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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 9 WF 326/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
BGB § 1378
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 326/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die am selben Tag eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. August 2006 gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 18. Juli 2006, der am 26. Juli 2006 zugestellt worden ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel als Einzelrichter

am 8. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO nur gewährt werden, wenn eine Partei auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, einen Rechtsstreit, der für sie mit hinreichender Erfolgsaussicht ausgestattet ist, zu führen. Die auf Prozesskostenhilfe antragende Partei hat beides, ihre Bedürftigkeit und die Erfolgsaussicht ihrer beabsichtigen Rechtsverfolgung, darzulegen und die hierfür vorgetragenen Tatsachen auf Verlangen glaubhaft zu machen. Von ihr kann danach erwartet werden, dass sie von sich aus über alles, was erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu prüfen, aufgeklärt und insoweit die Prüfung ihrer Bedürftigkeit und der Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung ermöglicht. Hieran fehlt es dem Antrag der Klägerin und den nachfolgenden schriftsätzlichen Ausführungen einschließlich der Beschwerdebegründung. Weder kann ihre Bedürftigkeit ausreichend geprüft werden, noch ist die von ihr begehrte Klagforderung bisher in einer nachprüfbaren Weise schlüssig dargelegt worden.

Die von ihr auf dem amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO abgegebene Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nur unzureichend ausgefüllt. Sie ist insbesondere insoweit unzureichend als zwar die Führung eines Girokontos und einer ruhenden Lebensversicherung angegeben wird, es jedoch an jeglichen Zahlenangaben hierzu fehlt. Bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages am 15. Dezember 2005 wird als Nachweis für das Guthaben lediglich ein Kontoauszug vom 3. August 2005 vorgelegt; zum Bestand der Lebensversicherung, die zumindest in Höhe des den Schonbetrag von 2.600 € übersteigenden Wertes einzusetzen wäre (vgl. OLG Brandenburg, OLG-Report 2006, S. 257 ff. m. n. w. N.), fehlen jegliche Angaben. Letztere hatte ausweislich der Klageschrift zum Stichtag der Zugewinnermittlung am 27. Juli 2003 einen Rückkaufwert von 6.141,09 €, der trotz Ruhens dieser Versicherung durch weitere gutgeschriebene Gewinnanteile noch gestiegen sein dürfte. Es verblieben damit zumindest ca. 3.600 €, die als Kostenbeitrag für die Prozesskosten eingesetzt werden müssten. Eine genauere Prüfung ist aber mit Rücksicht auf die unzureichenden Darlegungen nicht möglich, was allein die Zurückweisung des Antrages wegen mangelnder Prüfbarkeit der Bedürftigkeit rechtfertigt.

Darüber hinaus fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung - zumindest zurzeit - an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil der begehrte Klaganspruch nicht schlüssig dargelegt worden ist, insbesondere die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen nicht in ausreichender Weise substanziiert sind.

Nach ihren eigenen Ausführungen ist auf Grund der zum Stichtag, dem 23. Juli 2003, bestehenden beiderseitigen Vermögensverhältnissen ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gemäß § 1378 BGB nur dann gegeben, wenn dem vom Beklagten geführten landwirtschaftlichen Betrieb zum Stichtag ein Wert zukommt, der die für diesen begründeten valutierenden Kreditverbindlichkeiten übersteigt. Diesen Wert hat die Klägerin in der Klage zunächst gestützt auf das Privatgutachten des Sachverständigen S... vom 29. April 2005 mit einem Wert von 195.426 € geltend gemacht. In Reaktion auf die Beschlussbegründung des Amtsgerichts vom 18. Juli 2006 zieht sie mit der Beschwerde nunmehr jedoch die Feststellungen dieses Gutachtens selbst wieder in Zweifel und reklamiert eine ergänzende sachverständige Bewertung der von ihr gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen. Diese beziehen sich vor allem auf von ihr behauptete Verwendungen des Beklagten auf den Betrieb, den er im Jahr 1992 von seinem Vater übernommen hat und für den er danach bauliche Verbesserungen und Anschaffungen von Zubehör sowie Zukäufe von Grundstücksflächen vorgenommen habe. Diese Einwendungen werden von ihr sämtlich nur andeutungsweise ihrer allgemeinen Art nach dargelegt, ohne dass sie etwa von den bei Übernahme des Betriebes vorhandenen Verhältnissen identifizierbar geschieden werden könnten und ohne dass zu ihnen irgendwelche nachprüfbaren Zahlen- bzw. Wertangaben, bezogen auf den Anschaffungszeitpunkt und den Stichtag für die Zugewinnfeststellung, erfolgen. Sie trägt diese Einwendungen im Zusammenhang mit einer nunmehr erhobenen umfangreichen Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen S... vor und bezieht sich zum Beleg der - nur ansatzweise - vorgetragenen Tatsachen und deren Bewertung im Wesentlichen auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Hiermit erfüllt sie die ihr zukommende Darlegungslast für die nachvollziehbare schlüssige Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht. Insbesondere ist die Ermittlung solcher Tatsachen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen über den von ihr vorgetragenen Umfang hinaus nicht zulässig, weil eine solche auf eine unzulässige Ausforschung durch den Sachverständigen hinausliefe (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 284, Rn. 5 ff.). Insoweit wird darauf hingewiesen, dass das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten nicht als Beweismittel in Betracht kommt, sondern allein als ihr Parteivortrag zu werten ist, von dem sie nunmehr durch nachfolgende Schriftsätze, insbesondere der Beschwerdebegründung, wieder Abstand genommen hat, ohne jedoch in nachvollziehbarer Weise die entscheidungsrelevanten Tatsachen, die der Bewertung - zumal bei der von ihr reklamierten differenzierenden Bewertung - zu Grunde gelegt werden sollen.

Die unzureichende Substanziierung des Klaganspruches ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin keinerlei Angaben zu Inhalt, Umfang und Dauer der vom Beklagten bei der Hofübernahme eingegangenen Verpflichtungen gegenüber seinen Eltern gemacht hat, die eine Bewertung dieser Verpflichtungen, die den Wert des Endvermögens des Beklagten belasten, ermöglichen. Diese Verpflichtungen sind entweder bei der Bewertung des Betriebes oder als fortbestehende geldwerte Belastungen dem aktiven Endvermögen gegenzurechnen. Für den Aktiv- und Passivbestand des Endvermögens ist die Klägerin darlegungsbelastet.

Relevant ist dieser Gesichtspunkt auch für die Bewertung des Anfangsvermögens, für das die Klägerin jedoch nicht darlegungsbelastet ist (§ 1377 Abs. 3 BGB). Hiervon könnte abhängen, ob die Hofübergabe eine ganz oder teilweise unentgeltliche Zuwendung darstellt, die dazu führen könnte, dass diese Zuwendung der Eltern zumindest anteilig dem Anfangsvermögen des Beklagten zuzurechnen wäre, was sich auf seinen Zugewinn und damit auch einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Klägerin auswirken würde.

Ende der Entscheidung

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