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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 9 WF 398/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, UVG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
BGB § 1360 a Abs. 4
UVG § 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 398/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 24. August 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 10. Juli 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Götsche als Einzelrichter

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Den Klägern steht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihre Mutter gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB analog zu, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Der Mutter stand spätestens Ende März 2006 noch ein über ihr Schonvermögen liegender Vermögensbetrag von rund 1.800 € zur Verfügung, wie aus dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingereichten Kontoauszug hervorgeht. Diesen Betrag hat sie zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Die Vorschusspflicht betrifft auch ein das Schonvermögen übersteigendes Geldvermögen (Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, Rn. 39). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Vermögen für den eigenen Unterhalt benötigt wird, weil eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann (Musielak/Fischer, a.a.O.). Dies trifft aber nicht auf die Mutter der Kläger zu, da diese Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Hartz IV) bezieht und deshalb ihren eigenen Bedarf hieraus vollständig deckt.

Soweit die Mutter der Kläger im Rahmen ihrer Begründung zum Prozesskostenhilfeantrag vorgebracht hat, sie habe nach März 2006 einen Teil ihres Vermögens für dringende Sachen zu Gunsten der Kläger und insbesondere die Jugendweihe der Klägerin zu 1. ausgegeben, trägt dies nicht.

Zum einen ist dieses Vorbringen gänzlich unsubstanziiert. Was unter dringende Sachen zu verstehen ist, ist in keiner Weise näher spezifiziert. Belege oder nähere Einzelheiten zu den Ausgabenpositionen fehlen vollständig. Zum anderen hätte es nahe gelegen, wegen solcher grundsätzlich zum Unterhalt zählender Ausgabenpositionen wie die Jugendweihefeier den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Zuletzt ist die Mutter der Kläger gegenüber der Allgemeinheit gehalten, sich nicht ohne zwingenden Grund vorhandener Vermögenswerte zu begeben. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie es hier erkennbar der Fall ist - sich der Beginn eines Rechtsstreites vor Gericht abzeichnet. Ein Vorrang der getätigten Ausgaben kommt dann unter Berücksichtigung der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit gegenüber denjenigen der Klägerin zu 1., dass ihre Jugendweihe finanziert werde, nicht in Betracht.

Aus diesen Gründen mag dahinstehen, ob nicht auch aus den beiden durch die Mutter der Kläger geführten Lebensversicherungen weitere Vermögenswerte zur Verfügung stehen, die zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen wären.

2.

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Antrages zu Ziffer

4. die Prozesskostenhilfe auch aus einem weiteren Grund zu versagen ist.

Dies kann jedoch nicht mit einer Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO begründet werden. Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei von einer Prozessführung ganz oder teilweise absehen würde (Musielak/Fischer, a.a.O., § 114, Rn. 30). Soweit Träger der Sozialhilfe auf Grund der in § 7 Abs. 4 UVG getroffenen Regelung übergegangene Ansprüche auf den Hilfeempfänger zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen, haben diese Träger die insoweit entstehenden Kosten zu übernehmen. Grundsätzlich ist daher die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Hilfeempfänger mutwillig, da ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe besteht. Führt die Mitgeltendmachung eines rückübertragenen Unterhaltsanspruchs neben den weiteren laufenden Unterhaltsansprüchen aber nur zu unwesentlichen Mehrkosten, braucht der Antragsteller nicht auf den Freistellungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger verwiesen zu werden, zumal es wenig sinnvoll ist, rückständigen Unterhalt nicht mit zu erledigen, wenn wegen des laufenden Unterhaltes ohnehin prozessiert wird (Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 35 m. N.). Dieser Fall dürfte hier gegeben sein, da hinsichtlich des Klägers zu 3. der durch ihn selbst und auf Grund Rückübertragung wirtschaftlich für den Träger der Sozialhilfe geltend gemachte Unterhaltsanspruch einheitlich zu beurteilen sein wird.

Im Ergebnis mag die Mutwilligkeit aber dahinstehen, da aus einem weiteren Grund dem Anspruch derzeit der Erfolg zu versagen ist. Hinsichtlich der rückübertragenen Ansprüche begehrt der Kläger zu 3. die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an das Land Brandenburg, also den Träger des Unterhaltsvorschusses. Mit erfolgter Rückübertragung ist der Kläger zu 3. nunmehr Inhaber der Forderung, weshalb er Zahlung an sich beantragen muss. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Land den zunächst rückübertragenen Anspruch dann erneut abtreten lässt, wie es auch das Gesetz vorsieht (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 a. E. Unterhaltsvorschussgesetz). Eine derartige weitere Abtretung des rückübertragenen Unterhaltsanspruches vom Kläger zu 3. auf das Land ist in dem Abtretungsvertrag vom 3. Januar 2006 (Bl. 6 d. A.) aber nicht enthalten. Die im ersten Absatz am Ende enthaltene Formulierung rückübertragen und abgetreten betrifft die "Erstrückabtretung" und stellt daher keine erneute Abtretung vom Kläger zu 3. auf das Land dar.

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