Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 9 WF 60/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 50
BGB § 1836
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 60/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die außerordentliche Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 11.6.2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 14. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2001 dem betroffenen Kind ... H.... in dem Umgangsrechtsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellt. Zum Verfahrenspfleger wurde in diesem Beschluss Frau ... L... bestimmt.

Mit weiterem Beschluss vom 11. Juni 2001 wurde die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft festgestellt.

Der Bezirksrevisor wendet sich gegen diesen Beschluss mit der außerordentlichen Beschwerde, da er der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft nicht vorliegen.

Die außerordentliche Beschwerde ist bereits nicht statthaft.

Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht gegen die Feststellung des Familiengerichts zu, der Verfahrenspfleger führe die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist eine prozessleitende Verfügung des Gerichts und keine die Instanz abschließende Entscheidung im Sinne des § 19 FGG. Sie kann als Zwischenentscheidung daher nicht selbstständig angefochten werden (Keidel/Engelhardt § 50 Rn. 26, OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295). Entsprechend ist auch die Feststellung des Amtsgerichts die Verfahrenspflegschaft werde berufsmäßig geführt, nicht isoliert anfechtbar. Dies entspricht auch der Rechtsprechung für die Betreuerbestellung und der damit verbundenen Feststellung des Vormundschaftsgerichts, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig (OLG Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG Bt Prax 2001, 204).

Die Beschwerde ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet. Mit dieser Begründung kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer solchen greifbaren Gesetzwidrigkeit genügt aber nicht ein Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine weitere Instanz zu eröffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muss vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, NJW-RR 1986, 738; BGH NJW 1988, 49 (51); BayObLGZ 1988, 115).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Im Gegensatz zu Vormundschaften und Betreuungen, für die die Vorschrift des § 1836 BGB geschaffen wurde und die häufig auch von Familienangehörigen übernommen werden, wird die Führung einer Verfahrenspflegschaft im Hinblick auf die empfohlene berufliche Qualifikation der Pfleger regelmäßig nicht unentgeltlich wahrgenommen werden können. Zwischen dem Verfahrenspfleger und dem Kind, dessen Interessen er gemäß § 50 FGG wahrnehmen soll, wird im Regelfall vor der Bestellung durch das Gericht auch kein Kontakt bestehen. Wird daher ein Verfahrenspfleger im Hinblick auf seine besondere fachliche Qualifikation (z. B. Rechtsanwalt, Psychologe, Sozialpädagoge, Mitarbeiter des Kinderschutzbundes) bestellt, wird eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft immer anzunehmen sein, selbst wenn es sich um eine einzige Verfahrenspflegschaft handelt. Auch in der Rechtsprechung zum Vormundschaftsrecht wird vertreten, dass eine berufsmäßige Betreuung unabhängig von der Anzahl der Vormundschaften oder des erforderlichen Zeitaufwands immer dann vorliegt, wenn es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten handelt, sondern die Tätigkeit üblicherweise nur im Rahmen einer Berufsausübung zu erwarten ist (BayObLGZ 1997, 243; OLG Karlsruhe,NJWE-FER 2001, 312, 313) und der Vormund gerade im Hinblick auf seine beruflichen Fähigkeiten im konkreten Fall ausgewählt wurde. Bei der Verfahrenspflegschaft kann nichts anderes gelten.

Die Berufsmäßigkeit könnte nur dann fehlen, wenn beispielsweise ein Familienangehöriger oder Bekannter ohne eine entsprechende Qualifikation sich bereit erklärt, im Interesse des Kindes vermittelnd eingreifen zu wollen und sich als Verfahrenspfleger zur Verfügung zu stellen. Diese Situation wäre der Betreuung durch einen Familienangehörigen vergleichbar und gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB im Zweifel als unentgeltliches Führen der Pflegschaft anzusehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Entsprechend war hier die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entbehrlich und entsprach auch der gesetzlichen Lage.

Ende der Entscheidung

Zurück