Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 9 WF 73/06
Rechtsgebiete: KostO, FGG, RVG


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 31 Abs. 5
FGG § 52 a
RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 73/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend L... S..., geboren am ... 1995,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 2. Dezember 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 20. Juli 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Oberlandesgericht Götsche und den Richter am Oberlandesgericht Schollbach

am 5. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und der Streitwert für das Vermittlungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 301,60 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist gemäß § 31 Abs. 3 KostO zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert ist ebenfalls erreicht.

Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweisen Erfolg.

Für ein Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG ist die Erhebung von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen, sodass sich die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten nicht nach § 23 Abs. 1 RVG, sondern nach § 23 Abs. 3 RVG bestimmen (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2004, 895; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 23 RVG Rn. 13). Mangels Regelungslücke kommt daher - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts -eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 2, 3 KostO nicht in Betracht (Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte von einem solchen in Höhe von 4.000 € auszugehen ist. Da es sich insoweit aber nicht um einen Regelwert, sondern lediglich einen bloßen Hilfswert handelt, kann dieser Wert je nach Lage des Einzelfalles aber auch niedriger oder höher sein (Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.; Hartmann, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt sich das durchgeführte Vermittlungsverfahren für den Senat als einfach gelagertes Verfahren dar. Zwar mag es richtig sein, dass die Pflegeeltern zerstritten waren und die Angelegenheit für das betroffene Kind erhebliche Bedeutung hatte. Jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Pflegeeltern ca. 14 Tage vor Einleitung des Verfahrens hinsichtlich des Umganges geeinigt hatten und es vorliegend nur darum ging, dem Kind diese Umgangsregelung näher zu bringen. Dass hierfür eine nochmalige Erörterung des Sach- und Rechtslage sowie die Anhörung des Kindes anlässlich des Termins am 13. Juli 2005 erfolgen mussten, ist verfahrensbedingt, stellt aber keine besondere Schwierigkeit des Falles dar. Ausweislich des Protokolls dieser Anhörung haben sich die Pflegeeltern nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Kindesanhörung auch relativ rasch dahingehend verständigt, am folgenden Tag mit dem Kind einen gemeinsamen Tierparkbesuch zu absolvieren; was schließlich zur Beendigung des Verfahrens führte. Darüber hinaus spricht auch der Aktenumfang für einen einfach gelagerten Fall, da die Akte bis zur verfahrensbeendigenden Anhörung lediglich 27 Seiten umfasste, wobei - neben dem Protokoll mit 3 Seiten - hiervon nur 5 Seiten neuen Sachvortrag enthielten.

Aufgrund der Einfachheit des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens ist es daher angezeigt, im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens den Gegenstandswert auf 1.000 € festzusetzen (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.), sodass auf die Beschwerde des Bezirksrevisors der angefochtene Beschluss abzuändern war. Für eine weitere Reduzierung des Gegenstandswertes bestand jedoch keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück