dazu, in welcher Art und Weise der Antragsteller überhaupt Interesse an einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezeigt hat, sei es, dass er wenigstens in groben Zügen schildert, wann er zum Arbeitsamt gegangen ist, sei es, dass er anderweitige Erwerbsbemühungen benennt. Es mag insoweit sogar angesichts des schlechten Arbeitsmarktes und des mittlerweile bekannten Umstandes der schwachen Erfolge des Arbeitsamtes bei der Vermittlung von Arbeitssuchen zu fordern sein, dass auch private Bemühungen um Arbeit angestrengt werden. Dies mag hier aber letztendlich dahinstehen, da es an jeglichem Vorbringen des Antragstellers mit Ausnahme der Tatsache, dass er sich als arbeitssuchend gemeldet hat, fehlt. Wenn dann jedoch der Antragsteller auf die konkrete gerichtliche Anfrage hin weitere Angaben ausdrücklich verweigert und die Auffassung vertritt, das Melden beim Arbeitsamt als arbeitslos genüge, erweckt dies den Eindruck einer mittlerweile auch von höchster politischer Stelle gerügten Nehmerqualität. Jedenfalls wird hierdurch der Eindruck erweckt, dass ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten vorliegen, die mangels substantiiertem Vorbringens dazu nicht zu Lasten der solidarisch verpflichteten Allgemeinheit gehen darf.

Ende der Entscheidung

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